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62 BAT / BAT-O
Voraussetzungen fr die Zahlung des bergangsgeldes


(1) Der Angestellte, der am Tage der Beendigung des Arbeitsverhltnisses

 

a) das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und

 

b) in einem ununterbrochenen Angestelltenverhltnis von mindestens einem Jahr bei demselben Arbeitgeber gestanden hat,

 

erhlt beim Ausscheiden ein bergangsgeld.

 

(2) Das bergangsgeld wird nicht gewhrt, wenn

 

a) der Angestellte das Ausscheiden verschuldet hat,

 

b) der Angestellte gekndigt hat,

 

c) das Arbeitsverhltnis durch Auflsungsvertrag ( 58) beendet ist,

 

d) der Angestellte eine Abfindung auf Grund des Kndigungsschutzgesetzes erhlt,

 

e) der Angestellte auf Grund eines Vergleichs ausscheidet, in dem vom Arbeitgeber eine Geldzahlung ohne Arbeitsleistung zugebilligt wird,

 

f) sich unmittelbar an das beendete Arbeitsverhltnis ein neues mit Einkommen verbundenes Beschftigungsverhltnis anschliet,

 

g) der Angestellte eine ihm nachgewiesene Arbeitsstelle ausgeschlagen hat, deren Annahme ihm billigerweise zugemutet werden konnte,

 

h) dem Angestellten aufgrund Satzung, Gesetzes, Tarifvertrages oder sonstiger Regelung im Falle des Ausscheidens vor Eintritt eines Versicherungsfalles im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versorgungsrente oder vergleichbare Leistung gewhrt wird oder die Anwartschaft auf eine dieser Leistungen gesichert ist,

 

i) der Angestellte aus eigener Erwerbsttigkeit eine Rente aus der ge-setzlichen Rentenversicherung oder Leistungen aus einer Versicherung oder Versorgung erhlt oder beanspruchen kann, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, Mittel ganz oder teilweise beisteuert oder beigesteuert hat.

Verzeichnis der Einrichtungen

(3) Auch in den Fllen des Absatzes 2 Buchst. b und c wird bergangsgeld gewhrt, wenn

 

1. der Angestellte wegen

 

a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues,

 

b) einer Krperbeschdigung, die ihn zur Fortsetzung der Arbeit unfhig macht,

 

c) einer in Ausbung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschdigung, die seine Arbeitsfhigkeit fr lngere Zeit wesentlich herabsetzt,

 

2. die Angestellte auerdem wegen

 

a) Schwangerschaft,

 

b) Niederkunft in den letzten drei Monaten

 

gekndigt oder einen Auflsungsvertrag ( 58) geschlossen hat.

 

(4) Tritt der Angestellte innerhalb der Zeit, whrend der bergangsgeld zu zahlen ist ( 64 Abs. 1), in ein neues mit Einkommen verbundenes Beschftigungsverhltnis ein oder wird ihm whrend dieses Zeitraumes eine Arbeitsstelle nachgewiesen, deren Annahme ihm billigerweise zugemutet werden kann, so steht ihm bergangsgeld von dem Tage an, an dem er das neue Beschftigungsverhltnis angetreten hat oder htte antreten knnen, nicht zu.

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