28 BAT / BAT-O
Grundvergtung der Angestellten zwischen 18 und 21 bzw. 23
Jahren


Angestellte, die das 18. Lebensjahr, jedoch nicht das in 27 Abschn. A Abs. 1 bzw. Abschn. B Abs. 1 bezeichnete Lebensjahr vollendet haben, erhalten bis zum Beginn des Monats, in dem sie dieses Lebensjahr vollenden, 100 v.H. der Anfangsgrundvergtung ( 27 Abschn. A Abs. 1 bzw. Abschn. B Abs. 1). 27 Abschn. A Abs. 5 bzw. Abschn. B Abs. 6 gilt entsprechend.

Datenschutz