Tarifgemeinschaft deutscher Lnder

53225 Bonn, den 28.07.2000

 Geschftsstelle

2-06 / 1318/00 - B/2 -

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Arbeitgeberverband des ffentlichen Dienstes des

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Senat der Freien und Hansestadt Hamburg - Personalamt -

Senat der Freien und Hansestadt Hamburg - Finanzbehrde -

Hessisches Ministerium des Innern und fr Sport

Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Niederschsisches Finanzministerium

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz

Ministerium fr Inneres und Sport des Saarlandes

Schsisches Staatsministerium der Finanzen

Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt

Arbeitgeberverband des ffentlichen Dienstes des Landes

Schleswig-Holstein

Thringer Finanzministerium

 

nachrichtlich:

Bundesministerium des Innern

Bundesministerium der Finanzen

Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde

 

 

 

Tarifvertrge vom 30. Juni 2000 ber die Neuregelung der Lhne und Vergtungen usw. ab 1. April 2000 bzw. 1. August 2000;

hier: Tarifgebiet Ost

 

Schreiben der Geschftsstelle vom 30. Juni 2000 - 2-06 / 1127/00 - Bl2 -

 

Anl.: - 15 Tarifvertrge -

 - 35 Tabellen -

 

A.

Allgemeines

 

I. Mit den Gewerkschaften ist inzwischen Einvernehmen ber folgende, den Bereich der TdL betreffende Tarifvertrge vom 30. Juni 2000 fr das Tarifgebiet Ost erzielt worden:

 

1. Vergtungstarifvertrag Nr. 6 zum BAT-O fr den Bereich des Bundes und fr den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder

 

2. Monatslohntarifvertrag Nr. 6 zum MTArb-0

 

3. nderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag ber die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Lnder (TV Kraftfahrer-O-TdL)

 

4. Ausbildungsvergtungstarifvertrag Nr. 6 fr Auszubildende (Ost)

 

5. Ausbildungsvergtungstarifvertrag Nr. 6 fr Schlerinnen/Schler, die nach Magabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden (Ost)

 

6. nderungstarifvertrag Nr. 8 zum Tarifvertrag ber die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt-O)

 

7. Entgelttarifvertrag Nr. 6 fr rzte/rztinnen im Praktikum (Ost)

 

8. nderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag ber Zulagen an Angestellte (TV Zulagen Ang-O)

 

9. nderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag ber die Lohnzuschlge gem 29 MTArb-0 fr Arbeiter der Lnder (TVZ zum MTArb-O-TdL)

 

10. nderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag ber Zulagen an Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten der Lnder (Ost)

 

11. nderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O)

 

12. nderungstarifvertrag Nr. 9 zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts fr Arbeiter an den MTArb (MTArb-0)

 

13. nderungstarifvertrag Nr. 7 zum Manteltarifvertrag fr Auszubildende (Mantel-TV Azubi-O)

 

14. Tarifvertrag zur nderung der Zuwendungstarifvertrge (Ost)

 

15. nderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag zur sozialen Absicherung

 

 

 

Die vorgenannten Tarifvertrge sind diesem Rundschreiben als Anlagen 1 bis 15 beigefgt. Sie sind mit den folgenden Gewerkschaften vereinbart worden:

 

a) Die unter Nm. 1, 4 bis 8, 11 und 13 bis 15 aufgefhrten Tarifvertrge sind vereinbart worden mit

 

der Gewerkschaft ffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd fr die

- Gewerkschaft der Polizei,

- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

gemeinsam mit

der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd fr den Marburger Bund,

 

diese jedoch hinsichtlich der Tarifvertrge zu Nm. 4, 13 und 14 nicht fr arbeiterrentenversicherungspflichtige Auszubildende und ferner hinsichtlich der Tarifvertrge zu Nm. 14 und 15 auch nicht fr Arbeiter.

 

b) Die unter Nm. 2, 3, 9, 10 und 12 aufgefhrten Tarifvertrge sind - da sie nur Arbeiter betreffen - nur mit der

 

Gewerkschaft ffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd fr die

- Gewerkschaft der Polizei,

- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

vereinbart worden.

 

c) Smtliche Tarifvertrge sind ferner wortgleich und ebenfalls unter dem Datum vom 30. Juni 2000 mit der

DBB Tarifunion, diese zugleich handelnd .fr

- den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,

- die Gewerkschaft ffentlicher Dienst und Dienstleistungen,

vereinbart worden.

 

 

II. Gegenber den mit Schreiben der Geschftsstelle vom 16. Juni 2000 - 2-06 / 1029/00 -

B/2 - bersandten vorlufigen Tabellen und sonstigen Hinweisen haben sich - abgesehen

von der bereits mit meinem Schreiben vom 23. Juni 2000 - 2-06 / 1052/00 - D/2 - erfolg

ten Korrektur des Taucherzuschlags bei einer Tauchtiefe von ber 10 bis 15 m (richtig:

37,68 DM) - keine nderungen im Zahlenwerk mehr ergeben.

 

 

III. Als weitere Anlagen sind diesem Rundschreiben die folgenden Tabellen, die nicht Bestandteile der Tarifvertrge sind, beigefgt, wobei jeweils fr die Zeit

 

a) vom 1. April 2000 bis 31. Juli 2000 die a-Tabellen (nur rzte/rztinnen im Praktikum, Schlerinnen/Schler sowie Praktikanten/Praktikantinnen),

b) vom 1. August 2000 bis 31. Dezember 2000 die b-Tabellen,

c) vom 1. Januar 2001 bis 31. August 2001 die c-Tabellen,

d) vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 die d-Tabellen und

e) vom 1. Januar 2002 an die e-Tabellen (Euro-Tabellen)

gelten.

 

 

1. Angestellte

 

- Tabelle der Zeitzuschlge nach 35 Abs. 1 Satz 2 BAT-O und der berstundenvergtung nach 35 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT-O (Anlagen 16 b, 16 c, 16 d, 16 e)

 

2. Arbeiter

- Tabelle der auf eine Stunde entfallenden Anteile der Monatstabellenlhne (Anlagen 17 b, 17 c, 17 d, 17 e)

- Tabelle der auf eine Stunde entfallenden Anteile der um den im Monatslohntarifvertrag vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlhne (Anlagen 18 b, 18 c, 18 d, 18 e)

- Tabelle der Zeitzuschlge nach 27 Abs. 1 Buchst. a bis d MTArb-0 und der Lhne fr Mehrarbeitsstunden und berstunden nach 30 Abs. 5 MTArb-0 (Anlagen 19 b, 19 c, 19 d, 19 e)

- Tabelle der Sozialzuschlge fr Arbeiter (Anlagen 20 b, 20 c, 20 d, 20 e)

 

3. Auszubildende

- Tabelle der Stunden- und berstundenentgelte sowie der Zeitzuschlge fr rzte/rztinnen im Praktikum (Anlagen 21 a, 20 b, 20 c, 20 d, 21 e)

 

- Tabelle der Stunden- und berstundenvergtungen sowie der Zeitzuschlge fr Schlerinnen/Schler (Anlagen 22 a, 22 b, 22 c, 22 d, 22 e)

 

- Tabelle der Stunden- und berstundenentgelte sowie der Zeitzuschlge fr Praktikanten/Praktikantinnen (Anlagen 23 a, 23 b, 23 c, 23 d, 23 e)

 

 

 

IV. Zu dem in diesem Rundschreiben nicht enthaltenen nderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit, der in beiden Tarifgebieten gleichermaen gilt, ergeht ein besonderes Schreiben.

