1a BAT-O
Besonderer Geltungsbereich
Soweit in Betrieben fr Arbeitnehmer
a) der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V)
b) ein Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde angehrt,
gilt, ersetzt dieser Tarifvertrag den BAT-O.