Protokollerklrung Nr. 15

Auf die Bewhrungszeit sind Zeiten der Bewhrung in einer Ttigkeit mindestens der jeweils nchstniedrigeren Vergtungsgruppe der Abschnitte I, II, III, IV und VII anzurechnen, es sei dem, da diese Vergtungsgruppe nach Bewhrung erreicht worden ist. Zeiten der Bewhrung in einer gleichartigen DV Ttigkeit in der Produktionssteuerung auerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages knnen ganz oder teilweise bercksichtigt werden.

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