Protokollerklrung Nr. 1

Musikschullehrer sind an Musikschulen im Sinne der Protokollerklarung Nr. 5 ttige Angestellte, die

 

a) nach einem achtsemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder einer Musikakademie die knstlerische Reifeprfung bzw. die knstlerische Abschluprfung bzw. die A-Prfung fr Kirchenmusik,

 

b) nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder einer Musikakademie den knstlerischen Teil der knstlerischen Prfung fr das Lehramt am Gymnasium bzw. die Teilprfung Musik in der Ersten Staatsprfung fr das Lehramt am Gymnasium,

 

c) an einer staatlichen Hochschule fr Musik die Prfung fr Diplom-Musiklehrer,

 

d) eine staatliche Musiklehrerprfung im Sinne der Rahmenprfungsordnung fr die staatlichen Privatmusiklehrer (Beschlu der Kultusministerkonferenz vom 7. Oktober 1958) oder eine Prfung im Sinne der Empfehlung der Kultusministerkonferenz ber Rahmenbestimmungen fr die Ausbildung und Prfung von Lehrern an Musikschulen und selbstndigen Musiklehrern (Beschlu der Kultusministerkonferenz vom 9. November 1984),

 

e) eine einer Prfung im Sinne des Buchstaben d gleichwertige Prfung (z.B. Erste Staatsprfung fr das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem Wahlfach Musik oder die B-Prfung als Kirchenmusiker)

 

mit Erfolg abgelegt haben.

 

Den Musikschullehrern im Sinne des Buchstaben e stehen gleich Angestellte,

 

a) denen nach Landesrecht die Bezeichnung "staatlich anerkannter Musiklehrer" verliehen worden ist,

 

b) die keine Prfung abgelegt haben, jedoch eine entsprechende Ausbildung nachweisen und die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen die Ttigkeit

 

von Musikschullehrern ausben.

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