Navigationsleiste einblenden

10 BAT / BAT-O
Belohnungen und Geschenke


(1) Der Angestellte darf Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine dienstliche Ttigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen.

 

(2) Werden dem Angestellten Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine dienstliche Ttigkeit angeboten, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzglich und unaufgefordert mitzuteilen.

Datenschutz