BAT Anlage 1a (VKA)
II. Besondere Ttigkeitsmerkmale
T. Angestellte in Versorgungsbetrieben
Technische Angestellte nach Nr. 2 der Bemerkungen
Vergtungsgruppe IVa

 


2. Angestellte in Versorgungsbetrieben als technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergtungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben, die sich durch besondere Leistungen aus der Vergtungsgruppe IVb Fallgruppe 2 herausheben.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [1] und [15] )

 

3. Angestellte in Versorgungsbetrieben als technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergtungsgruppen und langjhriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben, deren Ttigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Fallgruppe 2 heraushebt.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [1] )

 

4. Angestellte in Versorgungsbetrieben als technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergtungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben, deren Ttigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Vergtungsgruppe IVb Fallgruppe 2 heraushebt,

 

nach sechsjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe IVb Fallgruppe 3.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [1] und [15] )

 

5. Angestellte in Versorgungsbetrieben als technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergtungsgruppen und entsprechender Ttigkeit nach sechsmonatiger Berufsausbung nach Ablegung der Prfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben, nach sechsmonatiger Ausbung dieser Ttigkeiten,

 

nach achtjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe IVb Fallgruppe 2.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [1] und [11] )

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