Navigationsleiste einblenden

1a BAT
Besonderer Geltungsbereich


Soweit in Betrieben fr Arbeitnehmer

 

a) der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V),

 

b) ein Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde angehrt,

 

gilt, ersetzt dieser Tarifvertrag den BAT.

Datenschutz