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74 BAT
Inkrafttreten und Laufzeit des Tarifvertrages


(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 1961 in Kraft.

 

(2) Dieser Tarifvertrag kann mit Ausnahme der 22 bis 24 und der Sonderregelungen hierzu unbeschadet der Unterabstze 2 und 3 ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekndigt werden.

 

Abweichend von Unterabsatz 1 knnen schriftlich gekndigt werden

 

a) die 15, 15a, 16, 16a und 17 sowie die Sonderregelungen hierzu mit einer Frist von einem Monat zum Schlu eines Kalendermonats, 15 Abs. 1 Satz 2 frhestens zum 28. Februar 1998,

 

b) der 35 sowie die Sonderregelungen hierzu mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Schlu eines Kalendervierteljahres,

 

c) der 48 Abs. 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schlu eines Kalenderjahres,

 

d) die Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 SR 2 y mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, frhestens zum 31. Dezember 2005.

 

Abweichend von Unterabsatz 2 und unabhngig von Unterabsatz 1 kann 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e und f hinsichtlich der Betrge jederzeit schriftlich gekndigt werden.

 

Unabhngig von Unterabsatz 1 knnen die Anlagen 1a und 1b, auch jede fr sich, ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekndigt werden.

 

Im Falle der Kndigung des 15 Abs. 1 Satz 2 zum 28. Februar 1998 tritt die Vorschrift in der bis zum 29. Februar 1996 gltigen Fassung unmittelbar wieder in Kraft. Fr laufende Dienstplne mit einer Laufzeit von mehr als 26 Wochen gilt eine Auslauffrist bis zu deren Ende, lngstens bis zum 28. Februar 1999.

 

Die 22 bis 24 und die Sonderregelungen hierzu knnen ohne Einhaltung einer Frist jederzeit, jedoch nur insgesamt, schriftlich gekndigt werden. Die Nachwirkung ( 4 Abs. 5 TVG) dieser Vorschriften wird ausgeschlossen.

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