BAT Anlage 1a (VKA)
I. Allgemeine Vergtungsordnung fr Angestellte im Bereich der VKA
Nr. 4 der Bemerkungen zu allen Vergtungsgruppen

Ist in einem Ttigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, ohne da sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben, von ihm miterfat werden, sind Angestellte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfllung der sonstigen Anforderungen des Ttigkeitsmerkmals in der nchstniedrigeren Vergtungsgruppe eingruppiert. Dies gilt entsprechend fr Ttigkeitsmerkmale, die nach Zeitablauf, nach Bewhrung oder bei Erfllung qualifizierter Anforderungen eine hhere Eingruppierung vorsehen. Gegenber der Vergtungsgruppe VIII gilt hierbei die Vergtungsgruppe IX als nchstniedrigere Vergtungsgruppe.

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