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48 BAT
Dauer des Erholungsurlaubs


(1) Der Erholungsurlaub des Angestellten, dessen durchschnittliche regelmige wchentliche Arbeitszeit auf fnf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fnftagewoche), betrgt

 

 

in der
Vergtungsgruppe

bis zum
vollendeten
30. Lebensjahr

bis zum
vollendeten
40. Lebensjahr

nach
vollendetem
40. Lebensjahr

 

 

 

Arbeitstage

 

 

I und Ia

26

30

30

 

Ib bis X

 

 

 

Kr. XIII bis Kr. I

26

29

30

 

(2) - gestrichen -

 

(3) Die Dauer des Erholungsurlaubs einschlielich eines etwaigen Zusatzurlaubs mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX vermindert sich fr jeden vollen Kalendermonat eines Sonderurlaubs nach 50 oder eines Ruhens des Arbeitsverhltnisses nach 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 um ein Zwlftel. Die Verminderung unterbleibt fr drei Kalendermonate eines Sonderurlaubs zum Zwecke der beruflichen Fortbildung, wenn eine Anerkennung nach 50 Abs. 3 Satz 2 vorliegt.

 

(4) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Angestellte dienstplanmig oder betriebsblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten htte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, fr die kein Freizeitausgleich gewhrt wird. Endet eine Arbeitsschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem die Arbeitsschicht begonnen hat.

 

Ist die durchschnittliche regelmige wchentliche Arbeitszeit regelmig oder dienstplanmig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fnf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhht sich der Urlaub fr jeden zustzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 zuzglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub nach 48a und den entsprechenden Sonderregelungen hierzu, nach dem Schwerbehindertengesetz und nach Vorschriften fr politisch Verfolgte bleibt dabei unbercksichtigt.

 

Ist die durchschnittliche regelmige wchentliche Arbeitszeit regelmig oder dienstplanmig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fnf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub fr jeden zustzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 zuzglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub nach 48a und den entsprechenden Sonderregelungen hierzu, nach dem Schwerbehindertengesetz und nach Vorschriften fr politisch Verfolgte bleibt dabei unbercksichtigt.

 

Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmigen wchentlichen Arbeitszeit whrend des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorbergehend gendert, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben wrde, wenn die fr die Urlaubszeit magebende Verteilung der Arbeitszeit fr das ganze Urlaubsjahr gelten wrde.

 

Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs nach den Unterabstzen 2 bis 4 ein Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unbercksichtigt.

 

(5) Beginnt oder endet das Arbeitsverhltnis im Laufe des Urlaubsjahres, so betrgt der Urlaubsanspruch ein Zwlftel fr jeden vollen Beschftigungsmonat. Scheidet der Angestellte wegen verminderter Erwerbsfhigkeit ( 59) oder durch Erreichung der Altersgrenze ( 60) aus dem Arbeitsverhltnis aus, so betrgt der Urlaubsanspruch sechs Zwlftel, wenn das Arbeitsverhltnis in der ersten Hlfte, und zwlf Zwlftel, wenn es in der zweiten Hlfte des Urlaubsjahres endet. Satz 2 gilt nicht, wenn der Urlaub nach Absatz 3 zu vermindern ist.

 

(5a) Vor Anwendung der Abstze 3 und 5 sind der Erholungsurlaub und ein etwaiger Zusatzurlaub mit Ausnahme der Zusatzurlaubs nach dem SGB IX zusammenzurechnen.

 

(5b) Bruchteile von Urlaubstagen werden - bei mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusammenrechnung - einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Absatz 4 Unterabs. 5 bleibt unberhrt.

 

(6) Magebend fr die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Urlaubsjahres vollendet wird.

 

(7) Der Bemessung des Urlaubs ist die Vergtungsgruppe zugrunde zu legen, in der sich der Angestellte bei Beginn des Urlaubsjahres befunden hat, bei Einstellung whrend des Urlaubsjahres die Vergtungsgruppe, in die er bei der Einstellung eingruppiert worden ist. Ein Aufrcken des Angestellten whrend des Urlaubsjahres bleibt unbercksichtigt.

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