 

 

 

V. Durch die unter Ziffer I aufgefhrten Tarifvertrge ist im Wesentlichen Folgendes geregelt worden:

 

1. Der Bemessungssatz fr die Bezge im Tarifgebiet Ost von derzeit 86,5 v.H. wird ab

1. August 2000 auf 87,0 v.H., ab 1. Januar 2001 auf 88,5 v.H. und ab 1. Januar 2002 auf 90,0 v.H. bei einer Mindestlaufzeit bis zum 31. Dezember 2002 angehoben.

 

2. Die Angestellten und Arbeiter (nicht die Auszubildenden usw.) erhalten fr den Zeit

raum vom 1. April bis 31. Juli 2000 eine Einmalzahlung, die im Tarifgebiet Ost (ebenso wie im Tarifgebiet West) 400,- DM betrgt. Wegen der Einzelheiten siehe Abschnitt B.

 

3. Vom 1. August 2000 an werden - neben den Auswirkungen der Bemessungssatzn

derung (siehe Nr. 1) - die Grundvergtungen und Ortszuschlge der Angestellten sowie die Monatstabellenlhne und Sozialzuschlge der Arbeiter um 2,0 v.H. erhht; eine weitere Erhhung um 2,4 v.H. folgt am 1. September 2001.

 

4. Die Ausbildungsvergtungen fr Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz und fr Schlerinnen/Schler in der Krankenpflege sowie die Entgelte und Verheiratetenzuschlge der rzte/rztinnen im Praktikum und der Praktikantinnen/Praktikanten werden bereits mit Wirkung vom 1. April 2000 um 2,0 v.H. erhht und nochmals am 1. September 2001 um 2,4 v.H.

 

5. Die vorstehenden Regelungen zu Nrn. 3 und 4 haben eine Mindestlaufzeit bis zum 31. Oktober 2002. Im Hinblick auf diese Mindestlaufzeit werden fr die Zeit ab 1. Januar 2002 die Tabellen bereits heute in Euro vereinbart. Soweit die geltenden Tarifvertrge darber hinaus Betragsangaben in Deutsche Mark enthalten, erfolgt eine Umstellung voraussichtlich erst im kommenden Jahr.

 

6. Das Festschreiben der Zuwendung nach den Zuwendungstarifvertrgen fr Angestellte, Arbeiter und Auszubildende wird bis zum 1. November 2002 verlngert.

 

7. Die Ermchtigung zum Abschluss bezirklicher Tarifvertrge ber eine besondere regelmige Arbeitszeit wird um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2003 verlngert.

 

 

 

B.

Einmalzahlung fr Angestellte und Arbeiter

 

Fr die Monate April bis Juli 2000 (die zum 31. Dezember 1999 gekndigten Vergtungsund Monatslohntarifvertrge vom 5. Mai 1998 wurden bis zum 31. Juli 2000 wieder in Kraft gesetzt), erhalten die Angestellten und Arbeiter (einschlielich der unter den TV Kraftfahrer-O-TdL fallenden Arbeiter) eine Einmalzahlung.

 

Zur Durchfhrung der Regelung ber die Einmalzahlung gebe ich die folgenden Hinweise, bezogen auf den Vergtungstarifvertrag Nr. 6 zum BAT-O (fr Arbeiter gelten die Hinweise bei Anwendung des 2 des Monatslohntarifvertrages Nr. 6 zum MTArb-0, auf den auch in dem nderungstarifvertrag zum TV Kraftfahrer-O-TdL verwiesen ist, entsprechend).

 

1. Vorbemerkung

 

Die in 3 des Vergtungstarifvertrages Nr. 6 zum BAT-O vereinbarte Vorschrift ber die Einmalzahlung enthlt in ihrem Absatz 4 eine Regelung ber Ausnahmen vom Geltungsbereich. Ist der Angestellte sptestens am 12. Juni 2000 aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhltnis ausgeschieden, kommt ein Anspruch auf die Einmalzahlung grundstzlich nicht in Betracht. Ist dagegen ein sptestens am 12. Juni 2000 auf eigenen Wunsch ausgeschiedener Angestellter im unmittelbaren Anschluss wieder in den ffentlichen Dienst eingetreten, oder hat sein Arbeitsverhltnis wegen Erfllung der Voraussetzungen zum Bezug einer Altersrente fr langjhrig Versicherte ( 236 SGB VI), Altersrente fr Schwerbehinderte, Berufsunfhige oder Erwerbsunfhige ( 37 SGB VI), Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ( 237 SGB VI) oder Altersrente fr Frauen ( 237 a SGB VI) geendet, kann ein Anspruch auf die Einmalzahlung bestehen. Voraussetzung hierfr ist jedoch ein entsprechender Antrag des Angestellten.

 

Angestellte, deren Arbeitsverhltnis wegen Erfllung der Voraussetzungen zum Bezug der Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ( 35 SGB VI) oder wegen Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfhigkeit ( 43, 44 SGB VI) beendet worden ist, fallen nicht unter die Ausschlussklausel, weil sie nicht auf eigenen Wunsch oder aus ihrem Verschulden ausgeschieden sind.

 

Zu 3 Abs. 1

 

a) Die Voraussetzungen fr den Anspruch auf die volle Einmalzahlung in Hhe von 400 DM sind erfllt, wenn der Angestellte in jedem der Monate April bis Juli 2000 fr mindestens einen TaZ Anspruch auf Bezge gehabt hat bzw. hat. Besteht fr einen oder fr mehrere dieser Kalendermonate nicht mindestens fr einen Tag Anspruch auf Bezge, vermindert sich der Betrag von 400 DM um 100 DM fr jeden Kalendermonat ohne Anspruch auf Bezge.

