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12 BAT / BAT-O
Versetzung, Abordnung, Zuweisung


(1) Der Angestellte kann aus dienstlichen oder betrieblichen Grnden versetzt oder abgeordnet werden. Soll der Angestellte an eine Dienststelle auerhalb des bisherigen Dienstortes versetzt oder voraussichtlich lnger als drei Monate abgeordnet werden, so ist er vorher zu hren.

 

(2) Dem Angestellten kann im dienstlichen/betrieblichen oder ffentlichen Interesse mit seiner Zustimmung vorbergehend eine mindestens gleichbewertete Ttigkeit bei einer Einrichtung auerhalb des rumlichen Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages oder bei einer anderen ffentlichen Einrichtung zugewiesen werden. Die Rechtsstellung des Angestellten bleibt unberhrt; Bezge aus der Verwendung nach Satz 1 werden angerechnet, sofern nicht in besonderen Fllen im Einvernehmen mit der fr das Tarifrecht zustndigen Stelle des Arbeitgebers von der Anrechnung ganz oder teilweise abgesehen wird.

 

(3) Whrend der Probezeit ( 5) darf der Angestellte ohne seine Zustimmung weder versetzt noch abgeordnet werden.

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