Tarifgemeinschaft deutscher Lnder

53225 Bonn, den 28.07.2000

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Senat der Freien und Hansestadt Hamburg - Finanzbehrde - Hamburg

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nachrichtlich:

 

Bundesministerium des Innern     Berlin

Bundesministerium der Finanzen     Berlin

Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde  Kln

 

 

 

Tarifvertrge vom 30. Juni 2000 ber die Neuregelung der Lhne und Vergtungen usw. ab 1. April 2000 bzw. 1. August 2000;

hier: Tarifgebiet West

 

Schreiben der Geschftsstelle vom 30. Juni 2000 - 2-06 / 1127/00 - Bl2 -

 

Anl.: - 12 Tarifvertrge -

 - 24 Tabellen -

 

A.

Allgemeines

 

I. Mit den Gewerkschaften ist inzwischen Einvernehmen ber folgende, den Bereich der TdL betreffende Tarifvertrge vom 30. Juni 2000 fr das Tarifgebiet West erzielt worden:

 

 

1. Vergtungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT fr den Bereich des Bundes und fr den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder

 

2. Monatslohntarifvertrag Nr. 4 zum MTArb

 

3. 37. nderungstarifvertrag zum Tarifvertrag ber die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer (Pkw-Fahrer-TV L)

 

4. 37. nderungstarifvertrag zum Tarifvertrag ber die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Freien und Hansestadt Hamburg (Pkw-Fahrer-TV HH)

 

5. 38. nderungstarifvertrag zum Tarifvertrag ber die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer des Landes Hessen (Pkw-Fahrer-TV He)

 

6. nderungstarifvertrag Nr. 15 zum Tarifvertrag ber die Lohnzuschlge gem 29 MTL II (TVZ zum MTL)

 

7. Ausbildungsvergtungstarifvertrag Nr. 21 fr Auszubildende

 

8. Ausbildungsvergtungstarifvertrag Nr. 11 fr Schlerinnen/Schler, die nach Magabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden

 

9. nderungstarifvertrag Nr. 11 zum Tarifvertrag ber die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt)

 

10. Entgelttarifvertrag Nr. 11 fr rzte/rztinnen im Praktikum

 

11. nderungstarifvertrag Nr. 13 zum Manteltarifvertrag fr Auszubildende

 

12. Tarifvertrag zur nderung der Zuwendungstarifvertrge

 

Die vorgenannten Tarifvertrge sind diesem Rundschreiben als Anlagen 1 bis 12 beigefgt. Sie sind mit den folgenden Gewerkschaften vereinbart worden:

 

a) Die unter Nm. 1 und 7 bis 12 aufgefhrten Tarifvertrge sind vereinbart worden mit

 

der Gewerkschaft ffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd fr die

- Gewerkschaft der Polizei,

- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

 

gemeinsam mit

 

der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd fr den Marburger Bund,

diese jedoch hinsichtlich der Tarifvertrge zu Nm. 7, 11 und 12 nicht fr arbeiterrentenversicherungspflichtige Auszubildende und ferner hinsichtlich des Tarifvertrages zu Nr. 12 auch nicht fr Arbeiter.

 

b) Die unter Nm. 2 bis 6 aufgefhrten Tarifvertrge sind - da sie nur Arbeiter betreffen - nur mit der

Gewerkschaft ffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd fr die

- Gewerkschaft der Polizei,

- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

vereinbart worden.

 

c) Smtliche Tarifvertrge sind ferner wortgleich und ebenfalls unter dem Datum vom

 30. Juni 2000 mit der

 DBB Tarifunion, diese zugleich handelnd fr

 - den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,

 - die Gewerkschaft ffentlicher Dienst und Dienstleistungen,

vereinbart worden.

 

 

II. Gegenber den mit Schreiben der Geschftsstelle vom 16. Juni 2000 - 2-06 / 1028/00 B/2bersandten vorlufigen Tabellen haben sich keine nderungen im Zahlenwerk mehr ergeben.

