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63 BAT
Bemessung des bergangsgeldes


(1) Das bergangsgeld wird nach der dem Angestellten am Tage vor dem Ausscheiden zustehenden Vergtung (
26) bemessen. Steht an diesem Tage keine Vergtung zu, so wird das bergangsgeld nach der Vergtung bemessen, die dem Angestellten bei voller Arbeitsleistung am Tage vor dem Ausscheiden zugestanden htte.

 

(2) Das bergangsgeld betrgt fr jedes volle Jahr der dem Ausscheiden vorangegangenen Zeiten, die seit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres in einem oder mehreren ohne Unterbrechung aneinandergereihten Beschftigungsverhltnissen bei von diesem Tarifvertrag oder vom BAT-O erfaten Arbeitgebern oder bei Krperschaften, Stiftungen oder Anstalten des ffentlichen Rechts, die diesen Tarifvertrag, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwenden, zurckgelegt sind, ein Viertel der letzten Monatsvergtung, mindestens aber die Hlfte und hchstens das Vierfache dieser Monatsvergtung. Als Beschftigungsverhltnisse gelten hierbei auch Zeiten, die nach 19 Abs. 2 Satz 1 als Beschftigungszeit angerechnet worden sind.

Verzeichnis der Einrichtungen

(3) Als Beschftigungsverhltnis gelten alle bei den in Absatz 2 genannten Arbeitgebern in einem Beamten-, Arbeits- oder Soldatenverhltnis zurckgelegten Zeiten ausschlielich derjenigen, fr die wegen Beurlaubung keine Bezge gezahlt wurden. Dabei bleibt eine Beschftigung

 

a) als Ehrenbeamter,

 

b) als Beamter im Vorbereitungsdienst,

 

c) in einem nur nebenbei bestehenden Beamtenverhltnis,

 

d) in einem Ausbildungsverhltnis,

 

e) im rumlichen Geltungsbereich des BAT-O vor dem 1. Januar 1991

 

unbercksichtigt.

 

Als Unterbrechung im Sinne des Absatzes 2 gilt jeder zwischen den Beschftigungsverhltnissen liegende, einen oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - umfassende Zeitraum, in dem ein Beschftigungsverhltnis nicht bestand. Als Unterbrechung gilt es nicht, wenn der Angestellte in dem zwischen zwei Beschftigungsverhltnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfhig krank war oder die Zeit zur Ausfhrung eines Umzugs an einen anderen Ort bentigt wurde.

 

Protokollnotiz zu Absatz 3:

(4) Wurde dem Angestellten bereits bergangsgeld oder eine Abfindung gewhrt, so bleiben die davor liegenden Zeitrume bei der Bemessung des bergangsgeldes unbercksichtigt.

 

(5) Werden dem Angestellten laufende Versorgungsbezge, laufende Untersttzungen, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, sonstige laufende Bezge aus ffentlichen Mitteln, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht unter 62 Abs. 2 Buchst. i fallen, oder Renten und vergleichbare Leistungen eines auslndischen Versicherungstrgers gezahlt oder htte der Angestellte, der nicht unter 62 Abs. 3 Nr. 2 fllt, bei unverzglicher Antragstellung nach Beendigung des Arbeitsverhltnisses Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, so erhlt er ohne Rcksicht darauf, ob der Arbeitgeber dazu Mittel beigesteuert hat, das bergangsgeld nur insoweit, als die genannten Bezge fr denselben Zeitraum hinter dem bergangsgeld zurckbleiben.

 

Zu den Bezgen im Sinne des Satzes 1 gehren nicht

 

a) Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz,

 

b) der nach dem Beamtenversorgungsrecht neben dem Ruhegehalt zu zahlende Unfallausgleich oder Hilflosigkeitszuschlag,

 

c) Unfallrenten nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,

 

d) Renten nach den Gesetzen zur Entschdigung der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschdigungsgesetz sowie die entsprechenden Gesetze der Lnder), soweit sie an Verfolgte oder deren Hinterbliebene als Entschdigung fr Schaden an Leben oder an Krper oder Gesundheit geleistet werden,

 

e) Kriegsschadenrenten nach dem Lastenausgleichsgesetz,

 

f) Renten nach dem Gesetz zur Abgeltung von Besatzungsschden,

 

g) ...,

 

h) Blindenhilfe nach 67 des Bundessozialhilfegesetzes,

 

i) Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder Leistungen im Sinne des 65 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG oder des 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BKGG sowie Kindergeld aufgrund des Rechts der Europischen Gemeinschaften oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder dem BKGG.

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