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13 BAT / BAT-O
Personalakten


(1) Der Angestellte hat ein Recht auf Einsicht in seine vollstndigen Personalakten. Er kann das Recht auf Einsicht auch durch einen hierzu schriftlich Bevollmchtigten ausben. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Der Arbeitgeber kann einen Bevollmchtigten zurckweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Grnden geboten ist.

 

(2) Der Angestellte mu ber Beschwerden und Behauptungen tatschlicher Art, die fr ihn ungnstig sind oder ihm nachteilig werden knnen, vor Aufnahme in die Personalakten gehrt werden. Seine uerung ist zu den Personalakten zu nehmen.

 

Protokollnotiz zu Absatz 1:

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