 

aa) Die Formulierung "gegen einen unter den BAT/BAT-0/BAT-Ostdeutsche Sparkassen fallenden Arbeitgeber" in Absatz 1 Unterabs. 2 Buchst. a bedeutet, dass auch ein Bezgeanspruch gegen einen anderen unter den BAT oder BAT-O oder BATOstdeutsche Sparkassen fallenden Arbeitgeber (z.B. aus einem frheren Rechtsverhltnis als Angestellter) die Verminderung der Einmalzahlung ausschlieen kann.

 

Beispiel 1:

 

Der Angestellte A ist mit Ablauf des 30. April 2000 aus einem Angestelltenverhltnis zum Bund ausgeschieden und am 1. Mai 2000 in ein Angestelltenverhltnis zu einem Land eingetreten. Vom Bund wird eine (anteilige) Einmalzahlung tatschlich nicht gezahlt (der Angestellte stellt keinen Antrag i.S. des Absatzes 4).

 

Wenn der Angestellte im Monat April 2000 gegen den Bund einen Anspruch auf Bezge hatte, kann die vom neuen Arbeitgeber Land zu leistende Einmalzahlung nicht um 100 DM fr diesen Monat vermindert werden.

 

 

bb) Bei den von demselben oder von einem anderen unter den BAT/BAT-0 fallenden Arbeitgeber gezahlten Bezgen muss es sich um Angestelltenbezge handeln. Bezge aus einem Arbeiter- oder Ausbildungsverhltnis (z.B. als Auszubildender, Praktikant, Arzt im Praktikum, Schlerin/Schler in der Kranken- oder Entbindungspflege) gengen insoweit reicht.

 

Beispiel 2:

 

Die seit dem 15. Mai 2000 im Landesdienst beschftigte Angestellte B stand bis zum 14. Mai 2000 in einem Ausbildungsverhltnis als Schlerin in der Krankenpflege, das an diesem Tag wegen des Ablaufs der Ausbildungszeit endete.

 

Die Einmalzahlung aus dem Angestelltenverhltnis vermindert sich, da in dem Monat April 2000 kein Anspruch auf (Angestellten-)Bezge bestand, um 100 DM.

 

 

cc) Ist das frhere, nicht dem BAT/BAT-0 unterliegende Rechtsverhltnis nicht auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden vor dem 13. Juni 2000 beendet worden, kann ein Anspruch auf anteilige Einmalzahlung fr die Zeit in dem frheren Rechtsverhltnis nach der hierfr magebenden Vorschrift (z.B. 2 des Monatslohntarifvertrages Nr. 6 zum MTArb-0) bestehen.

 

Beispiel 3:

 

Das auf Wunsch des Arbeitgebers befristete Arbeitsverhltnis einer Arbeiterin endete am 15. April 2000. Sie nimmt am 15. Mai 2000 eine Angestelltenttigkeit bei demselben Arbeitgeber auf.

 

Die Arbeiterin hat aufgrund des einschlgigen Monatslohntarifvertrages Anspruch auf eine anteilige Einmalzahlung in Hhe von 100 DM fr den Monat April 2000. Hinsichtlich der Einmalzahlung aus dem Angestelltenverhltnis siehe Beispiel z.

 

Ein Anspruch auf Bezge gilt auch in den Monaten als gegeben, in denen bei Vorliegen von Arbeitsunfhigkeit nur wegen der Hhe der Barleistungen des Sozialversicherungstrgers ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist bzw. nicht gezahlt wird.

 

b) Angestellten, die whrend der Mutterschutzfristen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, steht eine anteilige Einmalzahlung fr Monate, die nicht mit Bezgen (Vergtung, Urlaubsvergtung, Krankenbezge) belegt sind, nicht zu. Diese tarifliche Regelung verstt nach dem Urteil des BAG vom 14. Dezember 1995 - 6 AZR 297/95 -(AP Nr. 1 zu 11 TV Arb Bundespost), das zu der Einmalzahlung des Jahres 1992 im ffentlichen Dienst ergangen ist, nicht gegen hherrangiges Recht. Eine gleichwohl geleistete Einmalzahlung wrde zudem insoweit zu einem Ruhen des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld fhren ( 200 Abs. 4 RVO). Wegen der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld in diesen Fllen vgl. Nr. 4.

 

c) Hat ein Angestellter bereits aus einem anderen Rechtsverhltnis im ffentlichen Dienst (z.B. als Angestellter oder Arbeiter) vom demselben oder von einem anderen Arbeitgeber im Sinne des 29 Abschn. B Abs. 7 BAT-O eine Einmalzahlung fr bestimmte Kalendermonate erhalten, vermindert sich die aus dem Angestelltenverhltnis zustehende Einmalzahlung fr diese Kalendermonate (Absatz 1 Unterabs. 2 Buchst. b).

 

Beispiel 4:

 

Ein ab 15. Mai 2000 im Landesdienst beschftigter Angestellter stand bis zum 14. Mai 2000 in einem Arbeiterverhltnis ebenfalls zum Land. Fr die Monate April und Mai 2000 wird ihm als Arbeiter aufgrund des 2 des Monatslohntarifvertrages Nr. 6 zum MTArb-0 eine anteilige Einmalzahlung von 200 DM gezahlt.

 

Die Einmalzahlung aus dem Angestelltenverhltnis vermindert sich wegen fehlenden (Angestellten-)Bezgeanspruchs im Monat April 2000 nach Absatz 1 Unterabs. 2 Buchst. a sowie wegen des Erhalts einer anteiligen Einmalzahlung aus dem Arbeiterverhltnis auch fr den Monat Mai 2000 nach Absatz 1 Unterabs. 2 Buchst. b um insgesamt (2 x 100 DM =) 200 DM auf 200 DM.

 

d) Angestellte unter 18 Jahren ( 30 BAT-O) erhalten - genauso wie die Angestellten zwischen 18 und 21 bzw. 23 Jahren ( 28 BAT-O) - die Einmalzahlung in voller Hhe.

 

 

3. Zu 3 Abs. 2

 

Die Regelung des Absatzes 2 gilt ausschlielich fr Teilzeitbeschftigte. Sie legt fest, dass Teilzeitbeschftigte von dem sich nach Absatz 1 ergebenden, ggf. bei fehlendem Bezgeanspruch fr einzelne Monate verminderten Betrag den Teil erhalten, der dem Ma der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.

 

a) Fr die Frage, ob ein Angestellter unter die Regelung des 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT-O fllt, sind die Verhltnisse am 1. April 2000 magebend.

 

Beispiel 5:

Eine Angestellte hat ihre Arbeitszeit mit Wirkung vom 1. Januar 2000 auf die Hlfte der durchschnittlichen regelmigen wchentlichen Arbeitszeit reduziert. Ab 15. April 2000 wurde sie nach 50 BAT-O fr die Dauer eines Jahres unter Wegfall der Bezge beurlaubt.

