41 BAT-O
Sterbegeld


(1) Beim Tode des Angestellten, der zur Zeit seines Todes nicht nach 50 beurlaubt gewesen ist und dessen Arbeitsverhltnis zur Zeit seines Todes nicht nach 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 geruht hat, erhalten

 

a) der berlebende Ehegatte,

 

b) die Abkmmlinge des Angestellten

 

Sterbegeld.

 

(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, ist Sterbegeld auf Antrag zu gewhren

 

a) Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Angestellten mit diesem in huslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder berwiegend ihr Ernhrer gewesen ist,

 

b) sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Hhe ihrer Aufwendungen.

 

(3) Als Sterbegeld wird fr die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und fr weitere zwei Monate die Vergtung ( 26) des Verstorbenen gewhrt.

 

Hat der Angestellte zur Zeit seines Todes wegen Ablaufs der Bezugsfristen keine Krankenbezge ( 37) mehr erhalten oder hat die Angestellte zur Zeit ihres Todes Mutterschaftsgeld nach 13 Mutterschutzgesetz bezogen, wird als Sterbegeld fr den Sterbetag und die restlichen Kalendertage des Sterbemonats sowie fr weitere zwei Monate die Vergtung ( 26) des Verstorbenen gewhrt.

 

Das Sterbegeld wird in einer Summe ausgezahlt.

 

(4) Sind an den Verstorbenen Bezge oder Vorschsse ber den Sterbetag hinaus gezahlt worden, werden diese auf das Sterbegeld angerechnet.

 

(5) Die Zahlung an einen der nach Absatz 1 oder Absatz 2 Berechtigten bringt den Anspruch der brigen gegenber dem Arbeitgeber zum Erlschen. Sind Berechtigte nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vorhanden, werden ber den Sterbetag hinaus gezahlte Bezge fr den Sterbemonat nicht zurckgefordert.

 

(6) Wer den Tod des Angestellten vorstzlich herbeigefhrt hat, hat keinen Anspruch auf das Sterbegeld.

 

(7) Das Sterbegeld verringert sich um den Betrag, den die Berechtigten nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Sterbegeld aus einer zustzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer Ruhegeldeinrichtung erhalten.

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