Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung und entsprechende Ttigkeit

 

Das Erfordernis einer der abgeschlossenen Hochschulbildung eines Angestellten entsprechende Ttigkeit ist erfllt, wenn die Ttigkeit ein Wissen und ein Knnen erfordert, wie es gerade durch die vom Angestellten erworbene Hochschulbildung vermittelt wird. Das bedeutet, da die Ttigkeit der abgeschlossenen Hochschulbildung dann entspricht, wenn beide in einem angemessenen Verhltnis zueinander stehen, wenn also die Hochschulbildung das adquate zur Ausbung der konkreten Ttigkeit befhigende Mittel ist.

 

Die "sonstigen Angestellten" mssen Fhigkeiten besitzen, die denen der Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung gleichwertig sind. Die entsprechende Ttigkeit liegt dann vor, wenn die auszubende Ttigkeit solche gleichwertigen Fhigkeiten auch erfordert. Dabei wird nicht vorausgesetzt, da der Angestellte bei der ihm bertragenen Ttigkeit alle von ihm geforderten Fhigkeiten einzusetzen hat.

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