Die Einmalzahlung vermindert sich bereits wegen der Beurlaubung um (3 x 100 DM =) 300 DM auf 100 DM. Hiervon stehen der Angestellten, da ihre Arbeitszeit am 1. April 2000 auf die Hlfte der durchschnittlichen regelmigen wchentlichen Arbeitszeit reduziert war, 50 DM als Einmalzahlung zu.

 

Beispiel 6:

Ein am 1. April 2000 noch vollbeschftigter Angestellter wechselt am 1. Mai 2000 in ein Altersteilzeitarbeitsverhltnis.

Wegen der Vollbeschftigung am 1. April 2000 ist die Einmalzahlung bei der Ermittlung der Bezge fr die Altersteilzeitarbeit ( 4 TV ATZ) in voller Hhe zu bercksichtigen. Bei der Ermittlung der Aufstockungsleistungen ( 5 TV ATZ) geht die Einmalzahlung mit 400 DM in die Bemessungsgrundlage des 5 Abs. 2 TV ATZ ein. (In derselben Hhe wre sie in die Bemessungsgrundlage des 5 Abs. 2 TV ATZ auch dann einzubeziehen, wenn das Altersteilzeitarbeitsverhltnis bereits am 1. April 2000 bestanden htte. Beginnt das Altersteilzeitarbeitsverhltnis dagegen frhestens am 1. August 2000 und somit erst nach Ablauf des von der Einmalzahlung abgedeckten Zeitraums, geht die Einmalzahlung in die Bemessungsgrundlage des 5 Abs. 2 TV ATZ nicht ein.)

 

b) Angestellte, fr die am 1. April 2000 eine besondere regelmige Arbeitszeit im Sinne des 15 c BAT-O bzw. 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung gegolten hat, erhalten von der Einmalzahlung den Teil, der dem Umfang ihrer Arbeitszeit entspricht, zuzglich einen etwaigen Teillohnausgleich in der fr sie magebenden Hhe.

 

Beispiel 7:

Bei einem Angestellten ist die durchschnittliche regelmige wchentliche Arbeitszeit aufgrund eines Tarifvertrages zu 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung auf 32 Stunden festgesetzt. Fr den Angestellten ist tarifvertraglich ein Teillohnausgleich in Hhe von 25 v.H. vereinbart.

 

Von der einem vollbeschftigten Angestellten zustehenden Einmalzahlung (400 DM) erhlt der Angestellte (400 x 32/40 =) 320 DM zzgl. ([400 - 320 =] 80 x 25 v.H. -) 20 DM, zusammen als Einmalzahlung also 340 DM.

 

c) Hat das Arbeitsverhltnis eines teilzeitbeschftigten Angestellten am 1. April 2000 noch nicht bestanden, weil es erst spter begrndet worden ist, ist der Arbeitszeitumfang am ersten Tag des Arbeitsverhltnisses magebend.

 

 

 

4. Zu 3 Abs. 3

 

Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen (z.B. Krankenbezge, Urlaubsvergtung, Zulagen/Zuschlge, Zeitzuschlge, Vergtung fr berstunden, Vergtung fr Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, Teilzuwendung, Sterbegeld, bergangsgeld) nicht zu bercksichtigen. Ein in den Monaten April bis Juli 2000 zu zahlender Krankengeldzuschuss ist wegen der Einmalzahlung nicht neu zu berechnen.

 

Die Einmalzahlung ist sozialversicherungspflichtiger und steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sie ist aber kraft der ausdrcklichen Regelung in 3 Abs. 3 nicht zusatzversorgungspflichtig (gesamtversorgungsfhig).

 

Eine Flligkeitsregelung ist fr die Einmalzahlung nicht ausdrcklich vereinbart worden. Die Einmalzahlung sollte jedoch mglichst noch mit den Bezgen fr den Monat August 2000 ausgezahlt werden.

 

Die Frage, ob die tarifliche Einmalzahlung sozialversicherungsrechtlich als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt i.S. des 23 a SGB IV anzusehen ist, kann offen bleiben, denn die Spitzenverbnde der Sozialversicherungstrger haben zugelassen, dass selbst Vergtungsnachzahlungen aufgrund rckwirkend in Kraft tretender Tarifvertrge aus Vereinfachungsgrnden als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden, allerdings mit der Magabe, dass die anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen des Nachzahlungszeitraums zugrunde zu legen sind (vgl. Abschnitt A Ziffer X des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbnde der Sozialversicherungstrger vom 18. November 1983 sowie DOK 1984 S. 123/124 und BB 1984 S. 794/795).

Bei Angestellten, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach 13 MuSchG bzw. 200 RVO haben, bestehen keine Bedenken, den auf den Monat entfallenden Betrag der Einmalzahlung (100 DM) in die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ( 14 MuSchG) einflieen zu lassen, wenn der hierfr magebende Berechnungszeitraum auch in die Monate April bis Juli 2000 eingreift. Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das LAG Bremen in einem Rechtsstreit ber die Einmalzahlung des Jahres 1992 mit rechtskrftigem Urteil vom 27. April 1995 - 3 Sa 375 -376/93 - entschieden hat, dass die seinerzeit vereinbarte Einmalzahlung mit dem auf den Monat entfallenden Betrag bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld zu bercksichtigen war. Im brigen verweise ich auf Nr. 18.13.1 bis 18.13.8 der Durchfhrungshinweise zum Mutterschutzgesetz (Schreiben der Geschftsstelle vom 3. Juli 1997 - 1-02-04 / 1373/97 - B/2 -).

 

 

C.

Einzelhinweise

 

Zur Umsetzung des Ergebnisses der Lohnrunde gebe ich im brigen die folgenden Hinweise:

 

1. Angestellte

 

1. Ortszuschlag

 

1.1 Die Ortszuschlge ergeben sich aus den Anlagen 5 a, 5 b, 5 c und 5 d zu dem Vergtungstarifvertrag Nr. 6 zum BAT-0.

 

1.2 Die bisherigen Erhhungsbetrge von 43,25 DM, 34,60 DM, 25,95 DM und

8,65 DM, um die sich fr Angestellte mit Vergtung nach den Vergtungs

gruppen X bis VIII sowie Kr. I und Kr. II der Ortszuschlag fr das erste und

jedes weitere Kind erhht hat, steigen wegen der Bemessungssatzanhebungen

am 1. August 2000 auf 43,50 DM, 34,80 DM, 26,10 DM und 8,70 DM und

nochmals am 1. Januar 2001 auf 44,25 DM, 35,40 DM, 26,55 DM und 8,85

DM. Wegen der weiteren Bemessungssatzanhebung am 1. Januar 2002 und der

gleichzeitigen Umstellung auf Euro-Betrge belaufen sich die Erhhungsbetr

ge ab diesem Zeitpunkt auf 23,00 Euro, 18,41 Euro, 13,81 Euro und 4,60 Euro.

