BAT Anlage 1a (VKA)
Teil II Besondere Ttigkeitsmerkmale
K. Angestellte in technischen Berufen
Gartenbau-, landwirtschafts- u. techn. Angestellte
Vergtungsgruppe VII

 


1. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte (staatlich geprfte Landwirte) und staatlich geprfte Weinbauer sowie Angestellte mit abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung) mit entsprechender Ttigkeit whrend der ersten sechs Monate der Berufsausbung nach Abschlu der Ausbildung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben.

 

2. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen, die eine einschlgige Gehilfenprfung abgelegt und eine einschlgige Fachschule durchlaufen haben und die sich dadurch aus der Vergtungsgruppe VIII Fallgruppe 1 herausheben, da sie auf ihrem Fachgebiet in der technischen Beratung einfacherer Art oder bei der Durchfhrung von Versuchen und sonstigen Arbeiten mit entsprechendem Schwierigkeitsgrad ttig sind, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [19] und [34] )

 

3. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen, die eine einschlgige Gehilfenprfung abgelegt und eine einschlgige Fachschule durchlaufen haben, in einer Ttigkeit der Vergtungsgruppe VIII Fallgruppe 1 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

nach dreijhriger Ttigkeit in dieser Vergtungs- und Fallgruppe.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [19] )

 

4. Angestellte mit viersemestriger abgeschlossener Ausbildung an einer Landfrauenschule und entsprechender Ttigkeit whrend der ersten sechs Monate der Berufsausbung nach Abschlu der Ausbildung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben.

 

5. Pflanzenbeschauer in Ttigkeiten, die grndliche Fachkenntnisse erfordern,

 

nach zweijhriger Ausbung dieser Ttigkeit.

 

6. Pflanzenbeschauer in einer Ttigkeit der Vergtungsgruppe VIII Fallgruppe 2

 

nach dreijhriger Ttigkeit in dieser Vergtungs- und Fallgruppe.

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