15 BAT-O
Regelmige Arbeitszeit


(1) Die regelmige Arbeitszeit betrgt ausschlielich der Pausen durchschnittlich
40 Stunden wchentlich. Fr die Berechnung des Durchschnitts der regelmigen wchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Bei Angestellten, die stndig Wechselschicht oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein lngerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

 

Hinweis:

Protokollnotiz zu Absatz 1:

(2) Die regelmige Arbeitszeit kann verlngert werden

 

a) bis zu zehn Stunden tglich (durchschnittlich 50 Stunden wchentlich), wenn in sie regelmig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden tglich fllt,

 

b) bis zu elf Stunden tglich (durchschnittlich 55 Stunden wchentlich), wenn in sie regelmig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden tglich fllt,

 

c) bis zu zwlf Stunden tglich (durchschnittlich 60 Stunden wchentlich), wenn der Angestellte lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein mu, um im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten.

 

(3) Die regelmige Arbeitszeit kann bis zu zehn Stunden tglich (durchschnittlich 50 Stunden wchentlich) verlngert werden, wenn Vor- und Abschluarbeiten erforderlich sind.

 

(4) In Verwaltungen und Betrieben, die in bestimmten Zeiten des Jahres, regelmig zu saisonbedingt erheblich verstrkter Ttigkeit gentigt sind, kann fr diese Zeiten die regelmige Arbeitszeit bis zu 60 Stunden wchentlich, jedoch nicht ber zehn Stunden tglich, verlngert werden, sofern die regelmige Arbeitszeit in den brigen Zeiten des Jahres entsprechend verkrzt wird (Jahreszeitenausgleich).

 

(5) Die Einfhrung von Kurzarbeit ist zulssig.

 

(6) In Verwaltungen/Verwaltungsteilen bzw. Betrieben/Betriebsteilen, deren Aufgaben Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, mu dienstplanmig bzw. betriebsblich entsprechend gearbeitet werden.

 

Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhltnisse es zulassen. Die dienstplanmige bzw. betriebsbliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch eine entsprechende zusammenhngende Freizeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der nchsten oder der bernchsten Woche auszugleichen. Erfolgt der Ausgleich an einem Wochenfeiertag, wird fr jede auszugleichende Arbeitsstunde die Stundenvergtung ( 35 Abs. 3 Unterabs. 1) gezahlt.

 

Die dienstplanmige bzw. betriebsbliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag des Angestellten durch eine entsprechende zusammenhngende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung der Vergtung ( 26) und der in Monatsbetrgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhltnisse es zulassen.

 

(6a) Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers auerhalb der regelmigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, da zwar Arbeit anfllt, erfahrungsgem aber die Zeit ohne Arbeitsleistung berwiegt.

 

Zum Zwecke der Vergtungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschlielich der geleisteten Arbeit entsprechend dem Anteil der erfahrungsgem durchschnittlich anfallenden Zeit der Arbeitsleistung als Arbeitszeit gewertet und mit der berstundenvergtung ( 35 Abs. 3 Unterabs. 2) vergtet. Die Bewertung darf 15 v.H., vom 8. Bereitschaftsdienst im Kalendermonat an 25 v.H. nicht unterschreiten.

 

Die danach errechnete Arbeitszeit kann stattdessen bis zum Ende des dritten Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). Fr den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde, die sich bei der Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden. Fr die Zeit des Freizeitausgleichs werden die Vergtung ( 26) und die in Monatsbetrgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.

 

(6b) Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers auerhalb der regelmigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgem lediglich in Ausnahmefllen Arbeit anfllt.

 

Zum Zwecke der Vergtungsberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit der berstundenvergtung ( 35 Abs. 3 Unterabs. 2) vergtet.

 

Fr angefallene Arbeit einschlielich einer etwaigen Wegezeit wird daneben die berstundenvergtung gezahlt. Fr eine Heranziehung zur Arbeit auerhalb des Aufenthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt. Wird der Angestellte whrend der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie nur einmal, und zwar fr die krzeste Inanspruchnahme, angesetzt.

 

Die berstundenvergtung fr die sich nach Unterabsatz 3 ergebenden Stunden entfllt, soweit entsprechende Arbeitsbefreiung erteilt wird (Freizeitausgleich). Fr den Freizeitausgleich gilt Absatz 6a Unterabs. 3 entsprechend.

 

(7) Die Arbeitszeit beginnt und endet am Arbeitstplatz, bei wechselnden Arbeitspltzen am jeweils vorgeschriebenen Arbeitsplatz oder am Sammelplatz.

 

(8) Woche ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.

 

Dienstplanmige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmigen Arbeitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmig zu leisten ist.

 

Arbeit an Sonntagen ist die Arbeit am Sonntag zwischen 0 Uhr und 24 Uhr; entsprechendes gilt fr Arbeit an Feiertagen, Vorfesttagen ( 16 Abs. 2) und Samstagen.

 

Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behrdliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklrt sind und fr die Arbeitsruhe angeordnet ist.

 

Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.

 

Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmigen Wechsel der tglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Angestellte durchschnittlich lngstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.

 

Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmigen Wechsel der tglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von lngstens einem Monat vorsieht.

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