Protokollerklrung Nr. 4

Auf die Bewhrungszeit sind Zeiten der Bewhrung in einer Ttigkeit mindestens der jeweils nchstniedrigeren Vergtungsgruppe der Abschnitte I, III und IV anzurechnen, es sei denn, da diese Vergtungsgruppe nach Bewhrung erreicht worden ist. Zeiten der Bewhrung in einer gleichartigen DV-Ttigkeit im Sinne des Satzes 1 und in einer gleichartigen Ttigkeit in der DV-Organisation auerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages knnen bis zur Hlfte bercksichtigt werden.

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