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44 BAT
Umzugskostenvergtung, Trennungsentschdigung
(Trennungsgeld)


(1) Fr die Gewhrung von Umzugskostenvergtung und Trennungsentschdigung (Trennungsgeld) sind die fr die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen mit folgenden Magaben sinngem anzuwenden:

 

1. 11 Satz 2 gilt entsprechend.

 

2. Eine rckwirkende Hhergruppierung des Angestellten bleibt unbercksichtigt.

 

3. Die Umzugskostenvergtung aus Anla der Einstellung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort ( 4 Abs. 1 Nr. 1 Bundesumzugskostengesetz oder die entsprechenden Vorschriften der Umzugskostengesetze der Lnder) darf nur bei Einstellung auf einem Arbeitsplatz, den der Angestellte zur Befriedigung eines dringenden dienstlichen Bedrfnisses auf die Dauer von mindestens zwei Jahren besetzen soll, zugesagt werden.

 

Die Umzugskostenvergtung kann unverheirateten Angestellten ohne eigene Wohnung im Sinne des 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes oder der entsprechenden Vorschriften der Umzugskostengesetze der Lnder nach Ablauf eines Monats auch bei Einstellung auf einem Arbeitsplatz zugesagt werden, der nicht auf die Dauer von mindestens zwei Jahren besetzt werden soll.

 

4. Endet das Arbeitsverhltnis aus einem von dem Angestellten zu vertretenden Grunde vor Ablauf von zwei Jahren nach einem Umzug, fr den Umzugskostenvergtung nach 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nrn. 3 und 4 des Bundesumzugskostengesetzes oder der entsprechenden Vorschriften der Umzugskostengesetze der Lnder zugesagt worden war, so hat der Angestellte die Umzugskostenvergtung zurckzuzahlen. Dies gilt nicht fr eine nach 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesumzugskostengesetzes oder nach den entsprechenden Vorschriften der Umzugskostengesetze der Lnder zugesagte Umzugskostenvergtung,

 

a) wenn sich an das Arbeitsverhltnis ein Arbeitsverhltnis unmittelbar anschliet

 

aa) mit dem Bund, mit einem Land, mit einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband oder einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde oder der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder angehrt,

 

bb) mit einer Krperschaft, Anstalt oder Stiftung des ffentlichen Rechts, die den BAT/BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet,

Verzeichnis der Einrichtungen

b) wenn das Arbeitsverhltnis auf Grund einer Kndigung durch den Angestellten endet.

 

5. In den Fllen des 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Bundesumzugskostengesetzes oder der entsprechenden Vorschriften der Umzugskostengesetze der Lnder kann Umzugskostenvergtung zugesagt werden, wenn das Arbeitsverhltnis nicht aus einem von dem Angestellten zu vertretenden Grunde endet. Dies gilt auch fr einen ausgeschiedenen Angestellten, wenn das Arbeitsverhltnis nicht aus einem von ihm zu vertretenden Grunde geendet hat oder der Angestellte wegen Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder einer entsprechenden Versorgungsrente aus der zustzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung aus dem Arbeitsverhltnis ausgeschieden ist.

 

(2) Soweit Betriebe in privater Rechtsform nach eigenen Grundstzen verfahren, sind diese magebend.

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