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24 BAT / BAT-O
Vorbergehende Ausbung einer hherwertigen Ttigkeit


(1) Wird dem Angestellten vorbergehend eine andere Ttigkeit (
22 Abs. 2 Unterabs. 1) bertragen, die den Ttigkeitsmerkmalen einer hheren als seiner Vergtungsgruppe entspricht ( 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5), und hat er sie mindestens einen Monat ausgebt, erhlt er fr den Kalendermonat, in dem er mit der ihm bertragenen Ttigkeit begonnen hat, und fr jeden folgenden vollen Kalendermonat dieser Ttigkeit eine persnliche Zulage.

 

(2) Wird dem Angestellten vertretungsweise eine andere Ttigkeit ( 22 Abs. 2 Unterabs. 1) bertragen, die den Ttigkeitsmerkmalen einer hheren als seiner Vergtungsgruppe entspricht ( 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5), und hat die Vertretung lnger als drei Monate gedauert, erhlt er nach Ablauf dieser Frist eine persnliche Zulage fr den letzten Kalendermonat der Frist und fr jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung. Bei Berechnung der Frist sind bei mehreren Vertretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils drei Wochen unschdlich. Auf die Frist von drei Monaten sind Zeiten der Ausbung einer hherwertigen Ttigkeit nach Absatz 1 anzurechnen, wenn die Vertretung sich unmittelbar anschliet oder zwischen der Beendigung der hherwertigen Ttigkeit und der Aufnahme der Vertretung ein Zeitraum von weniger als drei Wochen liegt.

 

(3) Die persnliche Zulage bemit sich aus dem Unterschied zwischen der Vergtung, die dem Angestellten zustehen wrde, wenn er in der hheren Vergtungsgruppe eingruppiert wre, und der Vergtung der Vergtungsgruppe, in der er eingruppiert ist.

 

Zu den Vergtungen im Sinne des Satzes 1 gehren

 

a) die Grundvergtung,

 

b) der Ortszuschlag,

 

c) Zulagen mit Ausnahme der Zulagen nach 33.

 

(4) Der Angestellte, der nach Absatz 1 oder Absatz 2 Anspruch auf die persnliche Zulage hat, erhlt sie auch im Falle der Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergtung sowie bei Arbeitsunfhigkeit und Erholungsurlaub solange, bis die bertragung widerrufen wird oder aus sonstigen Grnden endet.

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