 

Die Besitzstandsregelung des 5 Abs. 2 Unterabs. 3 des Vergtungstarifvertrages Nr. 6 zum BAT-0 greift ein, wenn der Erhhungsbetrag geringer wird oder wegfllt, weil der Angestellte Vergtung aus einer hheren Vergtungsgruppe erhlt und sich die Bezge insgesamt verringern.

 

Zu den Anspruchsvoraussetzungen fr den Erhhungsbetrag und zur Besitzstandsregelung wird verwiesen auf Abschnitt B Unterabschn. I Nr. 2 Buchst. d des Schreibens der Geschftsstelle vom 12. Mai 1993 - 2-06 / 850/93 - Ob/2 -.

 

2. Auswirkungen der Erhhung der Vergtungen und des Bemessungssatzes auf den BAT-O

 

2.1 Die Betrge der Baustellenzulage ( 33 Abs. 2 BAT-O), der Wechselschichtzula e und der Schichtzulagen ( 33 a Abs. 1 und 2 Unterabs. 2 BAT-O) sowie die Zeitzuschljze fr Nachtarbeit und fr Arbeit an Samstapen ( 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e und f BAT-O) erhhen sich ab 1. August 2000, ab 1. Januar 2001 und nochmals - verbunden mit der Umstellung auf Euro - ab 1. Januar 2002. Insoweit wird auf die jeweilige Vorschrift des BAT-O verwiesen.

2.2 Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass der nach 47 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT-O magebende Erhhungssatz fr den Aufschlag

- am 1. August 2000   2,07 v.H.,

- am 1. Januar 2001   1,38 v.H.,

- am 1. September 2001   1,92 v.H.,

- am 1. Januar 2002   1,36 v.H.

 

betrgt. (Wegen der Herleitung des Erhhungssatzes von 2,07 v.H. verweise ich auf Abschnitt B Ziff. IV des Schreibens der Geschftsstelle vom 16. Juni 2000 - 2-06 / 1029/00 - B/2.)

 

Der jeweilige Erhhungssatz ist in allen Fllen anzuwenden, in denen der Aufschlag nach 47 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT-O berechnet ist.

 

In den Fllen des 47 Abs. 2 Unterabs. 3 und 4 BAT-O ist die Erhhung nur vorzunehmen, wenn der Berechnungszeitraum vor dem jeweiligen Stichtag (1. August 2000, 1. Januar 2001 usw.) geendet hat bzw. endet. Hat er nach dem 31. Juli 2000, 31. Dezember 2000 usw. geendet, greift die Dynamisierungsregelung nicht ein und zwar auch nicht fr den Teil des Aufschlags, der auf Bezgebestandteilen beruht, die vor dem Stichtag zugestanden haben.

 

Der erhhte Aufschlag steht fr Urlaubstage nach dem jeweiligen Stichtag zu.

 

Beisel:

Bei einem Angestellten, der im ganzen Jahr 2000 beschftigt war, errechnet sich auf der Grundlage des 47 Abs. 2 Unterabs. 2 und der Protokollnotiz Nr. 2 hierzu am 1. Januar 2001 aus den in Betracht kommenden Entgeltbestandteilen des Jahres 2000 ein Aufschlag von 10 DM.

 

Der Aufschlag von 10 DM wird ab 1. Januar 2001 um 1,38 v.H. auf 10,14 DM und ab 1. September 2001 um weitere 1,92 v.H. auf 10,33 DM erhht.

 

2.3 Der Einsatzzuschlag fr rzte nach Nr. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 SR 2 c BAT-O betrgt

 

- in der Zeit vom 1. August 2000 bis 31. Dezember 2000  24,52 DM

- in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. August 2001  24,95 DM

- in der Zeit vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 25,54 DM

- vom 1. Januar 2002 an      13,29 Euro.

 

2.4 Fr die in 2 Nr. 4 des nderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O genannten, in der Vergtungsordnung, in festen Betrgen ausgebrachten Zulagen ist ab 1. August 2000 der Bemessungssatz von 87,0 v.H., ab 1. Januar 2001 der Bemessungssatz von 88,5 v.H. und ab 1. Januar 2002 (nach vorheriger Umrechnung der DM-West-Betrge in Euro-West-Betrge; siehe hierzu den vorstehenden Hinweis in Abschnitt A Ziff. V Nr. 5) der Bemessungssatz von 90,0 v.H. magebend.

 

 

3. Auswirkungen der Erhhung der Vergtungen und des Bemessungssatzes auf den TV Zulagen Ang-O

3.1 Fr die entsprechende Anwendung des Tarifvertrages ber Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 (West) gilt Folgendes:

a) Allgemeine Zulage (& 2)

Die Betrge der allgemeinen Zulage nach 2 des Tarifvertrages ber Zulagen an Angestellte (West) vom 17. Mai 1982 in Verbindung mit 1 Abs. 1 Nr. 2 TV Zulagen Ang-O vom B. Mai 1991 erhhen sich aufgrund der Anhebung der Bezge ab 1. August 2000 und 1. September 2001 sowie der Anhebung des Bemessungssatzes ab 1. August 2000, 1. Januar 2001 und 1. Januar 2002 wie folgt:

 

Bisheriger

 

Neuer Betrag

 

Betrag

 

 

 

 

 

vom 1.8.2000

vom 1.1.2001

vom 1.9.2001

vom 1.1.2002

 

bis 31.12.2000

bis 31.8.2001

bis 31.12.2001

an

141,06 DM

144,72 DM

147,21 DM

150,74 DM

78,38 Euro

166,61 DM

170,92 DM

173,87 DM

178,04 DM

92,57 Euro

177,71 DM

182,32 DM

185,46 DM

189,91 DM

98,75 Euro

66,63 DM

68,36 DM

69,53 DM

71,21 DM

37,03 Euro

Die Anrechnungsbetrge nach 8 Abs. 1 Unterabs. 1 des Tarifvertrages ber Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 in Verbindung mit 1 Abs 1 Nr. 2 TV Zulagen Ang-O erhhen sich wie folgt:

Bisheriger

 

Neuer Betrar

Betrag

 

 

 

