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42 BAT
Reisekostenvergtung


(1) Fr die Erstattung von

 

a) Auslagen fr Dienstreisen und Dienstgnge (Reisekostenvergtung),

 

b) Auslagen aus Anla der Abordnung (Trennungsgeld, Trennungsentschdigung),

 

c) Auslagen fr Reisen zur Einstellung vor Begrndung des Arbeitsverhltnisses,

 

d) Auslagen fr Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise in dienstlichem oder betrieblichem Interesse liegen, und

 

e) Fahrkosten fr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle aus besonderem dienstlichen oder betrieblichen Anla

 

sind die fr die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. 11 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(2) Eine rckwirkende Hhergruppierung des Angestellten bleibt unbercksichtigt.

 

(3) Soweit Betriebe in privater Rechtsform nach eigenen Grundstzen verfahren, sind diese magebend.

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