BUNDESMINISTERIUM DES INNERN
Erlass vom 28.3.2003 D II 2 - 220 233/49

 

 

V. Tarifvertrag zur nderung der Zuwendungstarifvertrge

 

Der Tarifvertrag verlngert das vom Kalenderjahr 1994 bis zum 31. Oktober 2002 vereinbarte "Einfrieren" der Zuwendung darber hinaus bis zum 31. Januar 2005, d.h. allgemeine Vergtungs- und Lohnerhhungen in diesem Zeitraum bleiben bei der Zuwendung nach den Zuwendungstarifvertrgen unbercksichtigt.

 

Zur Umsetzung dieser Vereinbarung war in den ursprnglichen Tarifverhandlungen 1994 im Zusammenhang mit den Vergtungs- und Lohntarifvertrgen Einvernehmen darber erzielt worden, den Bemessungssatz fr die Zuwendung jeweils so abzusenken, dass die jeweils vereinbarte Erhhung der Vergtungen und Lhne bei der Zuwendung ohne Auswirkung blieb. Fr die Zuwendung der Arbeitnehmer, Praktikanten, Schler und rzte im Praktikum ab 1. Januar bzw. 1. April 2003 ist dabei der bis dahin geltende Bemessungssatz von 85,80 % auf 83,79 %, ab 1. Januar 2004 auf 82,96 % und ab 1. Mai 2004 auf 82,14 % abzu-senken.

 

Fr die unter den Manteltarifvertrag fr Auszubildende vom 6. Dezember 1974 fallenden Auszubildenden betrgt der Bemessungssatz fr die Zuwendung ab 1. Januar 2003 84,87 %, ab 1. Januar 2004 84,03 % und ab 1. Mai 2004 83,20 %. (Der abweichende Bemessungssatz fr diese Auszubildenden ist ent-standen, weil die Ausbildungsvergtungen im Jahre 1997 nicht erhht worden sind).

 

Die neuen Bemessungsstze sind in allen Fllen anzuwenden, in denen ab 1. Januar 2003 bzw. bei Angestellten der Vergtungsgruppen III bis I sowie Kr. XII und Kr. XIII ab 1. April 2003 ein Anspruch auf eine Teilzuwendung bzw. auf die Zuwendung entsteht.

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