 

vom 1.8.2000

vom 1.1.2001

vom 1.9.2001 vom 1.1.2002

 

bis 31.12.2000

bis 31.8.2001

bis 31.12.2001 an

74,43 DM

76,36 DM

77,68 DM

79,54 DM

41,36 Euro

111,07 DM

113,94 DM

115,91 DM

118,69 DM

61,71 Euro

 

b) Technikerzulage -( 3), Programmiererzulage (& 4), Auendienstzulage in der Steuerverwaltung (& 5), Prferzulage ( 6 a), Meisterzulage (e-6 b)

 

Die vorgenannten Zulagen erhhen sich aufgrund der Anhebung des Bemessungssatzes zum 1. August 2000, 1. Januar 2001 und 1. Januar 2002 wie folgt:

 

 

Bisheriger

 

Neuer Betrag

 

 

Betrag,

vom 1.8.2000

bis 31.12.2000

vom 1.1.2001

bis 31.12.2001

vom 1.1.2002

an

Technikerzulage

38,93 DM

39,15 DM

39,83 DM

20,71 Euro

Programmiererzulage

38,93 DM

39,15 DM

39,83 DM

20,71 Euro

Auendienstzulage

i. d. Steuerverwaltun

28,84 DM

64,88 DM

29,01 DM

65,25 DM

29,51 DM

66,38 DM

15,35 Euro

34,52 Euro

Prferzulage

17,30 DM

17,40 DM

17,70 DM

9,21 Euro

Meisterzulage

64,88 DM

65,25 DM

66,38 DM

34,52 Euro

 

c) Justizvollzugszulage ( 6)

Die Justizvollzugszulage ist im Tarifgebiet West zuletzt durch den nderungstarifvertrag Nr. 16 vom 5. Mai 1998 auf 184,08 DM und damit auf den seinerzeit fr Beamte ab 1. Mrz 1997 geltenden Betrag angehoben worden. Die durch das BBVAnpG 98 vom 6. August 1998 rckwirkend vom 1. Januar 1998 im Besoldungsbereich (West) erfolgte Anhebung auf 186,84 DM haben die Tarifvertragsparteien bisher nicht nachvollzogen. Die Mitgliederversammlung der TdL hatte aber in der 6./98 Sitzung am 24./25. Juni 1998 (TOP 16) keine Bedenken erhoben, wenn die Lnder vorbehaltlich einer spteren tarifvertraglichen nderung ab 1. Januar 1998 den erhhten Betrag zahlten. Fr das Tarifgebiet Ost kann damit bei einem Bemessungssatz von 86,5 v.H. zurzeit der Betrag von 161,62 DM geleistet werden.

Auf diesen Betrag haben die entsprechenden Arbeiter brigens einen tarifvertraglichen Anspruch, da der fr sie geltende Tarifvertrag ber Zulagen an Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten der Lnder (Ost) vom B. Mai 1991 in 2 Abs. 1 festlegt, dass sie die Zulage "in der gleichen Hhe" erhalten, wie sie auch den entsprechenden Beamten des Arbeitgebers zusteht.

Da derzeit noch nicht absehbar ist, ob auch bei den Beamten in den neuen Bundeslndern der Bemessungssatz fr deren Bezge ab 1. August 2000 angehoben wird, so dass sich die den Arbeitern bei Justizvollzugseinrichtungen usw. tariflich zustehende Vollzugszulage mglicherweise (noch) nicht ndert, sollte es nach meiner Auffassung auch im Angestelltenbereich vorerst noch bei dem Betrag von 161,62 DM verbleiben.

 

3.2 Bei der Zahlung der Ministerialzulage und der Sicherheitszulage nach dem Tarifvertrag ber Zulagen an Angestellte bei obersten Bundesbehrden oder bei obersten Landesbehrden vom 4. November 1971 bzw. dem Tarifvertrag ber Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten der Lnder vom 9. Februar 1978, jeweils in Verbindung mit 1 Abs. 1 Nrn. 4 und 6 TV Zulagen Ang-O vom B. Mai 1991, ist zu beachten, dass diese Zulagen den Angestellten ebenfalls "in der gleichen Hhe" wie den entsprechenden Beamten des Arbeitgebers gezahlt werden, so dass auch hier - ebenso wie bei der Justizvollzugszulage fr Arbeiter; siehe vorstehende Nr. 3.1 Buchst. c - eine Bemessungssatzanhebung im Besoldungsbereich abgewartet werden muss. Dasselbe gilt fr die Feuerwehrzulage nach Nr. 2 Abs. 2 SR 2 x BAT-O.

 

 

4. Berechnung der zustzlichen Umlage zur VBL

 

Der Grenzbetrag fr die Berechnung der zustzlichen Umlage zur VBL nach Abs. 4 Satz 1 Versorgungs-TV betrgt im Geltungsbereich des BAT-O

- in der Zeit vom 1. August 2000 bis 31. Dezember 2000    9.067,88 DM

- in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. August 2001    9.224,21 DM

- in der Zeit vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001   9.445,61 DM

- vom 1. Januar 2002 an      4.911,32 Euro.

 

Im Zahlungsmonat der Zuwendung ist die Zuwendung mit dem Bemessungssatz von 65,89 v.H. bzw. 64,35 v.H. (siehe Abschnitt D) hinzuzurechnen, so dass der Grenzbetrag in diesem Monat einmalig

- in der Zeit vom 1. August 2000 bis 31. Dezember 2000   auf 15.042,71 DM

- in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. August 2001   auf 15.302,04 DM

- in der Zeit vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001   auf 15.523,86 DM

- vom 1. Januar 2002 an      auf 8.071,75 Euro

steigt.

 

 

 

 

II. Arbeiter

 

1. Sozialzuschlag

 

Nach 4 Abs. 2 des Monatslohntarifvertrages Nr. 6 zum MTArb-0 erhht sich der Sozialzuschlag - wie bei Angestellten der Ortszuschlag - fr Arbeiter mit Entlohnung nach den Lohngruppen 1 bis 4 aufgrund der Bemessungssatzanhebungen am 1. August 2000, am 1. Januar 2001 und nochmals am 1. Januar 2002 (zugleich Umstellung auf Euro). Wegen der Betrge im Einzelnen wird auf die Tarifvorschrift sowie auf den vorstehenden Unterabschnitt I Nr. 1.2 verwiesen. Die Erhhungsbetrge sind Teil des Sozialzuschlags.

Die Besitzstandsregelung des 4 Abs. 2 Unterabs. 3 des Monatslohntarifvertrages Nr. 6 zum MTArb-0 greift ein, wenn der Erhhungsbetrag geringer wird oder wegfllt, weil der Arbeiter den Monatstabellenlohn aus einer hheren Lohngruppe erhlt oder erreicht und sich die Bezge insgesamt verringern.

