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7 BAT / BAT-O
rztliche Untersuchung


(1) Der Angestellte hat auf Verlangen des Arbeitgebers vor seiner Einstellung seine krperliche Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsfhigkeit) durch das Zeugnis eines vom Arbeitgeber bestimmten Arztes nachzuweisen.

 

(2) Der Arbeitgeber kann bei gegebener Veranlassung durch einen Vertrauensarzt oder das Gesundheitsamt feststellen lassen, ob der Angestellte dienstfhig oder frei von ansteckenden Krankheiten ist. Von der Befugnis darf nicht willkrlich Gebrauch gemacht werden.

 

(3) Angestellte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheitsgefhrdenden Betrieben beschftigt sind, sind in regelmigen Zeitabstnden rztlich zu untersuchen. Angestellte, die mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind, knnen in regelmigen Zeitabstnden rztlich untersucht werden.

 

(4) Die Kosten der Untersuchung trgt der Arbeitgeber. Das Ergebnis der rztlichen Untersuchung ist dem Angestellten auf seinen Antrag bekanntzugeben.

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