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29 BAT / BAT-O
Ortszuschlag

 

 

A. Grundlage des Ortszuschlages

(1) Die Hhe des Ortszuschlages richtet sich nach der Tarifklasse, der die Vergtungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist (Absatz 2), und nach der Stufe, die den Familienverhltnissen des Angestellten entspricht (Abschnitt B).

 

(2) Es gehren zur

 

 

Tarifklasse

die Vergtungsgruppen

 

Ib

I bis IIb bzw. II

 

Kr. XIII

Ic

III bis Va/b

 

Kr. XII bis Kr. VII

II

Vc bis X

 

Kr. VI bis Kr. I

 

B. Stufen des Ortszuschlages

(1) Zur Stufe 1 gehren die ledigen und die geschiedenen Angestellten sowie Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder fr nichtig erklrt ist.

 

(2) Zur Stufe 2 gehren

 

1  verheiratete Angestellte,

2  verwitwete Angestellte,

3  geschiedene Angestellte und Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder fr nichtig erklrt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,

4  andere Angestellte, die eine andere Person nicht nur vorbergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewhren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Grnden ihrer Hilfe bedrfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewhrung nicht, wenn fr den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfgung stehen, die, bei einem Kind einschlielich des gewhrten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlages, das Sechsfache des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der Tarifklasse Ic bersteigen. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Angestellte es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne da dadurch die husliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere Angestellte im ffentlichen Dienst, Anspruchsberechtigte nach 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG oder aufgrund einer Ttigkeit im ffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung Ortszuschlag der Stufe 2 , Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung oder einen tariflichen Verheiratetenzuschlag, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des fr den Angestellten magebenden Ortszuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewhrt.

(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehren die Angestellten der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Bercksichtigung des 64 oder 65 EStG oder des 3 oder 4 BKGG zustehen wrde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der bercksichtigungsfhigen Kinder.

 

(4) Angestellte der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG zusteht oder ohne Bercksichtigung des 64 oder 65 EStG oder des 3 oder 4 BKGG zustehen wrde, erhalten zustzlich zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der bercksichtigungsfhigen Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entsprechend.

 

(5) Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im ffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Ttigkeit im ffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundstzen versorgungsberechtigt und stnde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen, der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Hhe von mindestens der Hlfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der hchsten Tarifklasse zu, erhlt der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des fr ihn magebenden Ortszuschlages zur Hlfte; dies gilt auch fr die Zeit, fr die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundstzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hlfte der durchschnittlichen regelmigen wchentlichen Arbeitszeit beschftigt sind.

 

(6) Stnde neben dem Angestellten einer anderen Person, die im ffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Ttigkeit im ffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundstzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder der Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, wird der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszuschlages dem Angestellten gewhrt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG gewhrt wird oder ohne Bercksichtigung des 65 EStG oder des 4 BKGG vorrangig zu gewhren wre; dem Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifvertrgen fr Arbeiter des ffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfllt derjenige Unterschiedsbetrag, der sich aus der fr die Anwendung des EStG oder des BKGG magebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundstzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der Hlfte der durchschnittlichen regelmigen wchentlichen Arbeitszeit beschftigt sind.

 

(7) ffentlicher Dienst im Sinne der Abstze 2, 5 und 6 ist die Ttigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Krperschaften, Anstalten und Stiftungen des ffentlichen Rechts oder der Verbnde von solchen; ausgenommen ist die Ttigkeit bei ffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbnden, sofern nicht bei organisatorisch selbstndigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhusern, Kindergrten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfllt sind. Dem ffentlichen Dienst steht die Ttigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder berstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Krperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbnde durch Zahlung von Beitrgen oder Zuschssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem ffentlichen Dienst steht ferner gleich die Ttigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die fr den ffentlichen Dienst geltenden Tarifvertrge oder Tarifvertrge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen ber Familienzuschlge, Ortszuschlge oder Sozialzuschlge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Krperschaften oder Verbnde durch Zahlung von Beitrgen oder Zuschssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfllt sind, trifft im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder der fr das Tarifrecht zustndige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle, im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde der zustndige Mitgliedverband.

 

(8) Ledige Angestellte, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen und denen der Ortszuschlag der Stufe 1 zustehen wrde, erhalten einen ermigten Ortszuschlag. Steht ihnen Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG zu oder wrde es ihnen ohne Bercksichtigung des 64 oder 65 EStG oder des 3 oder 4 BKGG zustehen, erhalten sie zustzlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entsprechend.

 

Protokollnotizen:

 

 

C. nderung des Ortszuschlages

(1) Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse wird von demselben Tage an gezahlt wie die Grundvergtung der neuen Vergtungsgruppe.

 

(2) Der Ortszuschlag einer hheren Stufe wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das fr die Erhhung magebende Ereignis fllt. Er wird nicht mehr gezahlt fr den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Stze 1 und 2 gelten entsprechend fr die Zahlung von Unterschiedsbetrgen oder Teilen von Unterschiedsbetrgen zwischen den Stufen des Ortszuschlages.

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