Zu den Anspruchsvoraussetzungen fr den Erhhungsbetrag und zur Besitzstandsregelung wird auf Abschnitt B Unterabschn. II Nr. 2 des Schreibens der Geschftsstelle vom 12. Mai 1993 - 2-06 / 850/93 - Ob/2 - verwiesen.

Auswirkungen der Erhhung der Lhne und des Bemessungssatzes auf den MTArb-0 und auf den TVZ zum MTArb-O-TdL

 

2.1 Erhhungssatz fr den Zuschlag nach 48 MTArb

 

Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass der Erhhungssatz fr den Zuschlag zum Urlaubslohn nach 48 Abs. 3 Unterabs. 3 MTArb-0

 

- am 1. August 2000   2,07 v.H.,

- am 1. Januar 2001    1,38 v.H.,

- am 1. September 2001  1,92 v.H.,

- am 1. Januar 2002    1,36 v.H.

 

betrgt. Im brigen gelten die Hinweise im Unterabschnitt I Nr. 2.2 entspre-

chend.

 

Der Erhhungssatz im Sinne des 48 Abs. 5 Satz 3 MTArb-0 sowie die

Regelung des Urlaubslohnes nach 48 Abs. 5 MTArb-0 sind derzeit unbe

achtlich, weil Leistungslohnverfahren (Akkordarbeit usw.) fr die unter den

MTArb-0 fallenden Arbeiter nicht bestehen.

 

 

2.2 Lohnzuschlge nach dem TVZ zum MTArb-O-TdL

 

Ausweislich des durch den nderungstarifvertrag Nr. 5 zum TVZ zum

MTArb-O-TdL neu gefassten 1 Abs. 2 TVZ zum MTArb-O-TdL betrgt die

Bemessungsgrundlage fr die Lohnzuschlge

 

- in der Zeit vom 1. August 2000 bis 31. Dezember 2000  9,72 DM

- in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. August 2001  9,89 DM

- in der Zeit vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 10,12 DM

- vom 1. Januar 2002 an      5,27 Euro.

 

Hieraus ergeben sich folgende Lohnzuschlge in der Zeit vom

 

   1.8.2000  1.1.2001  1.9.2001  1.1.2002

   bis 31.12.2000 bis 31.8.2001 bis 31.12.2001 an

Zuschlagsgruppe I 0,49 DM  0,49 DM  0,51 DM  0,26 Euro

Zuschlagsgruppe II 0,58 DM  0,59 DM  0,61 DM  0,32 Euro

Zuschlagsgruppe III 0,78 DM  0,79 DM  0,81 DM  0,42 Euro

Zuschlagsgruppe IV 0,97 DM  0,99 DM  1,01 DM  0,53 Euro

Zuschlagsgruppe V 1,17 DM  1,19 DM  1,21 DM  0,63 Euro

Zuschlagsgruppe VI 1,36 DM  1,38 DM  1,42 DM  0,74 Euro

Zuschlagsgruppe VII 1,56 DM  1,58 DM  1,62 DM  0,84 Euro

Zuschlagsgruppe VIII 1,94 DM  1,98 DM  2,02 DM  1,05 Euro

Zuschlagsgruppe IX 2,43 DM  2,47 DM  2,53 DM  1,32 Euro

Zuschlagsgruppe X 3,01 DM  3,07 DM  3,14 DM  1,63 Euro

 

Die im TVZ zum MTArb-O-TdL in Festbetrgen ausgewiesenen Lohnzu

schlge (einschlielich der Taucherzuschlge - Position A 100 -) ndern sich zum 1. August 2000 und dann nochmals am 1. Januar 2001 und am 1. Januar 2002. Sie sind bereits im TVZ zum MTArb-O-TdL festgelegt.

 

111. Auszubildende

 

1. nderung des 23 Abs. 5 Mantel-TV Azubi-O

 

Die seit dem 1. Mai 1994 in 23 Abs. 5 Mantel-TV Azubi-O enthaltene Verpflichtung der Tarifvertragsparteien, darauf hinzuwirken, dass Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprfung fr einen bestimmten Mindestzeitraum in ein Arbeitsverhltnis bernommen werden, soweit nicht personen- oder verhaltensbedingte Grnde entgegenstehen und soweit die Verwaltung bzw. der Betrieb nicht ber Bedarf ausgebildet hat, ist bis zum 31. Oktober 2002 verlngert worden. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien nunmehr vereinbart, dass die bernahme in ein Arbeitsverhltnis nicht nur fr mindestens sechs, sondern fr mindestens zwlf Monate erfolgen soll.

 

Ich darf daran erinnern, dass aus dieser Hinwirkungsverpflichtung der Tarifvertragsparteien ein Rechtsanspruch des Auszubildenden auf bernahme in ein Arbeitsverhltnis nicht hergeleitet werden kann. Erst recht besteht kein Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber kann daher unter Beachtung der tariflichen oder gesetzlichen Befristungsregelungen (z.B. Beschftigungsfrderungsgesetz) und im Rahmen der durch die Rechtsprechung gezogenen Grenzen auch ein befristetes Arbeitsverhltnis anbieten. Das befristete oder unbefristete Arbeitsverhltnis kann dabei auch ein Teilzeitarbeitsverhltnis sein.

 

 

2. Abschluss von Ausbildungsvertrgen nach dem Manteltarifvertrag fr Auszubildende in den Jahren 2000 bis 2002

 

Ich darf daran erinnern, dass die Arbeitgeberseite in der Verhandlungsrunde am 13. Juni 2000 ihre Absicht erklrt hat, whrend der Laufzeit des Tarifvertrages, also bis zum 31. Oktober 2002, "die Zahl der neueingestellten Auszubildenden mindestens auf dem gegenwrtigen Niveau zu halten, wobei Ausbildung grundstzlich vor bernahme geht".

 

Die Lnder werden hiermit gebeten, der Geschftsstelle bis zum 31. Januar 2001 die Zahl der im Jahre 2000 neu abgeschlossenen Ausbildungsvertrge nach dem Manteltarifvertrag fr Auszubildende (zuzglich Forstbereich) entsprechend dem bisher blichen Muster mitzuteilen.

 

 

3Auswirkungen der Erhhung der Ausbildungsvergtungen auf den Fahrkostenanteil gem 10 Abs. 1 Mantel-TV Azubi-O

 

Der Eigenanteil der Auszubildenden an den Fahrkosten nach 10 Abs. 1 Satz 3 Mantel-TV Azubi-O betrgt monatlich 6 v.H. der Ausbildungsvergtung eines Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr; das sind

 

- in der Zeit vom 1. April 2000 bis 31. Juli 2000  58,58 DM

- in der Zeit vom 1. August 2000 bis 31. Dezember 2000 58,92 DM

- in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. August 2001  59,94 DM

- in der Zeit vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 61,38 DM

- vom 1. Januar 2002 an     31,91 Euro.

