BUNDESMINISTERIUM DES INNERN
Erlass vom 28.3.2003 D II 2 - 220 233/49

 

 

B.

Zu den Tarifvertrgen im Einzelnen

 

 

I. Vergtungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT fr den Bereich des Bundes und fr

den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder

 

1. Zu 2 (Vergtungen fr die Monate November und Dezember 2002
bzw. fr die Angestellten der Vergtungsgruppen III bis I sowie
Kr. XII und Kr. XIII fr die Monate November 2002 bis Mrz 2003)

 

Der Vergtungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT - Bund/TdL - vom 30. Juni 2000 war von den Gewerkschaften zum 31. Oktober 2002 gekndigt worden. Die allgemeine Vergtungserhhung tritt demgegenber am 1. Januar 2003 bzw. fr die Angestellten der Vergtungsgruppen III bis I sowie Kr. XII und Kr. XIII am 1. April 2003 in Kraft. Daher ist in 2 festgelegt, dass fr die Monate November und Dezember 2002 bzw. November 2002 bis Mrz 2003 weiterhin der Vergtungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT gilt.

 

 

2. Zu 3 (Einmalzahlungen)

 

a) Zur Erfllung der Voraussetzungen zum Bezug der Einmalzahlung nach Absatz 1 muss das Arbeitsverhltnis am 2. Januar 2003 bereits bestanden haben und es mssen mindestens fr einen Tag des Monats Februar 2003 Bezge (Vergtung, Urlaubsvergtung, Krankenbezge) aus diesem Arbeitsverhltnis zustehen.

 

Ein Anspruch auf Bezge im Monat Februar gilt auch dann als gegeben, wenn bei Vorliegen von Arbeitsunfhigkeit nur wegen der Hhe der Barleistungen des Sozialversicherungstrgers ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird.

 

Arbeitnehmerinnen, die im Monat Februar 2003 Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, steht die Einmalzahlung nicht zu. Nach dem Urteil des BAG vom 14. Dezember 1995 - 6 AZR 297/95 - (AP Nr. 1 zu 11 TV Arb Bundespost), das zu der Einmalzahlung des Jahres 1992 im ffentlichen Dienst ergangen ist, liegt hierin kein Versto gegen hherrangiges Recht.

 

b) Anders als in frheren Jahren (zuletzt im Jahr 2000) ist die Einmalzahlung nach Absatz 1 nicht in einem fr alle Arbeitnehmer einheitlichen Betrag ausgebracht, sondern auf 7,5 % der fr den Monat Dezember 2002 ma-gebenden Bezge festgelegt. berschreitet der so berechnete Betrag die Kappungsgrenze von 185,00 , wird dieser Betrag gezahlt.

 

Bei Arbeitnehmern, die im Monat Dezember 2002 teilzeitbeschftigt waren, reduziert sich die Kappungsgrenze auf denjenigen Betrag, der dem Verhltnis der reduzierten Arbeitszeit im Monat Dezember zu der vollen Arbeitszeit entspricht.

 

Beispiel:

Eine Angestellte war im Monat Dezember mit der Hlfte der durchschnittlichen regelmigen wchentlichen Arbeitszeit beschftigt. Sie erhielt im Monat Dezember 2002 Bezge in Hhe von 1.500,00 . Die Einmalzahlung betrgt 92,50 (7,5 % von 1.500,00 , hchstens aber 50 % von 185,00 ).

 

 

c) Bemessungsgrundlage fr die Berechnung der Einmalzahlung nach Absatz 1 ist die Summe aus Grundvergtung, Ortszuschlag (ggf. einschlielich der Kindererhhungsbetrge in den Vergtungsgruppen X bis VIII sowie Kr. I und Kr. II) und allgemeiner Zulage nach 2 des Tarifvertrages ber Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982, jeweils auf der Basis der Tabellenwerte fr den Monat Dezember 2002.

 

Andere Zulagen oder Zuschlge, auch solche nach 24 BAT, gehren nicht zur Bemessungsgrundlage. Ebenfalls unbercksichtigt bleiben Pauschalen fr berstunden oder Mehrarbeitsstunden.

