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16 BAT / BAT-O
Arbeit an Samstagen und Vorfesttagen


(1) Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhltnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden.

 

Protokollnotiz zu Absatz 1:

(2) Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhltnisse es zulassen, wird an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr jeweils ganztgig sowie an dem Tage vor Ostersonntag und vor Pfingstsonntag jeweils ab 12 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergtung ( 26) und der in Monatsbetrgen festgelegten Zulagen erteilt. Dem Angestellten, dem diese Arbeitsbefreiung aus dienstlichen oder betrieblichen Grnden nicht erteilt werden kann, wird an einem anderen Tage entsprechende Freizeit unter Fortzahlung der Vergtung ( 26) und der in Monatsbetrgen festgelegten Zulagen erteilt.

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