1a BAT-O
Besonderer Geltungsbereich


Soweit in Betrieben fr Arbeitnehmer

 

a) der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V)

 

b) ein Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde angehrt,

 

gilt, ersetzt dieser Tarifvertrag den BAT-O.

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