 

d) Hat der Arbeitnehmer nicht fr den gesamten Monat Dezember 2002 Anspruch auf Bezge gehabt (z. B. weil im Laufe dieses Kalendermonats das Arbeitsverhltnis begonnen hat oder eine Beurlaubung endete oder weil im Monat Dezember 2002 Anspruch auf Krankengeldzuschuss bestand), sind diejenigen Bezge zu ermitteln, die ohne diese Krzungsgrnde zugestanden htten. Dasselbe gilt, wenn das Arbeitsverhltnis erst am 1. oder 2. Januar 2003 begrndet worden ist.

 

Stand der Arbeitnehmer im Monat Dezember 2002 noch in einem Ausbildungsverhltnis, das sptestens am 2. Januar 2003 von einem Arbeitsverhltnis abgelst worden ist, sind nicht die Bezge aus dem Ausbildungsverhltnis zugrunde zu legen, sondern diejenigen Bezge, die im Monat Dezember 2002 aus dem Arbeitsverhltnis zugestanden htten, wenn es in diesem Monat schon bestanden htte.

 

 

g) Die Einmalzahlung nach Absatz 2 erhalten die Angestellten, deren Arbeitsverhltniswhrend des gesamten Monats November 2004 besteht und die zumindest fr einen Teil des Monats (mindestens fr einen Tag) Anspruch auf Bezge aus diesem Arbeitsverhltnis haben (vgl. hierzu den zweiten Absatz der oben unter Buchst. a gemachten Ausfhrungen). Fr den Anspruch ist es unschdlich, wenn das Arbeitsverhltnis wegen eines Feiertages am 1. November bzw. wegen des Wochenendes erst am 3. November 2004 beginnt. Ein Wechsel des Arbeitgebers im Laufe des Monats November 2004, auch wenn er ohne Unterbrechung erfolgt, hat zur Folge, dass der Anspruch nicht besteht.

 

Die Einmalzahlung betrgt 50 ; Teilzeitbeschftigte erhalten den der vereinbarten Arbeitszeit entsprechenden Anteil. Sie ist im November 2004 zu zahlen.

 

 

h) Die Einmalzahlungen sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen (z. B. Krankenbezge, Urlaubsvergtung, Zulagen/Zuschlge, Zeitzuschlge, Vergtung fr berstunden, Vergtung fr Bereitschaftsdienst und Rufbe-reitschaft, Teilzuwendung, Sterbegeld, bergangsgeld) nicht zu bercksichtigen. Ein im jeweiligen Zahlungsmonat zu zahlender Krankengeldzuschuss ist wegen der Einmalzahlungen nicht neu zu berechnen.

 

 

i) Die Einmalzahlungen sind steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Sie sind mangels einer ausdrcklichen Regelung auch zu-satzversorgungspflichtig. Die Einmalzahlungen sind einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des 23 a SGB IV.

 

 

3. Zu den 4 und 5 (Grundvergtungen, Gesamtvergtungen, Ortszuschlag)

 

Die mit den Anlagen 1a bis 5c zum Vergtungstarifvertrag Nr. 35 vereinbarten Betrge gelten ab 1. Januar bzw. ab 1. April 2003 (Vergtungserhhung um 2,4 %; Anlagen 1a bis 5a), ab 1. Januar 2004 (Vergtungserhhung um 1,0 %; Anlagen 1b bis 5b) und ab 1. Mai 2004 (1,0 %; Anlagen 1c bis 5c). Die Regelungen ber die Zahlung von Erhhungsbetrgen zum Ortszuschlag fr Angestellte der Vergtungsgruppen X bis VIII und Kr. I und Kr. II einschlielich der Besitzstandsregelung fr den Fall der Hhergruppierung ( 5 Abs. 2 Satz 3 des Tarifvertrages) wurden im Vergleich mit den gem Vergtungstarifvertrag Nr. 34 geltenden Betrgen in unvernderter Hhe wieder vereinbart.

 

 

4. Zu 6 (Stundenvergtungen)

 

Die sich aus 6 (Stundenvergtungen) dieses Tarifvertrages in Verbindung mit 35 BAT ergebenden Betrge der berstundenvergtungen und Zeitzuschlge sind aus den diesem Rundschreiben beigefgten besonderen Anlagen 1a bis 1c ersichtlich.

