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9 BAT / BAT-O
Schweigepflicht


(1) Der Angestellte hat ber Angelegenheiten der Verwaltung oder des Betriebes, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder auf Weisung des Arbeitgebers angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren.

 

(2) Ohne Genehmigung des Arbeitgebers darf der Angestellte von dienstlichen Schriftstcken, Formeln, Zeichnungen, bildlichen Darstellungen, chemischen Stoffen oder Werkstoffen, Herstellungsverfahren, Maschinenteilen oder anderen geformten Krpern zu auerdienstlichen Zwecken weder sich noch einem anderen Kenntnis, Abschriften, Ab- oder Nachbildungen, Proben oder Probestcke verschaffen. Diesem Verbot unterliegen die Angestellten bezglich der sie persnlich betreffenden Vorgnge nicht, es sei denn, da deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben ist.

 

(3) Der Angestellte hat auf Verlangen des Arbeitgebers dienstliche Schriftstcke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen usw. sowie Aufzeichnungen ber Vorgnge der Verwaltung oder des Betriebes herauszugeben.

 

(4) Der Angestellte hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhltnisses ber Angelegenheiten, die der Schweigepflicht unterliegen, Verschwiegenheit zu bewahren.

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