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64 BAT / BAT-O
Auszahlung des bergangsgeldes


(1) Das bergangsgeld wird in Monatsbetrgen am Zahltag ( 36 Abs. 1) gezahlt, erstmalig in dem auf das Ausscheiden folgenden Monat. Die Auszahlung unterbleibt, bis etwaige Vorschsse durch Aufrechnung getilgt sind. Vor der Zahlung hat der Angestellte anzugeben, ob und welche laufenden Bezge nach
63 Abs. 5 gewhrt werden. Ferner hat er zu versichern, da er keine andere Beschftigung angetreten hat.

 

(2) Zu Siedlungszwecken oder zur Begrndung oder zum Erwerb eines eigenen gewerblichen Unternehmens kann das bergangsgeld in einer Summe ausgezahlt werden.

 

(3) Beim Tode des Angestellten wird der noch nicht gezahlte Betrag an den Ehegatten oder die Kinder, fr die dem Angestellten Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zugestanden hat oder ohne Bercksichtigung der 64, 65 EStG oder der 3, 4 BKGG zugestanden htte, in einer Summe gezahlt. Die Zahlung an einen der nach Satz 1 Berechtigten bringt den Anspruch der brigen gegenber dem Arbeitgeber zum Erlschen.

 

Protokollnotiz zu Absatz 3:

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