Anlage 1

zum Rundschreiben des BMI vom 27. Juni 2000

 

 

Kompromivorschlag fr den Tarifkonflikt 2000

 

Die Verhandlungsfhrer von Bund, TdL und VKA sowie von TV und DAG unterbreiten ihren Gremien folgenden Kompromivorschlag zur Lsung des aktuellen Tarifkonflikts:

 

I.

Anhebung der Vergtungen und Lhne

 

 

1: Die Grundvergtungen, Monatstabellenlhne, Sozial- und Ortszuschlge der An

gestellten und Arbeiter werden nach der bisherigen Berechnungsweise ab

1. August 2000 um 2,0 % und ab 1. September 2001 um weitere 2,4 % erhht.

 

 

Die Ausbildungsvergtungen fr Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz und fr Schlerinnen/Schler in der Krankenpflege sowie die Entgelte und Verheiratetenzuschlge der rzte/rztinnen im Praktikum und der Praktikantinnen/ Praktikanten werden ab 1. April 2000 um 2,0 % und ab 1. September 2001 um weitere 2,4 % erhht.

 

 

Die Tabellen werden fr die Zeit bis 31. Dezember 2001 in DM und fr die Zeit ab 1. Januar 2002 in Euro vereinbart.

 

 

2. Fr den Zeitraum vom 1. April 2000 bis 31. Juli 2000 erhalten Angestellte und

Arbeiter eine Einmalzahlung in Hhe von 100 DM monatlich. (Einzelheiten wie

1999, Anlage).

 

 

Die Einmalzahlung wird im Tarifgebiet Ost in gleicher Hhe gezahlt.

 

 

3. Mindestlaufzeit bis zum 31. Oktober 2002; Ausschlussklausel zum 12. Juni 2000.

 

 

4. Die Zuwendung bleibt bis zum 31. Oktober 2002 eingefroren.

 

 

II.

Bemessungssatz Tarifgebiet Ost

 

1.  Der Bemessungssatz fr das Tarifgebiet Ost wird von derzeit 86,5 % in folgenden Schritten angehoben:

 

ab 1. August 2000 auf 87,0 %,

ab 1. Januar 2001 auf 88,5 %,

ab 1. Januar 2002auf 90,0 %.

 

2. Mindestlaufzeit bis zum 31. Dezember 2002.

3. Bund, TdL und VKA sind bereit, ber eine weitere Anpassung der Tarife Ost unter Bercksichtigung der allgemeinen Lohn- und Wirtschaftsentwicklung nach Ablauf des Abschnitts II. dieses Tarifvertrages zu verhandeln.

 

 

III.

Zusatzversorgung

 

 

Fr den Bereich der Zusatzversorgung wird vereinbart:

 

 

1. Bei Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts ist vom gesamtversorgungsfhigen Entgelt der Beitrag zur Umlage abzuziehen, der sich bei unterstellter Pflichtversicherung fr den Versorgungsrentenempfnger nach 8 Abs. 1 Versorgungs-TV ergeben wrde, wobei ein Beitragssatz von derzeit 1,25 v. H. insoweit auch bei den kommunalen Zusatzversorgungskassen gilt.

 

 

2. Bei Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts ist vom gesamtversorgungsfhigen Entgelt die steuerliche Belastung der Arbeitnehmer fr ihre Altersversorgung abzuziehen, und zwar in Hhe von 20 % der Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers, die den Betrag von 175 DM monatlich bersteigen.

 

 

3. Die Versorgungsrenten bleiben, vorbehaltlich einer anderweitigen Einigung in den sich anschlieenden Verhandlungen (vgl. Nr. 4.), in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 in der am 1. April 2000 magebenden Hhe unverndert; bei Eintritt des Versicherungsfalls ab 1. Januar 2002 werden die Versorgungsrenten auf der Grundlage des am 1. April 1999 geltenden Rentenversicherungsbeitrags und der am 1. Januar 1999 magebenden Steuertabelle berechnet; der so berechnete Betrag bleibt bis zum 31. Dezember 2003 unverndert. Eine entsprechende Satzungsnderung wird jetzt vereinbart.

