Protokollerklrung Nr. 1

Zeiten einer entsprechenden Ttigkeit auerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages knnen auf die Bewhrungszeit und auf die Zeit der Ttigkeit ganz oder teilweise angerechnet werden, sofern sie anzurechnen wren, wenn sie im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zurckgelegt worden wren.

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