Protokollerklrung Nr. 6

Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Bewhrungszeit fr den Aufstieg nach dieser Fallgruppe bleiben Zeiten unbercksichtigt, in denen der Angestellte in einer im Wege eines Bewhrungsaufstiegs oder durch Zeitablauf erreichten Fallgruppe der Vergtungsgruppe IX eingruppiert gewesen ist.

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