 

Da jedoch nach 10 Abs. 1 Satz 5 Mantel-TV Azubi-O Betrge unter 3,- DM (die Umstellung dieses Betrages ab 1. Januar 2002 auf 1,53 Euro wird voraussichtlich im kommenden Jahr erfolgen) nicht ausgezahlt werden, kommt eine Fahrkostenerstattung im Sinne des Satzes 3 der Vorschrift nur in Betracht, wenn sich die Fahrkosten monatlich

 

in der Zeit

- vom 1. April 2000 bis 31. Juli 2000   auf mindestens 61,58 DM

- vom 1. August 2000 bis 31. Dezember 2000  auf mindestens 61,92 DM

- vom 1. Januar 2001 bis 31. August 2001   auf mindestens 62,94 DM

- vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001   auf mindestens 64,38 DM

- vom 1. Januar 2002 an     auf mindestens 33,44 Euro

 

belaufen. Ist dies der Fall, ist die Differenz zwischen dem Eigenanteil und den tatschlichen Fahrkosten zu erstatten.

 

 

 

IV. Praktikanten/Praktikantinnen und rzte/rztinnen im Praktikum

 

In dem bisherigen Entgelttarifvertrag fr rzte/rztinnen im Praktikum (Ost) war hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen fizr den Verheiratetenzuschlag auf 62 BBesG verwiesen; eine entsprechende Regelung enthielt 2 Abs. 2 TV Prakt-O.

Da 62 BBesG durch das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) ab 1. Januar 1999 aufgehoben worden ist (die Beamtenanwrter erhalten seitdem bei Vorliegen der Voraussetzungen den Familienzuschlag der Stufe 1, der dem Verheiratetenanteil im Ortszuschlag entspricht), haben die Tarifvertragsparteien die Anspruchsvoraussetzungen fr den Verheiratetenzuschlag bei rzten/rztinnen im Praktikum und Praktikanten/Praktikantinnen ebenfalls an die Ortszuschlagsvorschriften geknpft und nunmehr auf 29 Abschn. B Abs. 2, 5 und 7 BAT-O verwiesen. Im Tarifgebiet Ost war bisher bereits entsprechend verfahren worden (siehe S. 13/14 des Schreibens der Geschftsstelle vom 12. Mrz 1999 - 2-06 / 530/99 - D/2 - zur Lohnrunde 1999).

 

 

D.

nderung der Zuwendungstarifvertrge

 

Nach dem Tarifvertrag vom 30. Juni 2000 zur nderung der Zuwendungstarifvertrge (Ost) vermindert sich der Bemessungssatz fr die Zuwendung bei Angestellten und Arbeitern ab 1. August 2000, bei Schlerinnen/Schlern, Praktikanten/Praktikantinnen sowie rzten/ rztinnen im Praktikum bereits ab 1. April 2000 von 67,21 v.H. auf 65,89 v.H. und nochmals ab 1. September 2001 einheitlich fr alle vorgenannten Beschftigtengruppen auf 64,35 v.H.

 

Fr Auszubildende, die unter den Mantel-TV Azubi-O fallen, vermindert sich der Bemessungssatz ab 1. April 2000 von 68,09 v.H. auf 66,75 v.H. und ab 1. September 2001 auf 65,19 v.H.

 

 

 

E.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

 

I. Angestellte und Arbeiter

 

Wegen des Anspruchs auf eine (anteilige) Einmalzahlung bei Angestellten und Arbeitern, deren Arbeitsverhltnis sptestens am 12. Juni 2000 geendet hat, wird auf Abschnitt B Nr. 1 verwiesen.

 

IL Auszubildende usw.

 

Die Ausbildungsvergtungstarifvertrge fr Auszubildende und fr Schlerinnen/Schler, die nach Magabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, sowie der Entgelttarifvertrag fr rzte/rztinnen im Praktikum und der nderungstarifvertrag zum Tarifvertrag ber die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten enthalten jeweils eine Regelung, nach der Auszubildende usw., die sptestens mit Ablauf des 12. Juni 2000 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Ausbildungs-/Praktikantenverhltnis ausgeschieden sind, nicht unter den Anwendungsbereich dieser Tarifvertrge fallen und damit von der Bezgeanhebung ausgeschlossen bleiben.

Personen, deren Ausbildungs-/Praktikantenverhltnis zwar nicht aus ihrem Verschulden, aber auf eigenen Wunsch in der Zeit bis einschlielich 12. Juni 2000 geendet hat und die im unmittelbaren Anschluss wieder in den ffentlichen Dienst eingetreten sind, steht eine Nachzahlung allerdings auf Antrag zu.

 

 

F.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nachzahlungen

 

I. Angestellte und Arbeiter

Wegen der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Einmalzahlung bei Angestellten und Arbeitern wird auf Abschnitt B Nr. 4 verwiesen.

II. Auszubildende usw.

Nachzahlungen aufgrund rckwirkend in Kraft tretender Tarifvertrge stellen kein "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" im Sinne des 23 a SGB IV dar. Sie mssen auf die Lohnabrechnungszeitrume verteilt werden, fr die sie bestimmt sind. Die Spitzenverbnde der Sozialversicherungstrger haben allerdings zugelassen, dass solche Nachzahlungen aus Vereinfachungsgrnden wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden, jedoch mit der Magabe, dass die anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen des Nachzahlungszeitraums zugrundezulegen sind (vgl. das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbnde der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungstrger und der Bundesanstalt fr Arbeit vom 18. November 1983 sowie DOK 1984 S. 123/124 und BB 1984 S. 794/795).

 

 

 

G.

Maregelungsklausel

 

In der Verhandlungsrunde am 13. Juni 2000 haben sich die Tarifvertragsparteien auf folgende Maregelungsklausel verstndigt:

 

"Die Arbeitgebervertreter erklren, dass von Maregelungen (Abmahnungen, Entlassungen

o..) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschlielich B. Mai 2000,

24.00 Uhr, durchgefhrt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regeln fr rechtmige Arbeitskmpfe gehalten hat."

 

Ich mache ausdrcklich darauf aufmerksam, dass durch vorstehende Erklrung die Bezgekrzung fr die durch die Teilnahme an Streikmanahmen versumten Arbeitsstunden unberhrt bleibt. Auch Maregelungen und ggf. die Geltendmachung von Kosten- bzw. Schad sersatzansprchen bei rechtswidrigen Verhaltensweisen sind durch diese Erklrung nicht sgeschlossen.

 

In Verrtretung

(Grgens)

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