BUNDESMINISTERIUM DES INNERN
Erlass vom 28.3.2003 D II 2 - 220 233/49

 

 

II. Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb

 

1. Zu 2 (Lhne fr die Monate November und Dezember 2002)

 

Der Monatslohntarifvertrag Nr. 4 zum MTArb vom 30. Juni 2000 war von den Gewerkschaften zum 31. Oktober 2002 gekndigt worden; demgegenber tritt die allgemeine Lohnerhhung am 1. Januar 2003 in Kraft. Daher ist in 2 festgelegt, dass fr die Monate November und Dezember 2002 weiterhin der Monatslohntarifvertrag Nr. 4 zum MTArb vom 30. Juni 2000 gilt.

 

 

2. Zu 3 (Einmalzahlungen)

 

Auf die Ausfhrungen im vorstehenden Abschnitt I Nr. 2 wird verwiesen, die fr Arbeiter entsprechend gelten.

 

 

3. Zu 4 (Lohntabellen/Monatstabellenlhne)

 

Die mit den Anlagen 1 bis 3 des Monatslohntarifvertrages Nr. 5 zum MTArb vereinbarten erhhten Monatstabellenlhne gelten ab 1. Januar 2003 (Lohnerhhung um 2,4 %), ab 1. Januar 2004 (um 1 %) und ab 1. Mai 2004 (um weitere 1,0 %).

 

Die aus den Anlagen 1 bis 3 des Tarifvertrages errechneten, auf eine Stunde entfallenden Anteile der Monatstabellenlhne sind aus den diesem Rundschreiben beigefgten besonderen Anlagen 2 a bis 2 c ersichtlich.

 

Die in 4 Abs. 2 des Monatslohntarifvertrages Nr. 4 zum MTArb vom 30. Juni2000 genannten Betrge zur Verminderung des Monatstabellenlohnes sind gem Protokollnotiz zu dieser Vorschrift ab 1. Januar 2003 um 2,4 %, ab 1. Januar 2004 um 1,0 % und ab 1. Mai 2004 um weitere 1,0 % auf die sich aus 4 Abs. 2 des Monatslohntarifvertrages Nr. 5 zum MTArb ergebendenBetrge erhht worden.

 

Zu diesen Betrgen zur Verminderung des Monatstabellenlohnes verweise ich im brigen auf Teil B Abschn. II Nr. 2 meines Rundschreibens vom 28. Mrz 1991 - D III 1 - 220 233/39 - D III 2 - 220 430/43 - (GMBl. S. 430).

 

Die auf eine Stunde entfallenden Anteile der um die in 4 Abs. 2 des Mo-natslohntarifvertrages Nr. 5 zum MTArb bezeichneten - und ab 1. Januar 2003, ab 1. Januar 2004 bzw. ab 1. Mai 2004 geltenden - Betrge verminderten Monatstabellenlhne sind aus den diesem Rundschreiben beigefgten besonderen Anlagen 3 a bis 3 c ersichtlich.

 

 

4. Zu 5 (Sozialzuschlag)

 

Nach 41 Abs. 1 Satz 1 MTArb erhlt der Arbeiter neben dem Lohn und dem Urlaubslohn als Sozialzuschlag den Betrag, den er bei Vorliegen gleicher persnlicher Verhltnisse als Angestellter nach 29 BAT als kindbezogenen Anteil des Ortszuschlages der Tarifklasse II erhalten wrde. Der Betrag des Sozialzuschlages fr einen vollbeschftigten Arbeiter ab 1. Januar 2003 bzw. ab 1. Januar 2004 und ab 1. Mai 2004 ergibt sich direkt aus 5 Abs. 1 des Monatslohntarifvertrages Nr. 5 zum MTArb.

