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59 BAT
Beendigung des Arbeitsverhltnisses wegen verminderter Erwerbsfhigkeit


(1) Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungstrgers festgestellt, da der Angestellte erwerbsgemindert ist, so endet das Arbeitsverhltnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, sofern der Angestellte eine auerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung erhlt, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. Der Angestellte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen verminderter Erwerbsfhigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhltnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangegehenden Tages. Das Arbeitsverhltnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungstrgers eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfhigkeit gewhrt wird. In diesem Falle ruht das Arbeitsverhltnis mit allen Rechten und Pflichten von dem Tage an, der auf den nach Satz 1 oder 3 magebenden Zeitpunkt folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die befristete Rente bewilligt ist, lngstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhltnis endet.

 

Verzgert der Angestellte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht er Altersrente nach 36 oder 37 SGB VI oder ist er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Bescheides des Rentenversicherungstrgers das Gutachten eines Amtsarztes. Das Arbeitsverhltnis endet in diesem Falle mit Ablauf des Monats, in dem dem Angestellten das Gutachten bekanntgegeben worden ist.

 

(2) Erhlt der Angestellte keine auerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat, so endet das Arbeitsverhltnis des kndbaren Angestellten nach Ablauf der fr ihn geltenden Kndigungsfrist ( 53 Abs. 2), des unkndbaren Angestellten ( 53 Abs. 3) nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten zum Schlu eines Kalendervierteljahres. Die Fristen beginnen mit der Zustellung des Rentenbescheides bzw. mit der Bekanntgabe des Gutachtens des Amtsarztes an den Angestellten. Der Angestellte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen Berufsunfhigkeit oder wegen Erwerbsunfhigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, beginnen die Fristen mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

 

Protokollnotiz zu Absatz 1 und 2:

(3) Das Arbeitsverhltnis endet bzw. ruht nicht, wenn der Angestellte, der nur teilweise erwerbsgemindert ist, nach seinem vom Rentenversicherungstrger festgestellten Leistungsvermgen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschftigt werden knnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Grnde nicht entgegenstehen, und der Angestellte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides seine Weiterbeschftigung schriftlich beantragt.

 

(4) Liegt bei einem Angestellten, der schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist, in dem Zeitpunkt, in dem nach den Abstzen 1 und 2 das Arbeitsverhltnis wegen verminderter Erwerbsfhigkeit endet, die nach 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhltnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes."

 

(5) Nach Wiederherstellung der Berufsfhigkeit soll der Angestellte, der bei Beendigung des Arbeitsverhltnisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 bereits unkndbar war, auf Antrag bei seiner frheren Dienststelle wieder eingestellt werden, wenn dort ein fr ihn geeigneter Arbeitsplatz frei ist.

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