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15b BAT / BAT-O
Teilzeitbeschftigung


(1) Mit vollbeschftigten Angestellten soll auf Antrag eine geringere als die regelmige Arbeitszeit
( 15 und die Sonderregelungen hierzu) vereinbart werden, wenn sie

 

a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

 

b) einen nach rztlichem Gutachten pflegebedrftigen sonstigen Angehrigen

 

tatschlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

 

Die Teilzeitbeschftigung nach Unterabsatz 1 ist auf Antrag bis zu fnf Jahre zu befristen. Sie kann verlngert werden; der Antrag ist sptestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschftigung zu stellen.

 

(2) Vollbeschftigte Angestellte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fllen eine Teilzeitbeschftigung vereinbaren wollen, knnen von ihrem Arbeitgeber verlangen, da er mit ihnen die Mglichkeit einer Teilzeitbeschftigung mit dem Ziel errtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.

 

(3) Ist mit einem frher vollbeschftigten Angestellten auf seinen Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschftigung vereinbart worden, soll der Angestellte bei spterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Mglichkeiten bevorzugt bercksichtigt werden.

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