Protokollerklrung Nr. 2

Soweit die Eingruppierung von der Zahl der in dem betreffenden Bereich ttigen unterstellten Angestellten abhngt,

 

a) ist es fr die Eingruppierung unschdlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,

 

b) rechnen hierzu auch Beamte,

 

c) zhlen teilzeitbeschftigte Angestellte entsprechend dem Verhltnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschftigten Angestellten,

 

d) zhlen unterstellte Angestellte, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in dem betreffenden Bereich ttig sind, entsprechend dem Verhltnis dieses Anteils zur regelmigen Arbeitszeit.

Datenschutz