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61 BAT / BAT-O
Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen


(1) Bei Kndigung hat der Angestellte Anspruch auf unverzgliche Ausstellung eines vorlufigen Zeugnisses ber Art und Dauer seiner Ttigkeit. Dieses Zeugnis ist bei Beendigung des Arbeitsverhltnisses sofort gegen ein endgltiges Zeugnis umzutauschen, das sich auf Antrag auch auf Fhrung und Leistung erstrecken mu.

 

(2) Der Angestellte ist berechtigt, aus triftigen Grnden auch whrend des Arbeitsverhltnisses ein Zeugnis zu verlangen.

 

(3) Auf Antrag ist dem Angestellten bei Beendigung des Arbeitsverhltnisses eine Bescheinigung ber die Vergtungsgruppe und die zuletzt bezogene Grundvergtung auszuhndigen.

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