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16a BAT / BAT-O
Nichtdienstplanmige Arbeit


(1) Werden unmittelbar vor Beginn der dienstplanmigen bzw. betriebsblichen tglichen Arbeitszeit oder in unmittelbarem Anschlu daran mindestens zwei Arbeitsstunden geleistet, ist eine viertelstndige, werden mehr als drei Arbeitsstunden geleistet, ist eine insgesamt halbstndige Pause zu gewhren, die als Arbeitszeit anzurechnen ist.

 

(2) Wird Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit geleistet, die der dienstplanmigen bzw. betriebsblichen tglichen Arbeitszeit nicht unmittelbar vorangeht oder folgt, werden fr die Vergtungsberechnung mindestens drei Arbeitsstunden angesetzt. Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nchsten dienstplanmigen bzw. betriebsblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar fr die krzeste Inanspruchnahme angesetzt.

 

Voraussetzung fr die Anwendung des Unterabsatzes 1 ist bei Angestellten, die innerhalb der Verwaltung oder des Betriebes wohnen, da die Arbeitsleistung auerhalb der Verwaltung oder des Betriebes erbracht wird.

 

Unterabsatz 1 gilt nicht fr gelegentliche unwesentliche Arbeitsleistungen, die die Freizeit des Angestellten nur unerheblich (etwa 15 Minuten) in Anspruch nehmen, oder fr Arbeitsleistungen whrend der Rufbereitschaft.

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