BAT Anlage 1a (VKA)
Teil II Besondere Ttigkeitsmerkmale
K. Angestellte in technischen Berufen
Gartenbau-, landwirtschafts- u. techn. Angestellte
Vergtungsgruppe VIb

 


1. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte (staatlich geprfte Landwirte und staatlich geprfte Weinbauer sowie Angestellte mit abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung) in Ttigkeiten, die vielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfang selbstndige Leistungen erfordern, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben.

 

(Die selbstndigen Leistungen mssen sich auf die Ttigkeit, die der Gesamtttigkeit das Geprge gibt, beziehen.)

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [21] und [30] )

 

2. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte (staatlich geprfte Landwirte und staatlich geprfte Weinbauer sowie Angestellte mit abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung) mit entsprechender Ttigkeit nach sechsmonatiger Berufsausbung nach Abschlu der Ausbildung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben, nach sechsmonatiger Ausbung dieser Ttigkeiten.

 

3. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen, die eine einschlgige Gehilfenprfung abgelegt und eine einschlgige Fachschule durchlaufen haben, in Ttigkeiten, die vielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfang selbstndige Leistungen erfordern, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

nach zweijhriger Ttigkeit in Vergtungsgruppe VII Fallgruppe 2.

 

(Die selbstndigen Leistungen mssen sich auf die Ttigkeit, die der Gesamtttigkeit das Geprge gibt, beziehen.)

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [19] , [21] und [30] )

 

4. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen, die eine einschlgige Gehilfenprfung abgelegt und eine einschlgige Fachschule durchlaufen haben, in einer Ttigkeit der Vergtungsgruppe VII Fallgruppe 2 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

nach vierjhriger Ttigkeit. in dieser Vergtungs- und Fallgruppe.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [19] )

 

5. Angestellte mit viersemestriger abgeschlossener Ausbildung an einer Landfrauenschule in Ttigkeiten, die vielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfang selbstndige Leistungen erfordern, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben.

 

(Die selbstndigen Leistungen mssen sich auf die Ttigkeit, die der Gesamtttigkeit das Geprge gibt, beziehen).

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [21] und [30] )

 

6. Angestellte mit viersemestriger abgeschlossener Ausbildung an einer Landfrauenschule und entsprechender Ttigkeit nach sechsmonatiger Berufsausbung nach Abschlu der Ausbildung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben, nach sechsmonatiger Ausbung dieser Ttigkeiten.

 

7. Pflanzenbeschauer als

 

Schichtfhrer oder
Leiter einer Einlastelle

 

mit Entscheidungsbefugnis ber die Zurckweisung von Sendungen.

 

8. Pflanzenbeschauer, die sich dadurch aus der Vergtungsgruppe VII Fallgruppe 5 herausheben, da ihnen in Seehfen in nicht unerheblichem Umfang die selbstndige Untersuchung von Seeschiffen auf Vorratsschdlinge und die selbstndige Anordnung und berwachung von Schdlingsbekmpfungsmanahmen auf Seeschiffen und sonstigen Transportfahrzeugen bertragen sind.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [21] )

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