Erhebliches Herausheben aus der Vergtungsgruppe Ib Fallgruppe 1a durch das Ma der Verantwortung

 

Eine Verantwortung, die sich durch ihr Ma erheblich aus der Vergtungsgruppe Ib Fallgruppe 1a heraushebt, kann sich, wie es auch sonst der Fall ist, wenn die Verantwortung als Anforderungskriterium herhlt, im einzelnen auf den Behrdenapparat als solchen erstrecken, wie bei der Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen oder auf ideelle oder meterielle Belange des ffentlichen Arbeitgebers oder schlielich auf die Lebensverhltnisse Dritter.

 

Dabei kann je nach den Umstnden das eine oder andere Moment gengen oder auch eine Verantwortung, die sich durch das ihr Ma erheblich aus der Vergtungsgruppe Ib Fallgruppe 1a heraushebt, erst beim Zusammentreffen mehrerer Momente anzuerkennen sein. Es ist zu beachten, da bereits die normale Ttigkeit eines akademischen Angestellten ein hohes Ma von Verantwortung mit sich bringt, auch wenn dieses in den Vergtungsgruppen IIa und Ib nicht erscheint.

 

Da sich ein Angestellter aus der Vergtungsgruppe Ia bereits durch das Ma der Verantwortung erheblich aus der Vergtungsgruppe Ib Fallgruppe 1a herausheben mu, wird eine solche Verantwortung nur dann anzunehmen sein, wenn die bertragene Ttigkeit so gestaltet ist, da ein Versagen ber den Einzelfall hinaus von weittragender Bedeutung fr die Allgemeinheit oder groe Teile davon ist und nachteilige Folgen nicht leichter Art fr die hiervon betroffennen mit sich bringt.

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