Protokollerklrung Nr. 3

Angestellte ohne Forstwartprfung, die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages die Ttigkeit eines Forstwartes zehn Jahre ausgebt haben, werden den Angestellten mit Forstwartprfung gleichgestellt. Sind solche Angestellte bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages noch nicht zehn Jahre als Forstwarte beschftigt, so treten die Wirkungen dieses Tarifvertrages fr sie in Kraft, sobald sie ununterbrochen zehn Jahre die Ttigkeit von Forstwarten ausgebt haben.

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