59 BAT-O
Beendigung des Arbeitsverhltnisses wegen verminderter Erwerbsfhigkeit


(1) Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungstrgers festgestellt, da der Angestellte erwerbsgemindert ist, so endet das Arbeitsverhltnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, sofern der Angestellte eine auerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung erhlt, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. Der Angestellte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen verminderter Erwerbsfhigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhltnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangegehenden Tages. Das Arbeitsverhltnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungstrgers eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfhigkeit gewhrt wird. In diesem Falle ruht das Arbeitsverhltnis mit allen Rechten und Pflichten von dem Tage an, der auf den nach Satz 1 oder 3 magebenden Zeitpunkt folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die befristete Rente bewilligt ist, lngstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhltnis endet.

 

Verzgert der Angestellte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht er Altersrente nach 236 oder 236a SGB VI oder ist er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Bescheides des Rentenversicherungstrgers das Gutachten eines Amtsarztes. Das Arbeitsverhltnis endet in diesem Falle mit Ablauf des Monats, in dem dem Angestellten das Gutachten bekanntgegeben worden ist.

 

(2) Das Arbeitsverhltnis endet bzw. ruht nicht, wenn der Angestellte, der nur teilweise erwerbsgemindert ist, nach seinem vom Rentenversicherungstrger festgestellten Leistungsvermgen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschftigt werden knnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Grnde nicht entgegenstehen, und der Angestellte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides seine Weiterbeschftigung schriftlich beantragt.

 

(3) Liegt bei einem Angestellten, der Schwerbehinderter im Sinne des SGB IX ist, in dem Zeitpunkt, in dem nach den Abstzen 1 das Arbeitsverhltnis wegen verminderter Erwerbsfhigkeit endet, die nach 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhltnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes.

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