BUNDESMINISTERIUM DES INNERN
Erlass vom 28.3.2003 D II 2 - 220 233/49

 

 

III. Auszubildende nach dem Manteltarifvertrag fr Auszubildende vom 6. Dezember 1974

 

 

1. Ausbildungsvergtungstarifvertrag Nr. 22 fr Auszubildende

 

Die Ausbildungsvergtungen sowie die Anrechnungsbetrge fr Unterkunft und Verpflegung der unter den Manteltarifvertrag fr Auszubildende vom 6. Dezember 1974 fallenden Auszubildenden sind mit Wirkung vom 1. Januar 2003 um 2,4 % sowie ab 1. Januar 2004 und ab 1. Mai 2004 um jeweils 1,0 % erhht worden.

 

Fr die Auszubildenden sind Einmalzahlungen vereinbart worden. Sie erhalten im Monat Mrz 2003 und im Monat November 2004 eine Einmalzahlung in entsprechender Anwendung des 3 des Vergtungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT vom 31. Januar 2003 mit der Magabe, dass die Einmalzahlung im Monat November 2004 30 betrgt.

 

Auf den Ausschluss vom Geltungsbereich der erhhten Ausbildungsverg-tungen hinsichtlich der bis zum 9. Januar 2003 ausgeschiedenen Auszubildenden weise ich hin.

 

 

2. nderungstarifvertrag Nr. 14 zum Manteltarifvertrag fr Auszubildende

 

Die in 23 Abs. 5 des Manteltarifvertrages fr Auszubildende vom 6. Dezember 1974 enthaltene Erklrung der Tarifvertragsparteien, darauf hinzuwirken, dass Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprfung fr mindestens zwlf Monate in ein Arbeitsverhltnis bernommen werden, soweit nicht personen- oder verhaltensbedingte Grnde entgegenstehen und soweit die Verwaltung bzw. der Betrieb nicht ber Bedarf ausgebildet hat, ist durch den nderungstarifvertrag Nr. 14 bis zum 31. Januar 2005 verlngert.

 

Aus 23 Abs. 5 kann jedoch kein Rechtsanspruch auf bernahme in ein Arbeitsverhltnis hergeleitet werden. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber kann daher unter Beachtung der tariflichen und der gesetzlichen Befristungsregelungen (z.B. SR 2 y BAT, Teilzeit- und Befristungsgesetz) und im Rahmen der durch die Rechtsprechung gezogenen Grenzen auch ein befristetes Arbeitsverhltnis anbieten. Das befristete oder unbefristete Arbeitsverhltnis kann auch ein Teilzeitarbeitsverhltnis sein.

 

 

3. Auswirkung der Erhhung der Ausbildungsvergtungen
auf den Fahrkosten-anteil gem 10 Abs. 1 des
Manteltarifvertrages fr Auszubildende

 

Der Eigenanteil des Auszubildenden an den Fahrkosten nach 10 Abs. 1 Satz 3 des Manteltarifvertrages fr Auszubildende betrgt monatlich 6 % der Ausbildungsvergtung eines Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr; das sind ab 1. Januar 2003 (6 % von 605,18 =) 36,31 , ab 1. Januar 2004 (6 % von 611,23 =) 36,67 und ab dem 1. Mai 2004 (6 % von 617,34 =) 37,04 . Da nach 10 Abs. 1 Satz 5 Betrge unter 1,53 nicht ausgezahlt werden, kommt eine Fahrkostenerstattung im Sinne des Satzes 3 des 10 Abs. 1 nur in Betracht, wenn die Fahrkosten monatlich fr die Zeit ab 1. Januar 2003 mindestens 37,84 , fr die Zeit ab 1. Januar 2004 mindestens 38,20 und ab 1. Mai 2004 mindestens 38,57 betragen. Ist dies der Fall, ist die Differenz zwischen dem Eigenanteil und den tatschlichen Fahrkosten zu erstatten.

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