 

4. Es werden unverzglich weitere Verhandlungen mit dem Ziel aufgenommen, unter Vermeidung von Umlagesatzerhhungen die dauerhafte Finanzierbarkeit der Zusatzversorgung des ffentlichen Dienstes sicherzustellen. In diese Verhandlungen werden die sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mrz 2000 - 1 BvR 1136/96 - ergebenden Fragen einbezogen.

 

5. Nummern 1. und z. treten am 1. Juli 2000 in Kraft.

Die Hhe der am 1. Juli 2000 zustehenden Versorgungsrente darf, bis zum 31. Dezember 2001 - abgesehen von der Anrechnung der gesetzlichen Rente nicht verringert werden. Eine etwaige Differenz wird als Ausgleichszulage gezahlt. Die Ausgleichszulage verringert sich um jede nach dem 1. Juli 2000 anfallende Erhhung.

 

6. Die 37. Satzungsnderung und die entsprechende nderung der Versorgungstarifvertrge auf dem Stand des Arbeitgeberangebots vom 7. Februar 2000 mit Ausnahme des 2 wird mit folgenden Magaben vereinbart:

 

 

a) Es bleibt bei der bisherigen Regelung des 43 a Abs. 5 VBL-Satzung.

 

 

b) Die geforderte Regelung zum Steuerklassenwechsel wird zurckgestellt.

 

 

IV.

Altersteilzeit

 

Teilzeitbeschftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die versicherungspflichtig im Sinne des SGB III sind, werden unter den Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes entsprechend ihrer abgesenkten Arbeitszeit in den TV ATZ einbezogen.

 

Die Verlngerung der Geltungsdauer der Altersteilzeitregelungen durch das Zweite Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit wird fr den TV ATZ bernommen.

 

Nach der Tarifrunde 2000 werden die Tarifvertragsparteien Verhandlungen ber beiderseits offene Fragen aufnehmen.

 

 

V.

Beschftigungssicherung

 

1. Die Arbeitgeber streben an, whrend der Laufzeit des Tarifvertrages die Zahl der neueingestellten Auszubildenden mindestens auf dem gegenwrtigen Niveau zu halten, wobei Ausbildung grundstzlich vor bernahme geht.

 

2. Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprfung fr mindestens zwlf Monate in ein Arbeitsverhltnis bernommen werden, soweit nicht personen- oder verhaltensbedingte Grnde entgegenstehen. Dies gilt nicht, soweit die Verwaltung bzw. der Betrieb ber Bedarf ausgebildet hat. Die Regelung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2002 auer Kraft.

 

3. Im Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 wird die zum 31. De-

zember 2000 auslaufende Vorschrift ber eine besondere regelmige Arbeits

zeit ( 3) um drei Jahre verlngert.

 

4. Eine Verlngerung der Geltungsdauer des Beschftigungsfrderungsgesetzes wird in die Sonderregelungen fr Zeitangestellte, Angestellte fr Aufgaben von begrenzter Dauer und fr Aushilfsangestellte (SR 2y BAT) bernommen. Bei einer nderung des Beschftigungsfrderungsgesetzes werden die Tarifvertragsparteien Verhandlungen aufnehmen.

 

 

VI.

Maregelungsklausel

 

 

Die Arbeitgebervertreter erklren, dass von Maregelungen (Abmahnungen, Entlassungen o..) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschlielich B. Mai 2000, 24.00 Uhr, durchgefhrt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regeln fr rechtmige Arbeitskmpfe gehalten hat.

 

 

Einmalzahlung

 

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten fr die Monate April bis Juli 2000 eine Einmalzahlung in Hhe von jeweils 100 DM. Im Tarifgebiet Ost wird die Einmalzahlung in gleicher Hhe gezahlt.

 

Die Einmalzahlung vermindert sich fr jeden der vorgenannten Monate, fr den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer keine Bezge von einem unter den BAT/ BAT-0 fallenden Arbeitgeber erhalten hat, um 100 DM.

 

 

34 Abs. 1 Satz 1 BAT/BAT-0 ist entsprechend anzuwenden.

 

 

Magebend fr die Einmalzahlung sind die Verhltnisse am 1. April 2000.

 

Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu bercksichtigen; sie ist nicht gesamtversorgungsfhig.

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