Protokollerklrung zu 1:

Die Lehrgnge und Prfungen werden bei den durch die Lnder oder durch die kommunalen Spitzenverbnde anerkannten Verwaltungs- und Sparkassenschulen durchgefhrt. Hierzu rechnen auch solche Lehrgnge und Prfungen, die nicht fr Beamte (Beamtenanwrter) und Angestellte gemeinsam, sondern als Sonderlehrgnge fr Angestellte durchgefhrt werden.

 

Die fr Ttigkeiten in den in Absatz 2 Unterabs. 1 genannten Ttigkeitsmerkmalen geforderten grndlichen und vielseitigen Fachkenntnisse gelten durch die Erste Prfung als nachgewiesen.

 

Die fr Ttigkeiten in den in Absatz 2 Unterabs. 3 genannten Ttigkeitsmerkmalen geforderten grndlichen, umfassenden Fachkenntnisse gelten durch die Zweite Prfung als nachgewiesen.

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