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15a BAT / BAT-O
Arbeitszeitverkrzung durch freie Tage


Mit Wirkung ab 1.1.2003 gestrichen unter Beibehaltung der Paragraphenbezeichnung.

 

(1) Der Angestellte wird in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag ( 48 Abs. 4 Unterabs. 1) unter Zahlung der Urlaubsvergtung von der Arbeit freigestellt. Der neueingestellte Angestellte erwirbt den Anspruch auf Freistellung erstmals, wenn das Arbeitsverhltnis fnf Monate ununterbrochen bestanden hat. Die Dauer der Freistellung betrgt hchstens ein Fnftel der fr den Angestellten geltenden durchschnittlichen wchentlichen Arbeitszeit.

 

(2) Die Freistellung von der Arbeit soll grundstzlich nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen.

 

(3) Wird der Angestellte an dem fr die Freistellung vorgesehenen Tag aus dienstlichen bzw. betrieblichen Grnden zur Arbeit herangezogen, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen bzw. betrieblichen Grnden nicht mglich, ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres nachzuholen.

 

Eine Nachholung in anderen Fllen ist nicht zulssig.

 

(4) Der Anspruch auf Freistellung kann nicht abgegolten werden.

 

(5) Ist der Angestellte in einem anderen Rechtsverhltnis im ffentlichen Dienst ( 29 Abschn. B Abs. 7) nach dieser oder einer entsprechenden Vorschrift fr dasselbe Kalenderjahr bereits an einem Tag freigestellt worden, gilt der Anspruch nach Absatz 1 als erfllt.

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