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48a BAT / BAT-O
Zusatzurlaub fr Wechselschicht, Schichtarbeit und
Nachtarbeit


(1)
A. Fr den Bereich des Bundes und fr den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder:

 

Der Angestellte, der stndig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmigen Wechsel der tglichen Arbeitszeit in Wechselschichten ( 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2) vorsieht und dabei in einem Urlaubsjahr in je fnf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmigen oder betriebsblichen Nachtschicht leistet, erhlt Zusatzurlaub.

 

Unterabsatz 1 gilt auch, wenn Wechselschichten ( 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2) nur deshalb nicht vorliegen, weil der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von hchstens 48 Stunden vorsieht.

 

(1) B. Fr den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde:

 

Der Angestellte, der stndig Wechselschichtarbeit ( 15 Abs. 8 Unterabs. 6) zu leisten hat, sowie der Angestellte, der stndig Schichtarbeit ( 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten hat, der nur deshalb nicht stndiger Wechselschichtangestellter ist, weil der Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von hchstens 48 Stunden vorsieht, erhalten Zusatzurlaub.

 

(2) Der Zusatzurlaub nach Absatz 1 betrgt bei einer entsprechenden Arbeitsleistung im Kalenderjahr

 

 

bei der

bei der

im

Fnftagewoche

Sechstagewoche

Urlaubsjahr

 

 

an mindestens

 

 

87 Arbeitstagen

104 Arbeitstagen

1 Arbeitstag

130 Arbeitstagen

156 Arbeitstagen

2 Arbeitstage

173 Arbeitstagen

208 Arbeitstagen

3 Arbeitstage

195 Arbeitstagen

234 Arbeitstagen

4 Arbeitstage

 

48 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

Protokollnotiz zu Absatz 2:

(3) Der Angestellte, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfllt, jedoch seine Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen Zeiten (in der Schichtarbeit oder im hufigen unregelmigen Wechsel mit Abweichungen von mindestens drei Stunden) beginnt oder beendet, erhlt bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens

 

 

110 Nachtarbeitsstunden

1 Arbeitstag,

220 Nachtarbeitsstunden

2 Arbeitstage,

330 Nachtarbeitsstunden

3 Arbeitstage,

450 Nachtarbeitsstunden

4 Arbeitstage

 

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

 

(4) Der Angestellte, der die Voraussetzungen der Abstze 1 und 3 nicht erfllt, erhlt bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens

 

 

150 Nachtarbeitsstunden

1 Arbeitstag,

300 Nachtarbeitsstunden

2 Arbeitstage,

450 Nachtarbeitsstunden

3 Arbeitstage,

600 Nachtarbeitsstunden

4 Arbeitstage

 

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

 

(5) Fr den Angestellten, der sptestens mit Ablauf des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch nach Absatz 9 Satz 2 entsteht, das 50. Lebensjahr vollendet hat, erhht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.

 

(6) Bei Anwendung der Abstze 3 und 4 werden nur die im Rahmen der regelmigen Arbeitszeit ( 15 Abs. 1 bis 4 und die entsprechenden Sonderregelungen hierzu) in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr dienstplanmig bzw. betriebsblich geleisteten Arbeitsstunden bercksichtigt. Die Abstze 3 und 4 gelten nicht, wenn die regelmige Arbeitszeit nach 15 Abs. 2 Buchst. c verlngert ist.

 

(7) Zusatzurlaub nach den Abstzen 1 bis 4 darf insgesamt vier - in den Fllen des Absatzes 5 fnf - Arbeitstage fr das Urlaubsjahr nicht berschreiten.

 

(8) Bei nichtvollbeschftigten Angestellten ist die Zahl der in den Abstzen 3 und 4 geforderten Arbeitsstunden entsprechend dem Verhltnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmigen Arbeitszeit zur regelmigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschftigten Angestellten zu krzen. Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fnf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des 48 Abs. 4 Unterabs. 3 Satz 1 und Unterabs. 5 zu ermitteln.

 

(9) Der Zusatzurlaub bemit sich nach der bei demselben Arbeitgeber im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung. Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres.

 

(10) Auf den Zusatzurlaub werden Zusatzurlaub und zustzlich freie Tage angerechnet, die nach anderen Regelungen wegen Wechselschicht , Schicht- oder Nachtarbeit oder wegen Arbeit an Theatern und Bhnen zustehen.

 

(11) Die Abstze 1 bis 10 gelten nicht fr Angestellte, die nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der fr den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. Ist die Arbeitszeit in nicht unerheblichem Umfang anders gestaltet, gelten die Abstze 3 bis 10 fr Zeiten der Arbeitsleistung (nicht Arbeitsbereitschaft und Ruhezeit).

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