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60 BAT / BAT-O
Beendigung des Arbeitsverhltnisses durch Erreichung der
Altersgrenze, Weiterbeschftigung


(1) Das Arbeitsverhltnis endet, ohne da es einer Kndigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Angestellte das fnfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.

 

(2) Soll der Angestellte, dessen Arbeitsverhltnis nach Absatz 1 geendet hat, ausnahmsweise weiterbeschftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschlieen. In dem Arbeitsvertrag knnen die Vorschriften dieses Tarifvertrages ganz oder teilweise abgedungen werden. Es darf jedoch keine niedrigere Vergtung vereinbart werden als die der Vergtungsgruppe, die der Ttigkeit des Angestellten entspricht. Das Arbeitsverhltnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsschlu gekndigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.

 

Sind die sachlichen Voraussetzungen fr die Erlangung laufender Bezge aus der Rentenversicherung oder einer Altersversorgung eines von diesem Tarifvertrag erfaten Arbeitgebers oder einer Krperschaft, Anstalt oder Stiftung des ffentlichen Rechts, die diesen oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, in dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt noch nicht gegeben, so soll der Angestellte, wenn er noch voll leistungsfhig ist, bis zum Eintritt der Voraussetzungen, im allgemeinen aber nicht ber drei Jahre hinaus, weiterbeschftigt werden.

Verzeichnis der Einrichtungen

(3) Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend fr Angestellte, die nach Vollendung des fnfundsechzigsten Lebensjahres eingestellt werden.

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