 

Gem 5 Abs. 2 des Monatslohntarifvertrages Nr. 5 zum MTArb erhht sich der Sozialzuschlag (wie auch bei Angestellten der Ortszuschlag - 5 Abs. 2 des Vergtungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT -) fr Arbeiter mit Entlohnung nach den Lohngruppen 1 bis 4 fr das erste zu bercksichtigende Kind einheitlich um 5,11 und fr jedes weitere zu bercksichtigende Kind -je nach Lohngruppe um 25,56 oder 20,45 oder 15,34 monatlich. Der Erhhungsbetrag ist Teil des Sozialzuschlages.

 

Ich verweise im brigen auf Teil B Abschn. II Nr. 2 in Verbindung mit Abschn. I Nr. 2 Buchst. b meines Rundschreibens vom 11. Mrz 1986 - D III 1 - 220 233/36 - D III 2 - 220 430/40 - (GMBl. S. 171).

 

Die Besitzstandsregelung zu dem Erhhungsbetrag ( 5 Abs. 2 Satz 4) greift ein, wenn sich der Erhhungsbetrag verringert oder wenn er ganz entfllt, weil der Arbeiter Monatstabellenlohn aus einer hheren Lohngruppe erhlt (Fall des 5 Abs. 2 Satz 3 Buchst. a), wenn sich dadurch die Bezge insgesamt verringern. In diesem Falle wird der Unterschiedsbetrag zwischen der Summe aus Monatstabellenlohn, Sozialzuschlag und Erhhungsbetrag, die am Tage vor der nderung des Monatstabellenlohnes zugestanden hat, und der Summe aus Monatstabellenlohn, Sozialzuschlag und einem evtl. noch zustehenden Erhhungsbetrag nach der nderung als Teil des Sozialzuschlages zustzlich gezahlt. Die Besitzstandsregelung gilt entsprechend in den Fllen des 5 Abs. 2 Satz 3 Buchst. b.

 

Der Besitzstandsbetrag entfllt bei jeder weiteren Erhhung der vorgenannten - neuen - Lohnbestandteile, und zwar ungeachtet der Ursache der Erhhung.

 

5. Erhhungssatz fr den Zuschlag im Urlaubslohn
gem 48 Abs. 3 Unterabs. 3 MTArb

 

Der Erhhungssatz fr den Zuschlag im Urlaubslohn ( 48 Abs. 3 Unterabs. 3 MTArb und entsprechender Sonderregelungen im MTArb) betrgt ab 1. Januar 2003 1,92 % sowie ab 1. Januar 2004 und ab 1. Mai 2004 jeweils 0,80 % (siehe hierzu Abschnitt I Nr. 5 Buchst. a dieses Rundschreibens sowie die nderungen zu 48 (Erholungsurlaub) in meinen Durchfhrungshinweisen zum MTArb; Rundschreiben vom 31. Mrz 2003 D II 2 220 430/38 -).

 

 

6. Zum Ergnzungstarifvertrag Nr. 41 zum Tarifvertrag
fr die Kraftfahrer des Bundes

 

Auf der Grundlage des 9 Abs. 3 des KraftfahrerTV, d.h. tarifautomatisch und ohne vorherige Kndigung des KraftfahrerTV durch eine Tarifvertrags-partei, sind Pauschallhne - entsprechend den Monatstabellenlhnen - ab 1. Januar 2003 um 2,4 %, ab 1. Januar 2004 um 1,0 % und ab 1. Mai 2004 um weitere 1,0 % erhht worden. Die von diesen Zeitpunkten an geltenden Pauschallhne ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 3 des Ergnzungstarif-vertrages Nr. 41 zum KraftfahrerTV.

 

Die in den Tabellen der Pauschallhne der Kraftfahrer bislang ausgewiesenen im Pauschallohn enthaltenen Betrge gem 8 Abs. 6 des Versorgungs- TV in Verbindung mit 43 Abs. 1 Satz 4 der VBL-Satzung sind nach In-Kraft-Treten des Tarifvertrages Altersversorgung (ATV) vom 1. Mrz 2002 ersatzlos weggefallen.

