1a BAT
Besonderer Geltungsbereich
Soweit in Betrieben fr Arbeitnehmer
a) der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V),
b) ein Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde angehrt,
gilt, ersetzt dieser Tarifvertrag den BAT.