 

 

5. Auswirkungen der Erhhungen der Vergtungen auf den BAT
und den Tarifvertrag ber Zulagen an Angestellte

 

a) Erhhungssatz fr den Aufschlag in der Urlaubsvergtung
gem 47 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT

 

Die allgemeine Vergtungserhhung betrgt ab 1. Januar bzw. fr die Angestellten der Vergtungsgruppen III bis I sowie Kr. XII und Kr. XIII ab 1. April 2003 2,4 %. Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht deshalb Einvernehmen, dass der Erhhungssatz fr den Aufschlag ( 47 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT) auf Grund dieser Vergtungserhhung 1,92 % (= 80 % von 2,4) betrgt.

 

Der Erhhungssatz von 1,92 % ist ab 1. Januar bzw. ab 1. April 2003 in allen Fllen anzuwenden, in denen der Aufschlag nach 47 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT (Berechnungszeitraum: Vorangegangenes Kalenderjahr) berechnet wird, oder in den Fllen des 47 Abs. 2 Unterabs.3 und 4 BAT, in denen der Berechnungszeitraum am 31. Dezember 2002 bzw. am 31. Mrz 2003 geendet hat.

 

Auch Angestellte, die aufgrund einer Hhergruppierung in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Mrz 2003 in Vergtungsgruppe III oder hher eingruppiert werden, erhalten in der hheren Vergtungsgruppe den erhhten Aufschlag erst ab 1. April 2003.

 

Ist der Berechnung des Aufschlages 47 Abs. 2 Unterabs. 3 oder 4 BAT zugrunde zu legen und endet der Berechnungszeitraum am 31. Januar 2003 bzw. fr die Angestellten der Vergtungsgruppen III bis I sowie Kr. XII und Kr. XIII am 30. April 2003 oder am Ende eines spteren Monats (z. B. bei Urlaub im Monat Mai 2003), greift die Dynamisierungsregelung nicht ein, und zwar auch nicht fr den Teil des Aufschlages, der auf Bezgebestandteilen beruht, die vor dem 1. Januar bzw. 1. April 2003 zuge-standen haben.

 

Die allgemeine Vergtungserhhung betrgt ab 1. Januar 2004 1,0 %. Der Erhhungssatz fr den Aufschlag auf Grund dieser Vergtungserhhung betrgt 0,8 % (= 80 % von 1,0). Die weiterhin vereinbarte Vergtungserhhung betrgt ab 1. Mai 2004 nochmals 1,0 %. Der Erhhungssatz fr den Aufschlag auf Grund dieser Vergtungserhhung betrgt ebenso 0,8 %. Im brigen gelten die vorstehenden Ausfhrungen entsprechend.

 

b) Dynamisierung der allgemeinen Zulage

 

Gem 2 Abs. 4 des Tarifvertrages ber Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 erhht sich die allgemeine Zulage bei allgemeinen Vergtungserhhungen um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Prozentsatz der allgemeinen Vergtungserhhung. Es gelten die folgenden, um 2,4 % ab 1. Januar bzw. bzw. fr die Angestellten der Vergtungsgruppen III bis I sowie Kr. XII und Kr. XIII ab 1. April 2003, um 1,0 % ab 1. Januar 2004 und um 1,0 % ab 1. Mai 2004 erhhten Zulagenbetrge:

Bisheriger Betrag

Neuer Betrag
ab 1.Januar bzw.

ab 1. April 2003

Neuer Betrag

ab 1. Januar 2004

Neuer Betrag
ab 1. Mai 2004

87,09

89,18

90,07

90,97

102,86

105,35

106,38

107,44

109,72

112,35

113,47

114,60

41,14

42,13

42,55

42,98

 

Die Anrechnungsbetrge nach 8 Abs. 1 Unterabs. 1 des Tarifvertrages

erhhen sich wie folgt:

 

Bisheriger Betrag

Neuer Betrag
ab 1.Januar bzw.

ab 1. April 2003

Neuer Betrag

ab 1. Januar 2004

Neuer Betrag
ab 1. Mai 2004

45,95

47,05

47,52

48,00

68,57

70,22

70,92

71,63

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