 

Gem 2 des Ergnzungstarifvertrages Nr. 41 zum KraftfahrerTV gilt die Vorschrift des 3 (Einmalzahlungen) des Monatslohntarifvertrages Nr. 5 zum MTArb fr Kraftfahrer mit Pauschallohn entsprechend; die Vorschrift des 2 ber die Einmalzahlungen hat in dem Ergnzungstarifvertrag Nr. 41 lediglich deklaratorische Bedeutung. Als Bemessungsgrundlage ist derjenige Betrag zu ermitteln, der sich bei Heranziehung der im Monat Dezember 2002 magebenden Pauschallohntabellen unter Abzug des dort in der Spalte im Pauschallohn enthaltenen Betrge gem 8 Abs. 6 des Versorgungs-TV" ausgewiesenen Betrages von dem Pauschallohn ergibt (vgl. auch Abschnitt I Nr. 3 Unterabsatz 3 meines Rundschreibens vom 17. Januar 2003 D II 2 220 233/49 - ). Die Regelung des 3 Abs. 2 des Monatslohntarifvertrages Nr. 5 zum MTArb fr Nichtvollbeschftigte und fr nicht vollleistungsfhige Arbeiter geht fr Kraftfahrer mit Pauschallohn jedoch ins Leere.

 

Die Vorschrift des 5 des Monatslohntarifvertrages Nr. 5 zum MTArb ber den Erhhungsbetrag des Sozialzuschlages (siehe vorstehende Nr. 4) gilt -soweit zutreffend - auch fr die unter den KraftfahrerTV fallenden Arbeiter, begrenzt jedoch auf Kraftfahrer der Lohngruppe 4. Diese Kraftfahrer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen monatlich fr das erste zu bercksichtigende Kind den Erhhungsbetrag von 5,11 und fr jedes weitere zu be-rcksichtigende Kind den Erhhungsbetrag von 15,34 . Einer 5 des Mo-natslohntarifvertrages Nr. 5 zum MTArb entsprechenden Regelung fr Kraftfahrer im Ergnzungstarifvertrag Nr. 41 zum KraftfahrerTV bedurfte es nicht, weil der Sozialzuschlag bzw. erhhte Sozialzuschlag nicht Bestandteil des Pauschallohnes ist bzw. nicht dem KraftfahrerTV zuzurechnen ist und keine den Pauschallohn betreffende Ersatzleistung, wie die Einmalzahlung z. B. anstelle erhhter Lhne, darstellt. Einer deklaratorischen Regelung wie im Falle des 2 des Ergnzungstarifvertrages Nr. 41 zum KraftfahrerTV bedurfte es deshalb nicht.

 

In Zusammenhang mit der Vereinbarung eines Ttigkeitsmerkmales fr die Fahrer von sondergeschtzten (voll gepanzerten) Kraftfahrzeugen in Lohngruppe 5 des Tarifvertrages ber das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb (TVLohngrV) durch den nderungstarifvertrag Nr. 16 zum TVLohngrV vom 20. Juni 2001 (Rundschreiben des BMI an die obersten Bundesbehrden vom 13. August 2001 - D II 2 220 431/159 (GMBl. S.736) sind Chefkraftfahrer als Fahrer von sondergeschtzten (voll gepanzerten) Kraftfahrzeugen in die Lohngruppen 5 und 5a der Anlagen des KraftfahrerTV (Tabellen der Pauschallhne) ergnzend aufgenommen worden. Gem 1 Nr. 1 des Ergnzungstarifvertrages Nr. 41 zum KraftfahrerTV gilt die in 24 Abs. 1 MTArb neu eingefgte Vorschrift ber die Hemmung des Aufstieges in den Lohnstufen ( 1 Nr. 3 des nderungstarifvertrages Nr. 4 zum MTArb) fr Kraftfahrer mit Pauschallohn entsprechend. Auf die Ausfhrungen dazu in meinem Rundschreiben vom 24. Mrz 2003 D II 2 220 233/49 wird verwiesen.

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