 

 

III. Als weitere Anlagen sind diesem Rundschreiben die folgenden Tabellen, die nicht Be

 standteile der Tarifvertrge sind, beigefgt, wobei die a-Tabellen fr die Zeit bis zum

 31. August 2001, die b-Tabellen fr die Zeit vom 1. September 2001 bis 31. Dezember

 2001 und die c-Tabellen (Euro-Tabellen) fr die Zeit ab 1. Januar 2002 gelten:

1. Angestellte

- Tabelle der Zeitzuschlge nach 35 Abs. 1 Satz 2 BAT und der berstundenvergtung nach 35 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT (Anlagen 13 a, 13 b, 13 c)

 

2. Arbeiter

- Tabelle der auf eine Stunde entfallenden Anteile der Monatstabellenlhne (Anlagen 14 a, 14 b, 14 c)

 

- Tabelle der auf eine Stunde entfallenden Anteile der um den im Monatslohntarifvertrag vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlhne (Anlagen 15 a, 15 b, 15 c)

 

- Tabelle der Zeitzuschlge nach 27 Abs. 1 Buchst. a bis d MTArb und der Lhne fr Mehrarbeitsstunden und berstunden nach 30 Abs. 5 MTArb (Anlagen 16 a, 16 b 16 c)

- Tabelle der Sozialzuschlge fr Arbeiter (Anlagen 17 a, 17 b, 17 c)

 

3. Auszubildende

- Tabelle der Stunden- und berstundenentgelte sowie der Zeitzuschlge fr rzte/rztinnen im Praktikum (Anlagen 18 a, 18 b, 18 c)

- Tabelle der Stunden- und berstundenvergtungen sowie der Zeitzuschlge fr Schlerinnen/Schler (Anlagen 19 a, 19 b, 19 c)

- Tabelle der Stunden- und berstundenentgelte sowie der Zeitzuschlge fr Praktikanten/Praktikantinnen (Anlagen 20 a, 20 b, 20 c)

 

 

IV. Zu dem in diesem Rundschreiben nicht enthaltenen nderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit, der in beiden Tarifgebieten gleichermaen gilt, ergeht ein besonderes Schreiben.

 

 

 

V. Durch die unter Ziffer I aufgefhrten Tarifvertrge ist im Wesentlichen Folgendes geregelt worden:

 

1. Die Angestellten und Arbeiter (nicht die Auszubildenden usw.) erhalten fr den Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli 2000 eine Einmalzahlung in Hhe von 400,- DM. Wegen der Einzelheiten siehe Abschnitt B.

 

z. Vom 1. August 2000 an werden die Grundvergtungen und Ortszuschlge der Angestellten sowie die Monatstabellenlhne und Sozialzuschlge der Arbeiter um 2,0 v.H. erhht; eine weitere Erhhung um 2,4 v.H. folgt am 1. September 2001.

 

3. Die Ausbildungsvergtungen fr Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz und fr Schlerinnen/Schler in der Krankenpflege sowie die Entgelte und Verheiratetenzuschlge der rzte/rztinnen im Praktikum und der Praktikantinnen/Praktikanten werden bereits mit Wirkung vom 1. April 2000 um 2,0 v.H. erhht und nochmals am 1. September 2001 um 2,4 v.H.

 

4. Die vorstehenden Regelungen zu Nm. 2 und 3 haben eine Mindestlaufzeit bis zum 31. Oktober 2002. Im Hinblick auf diese Mindestlaufzeit werden fr die Zeit ab 1. Januar 2002 die Tabellen bereits heute in Euro vereinbart. Soweit die geltenden Tarifvertrge darber hinaus Betragsangaben in Deutsche Mark enthalten, erfolgt eine Umstellung voraussichtlich erst im kommenden Jahr.

 

5. Das Festschreiben der Zuwendung nach den Zuwendungstarifvertrgen fr Angestellte, Arbeiter und Auszubildende wird bis zum 1. November 2002 verlngert.

 

 

B.

Einmalzahlung fr Angestellte und Arbeiter

 

Fr die Monate April bis Juli 2000, fr die die zum 31. Mrz 2000 gekndigten Vergtungsund Monatslohntarifvertrge vom 5. Mrz 1999 wieder in Kraft gesetzt worden sind, erhalten die Angestellten und Arbeiter (einschlielich der unter die PauschallohnkraftfahrerTarifvertrge fallenden Arbeiter) eine Einmalzahlung.

Zur Durchfhrung der Regelung ber die Einmalzahlung gebe ich die folgenden Hinweise, bezogen auf den Vergtungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT (fr Arbeiter gelten die Hinweise bei Anwendung des 3 des Monatslohntarifvertrages Nr. 4 zum MTArb, auf den auch in den nderungstarifvertrgen zu den Pauschallohnkraftfahrer-Tarifvertrgen verwiesen ist, entsprechend).

 

 

1. Vorbemerkung

 

Die in 3 des Vergtungstarifvertrages Nr. 34 zum BAT vereinbarte Vorschrift ber die Einmalzahlung enthlt in ihrem Absatz 4 eine Regelung ber Ausnahmen vom Geltungbereich. Ist der Angestellte sptestens am 12. Juni 2000 aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhltnis ausgeschieden, kommt ein Anspruch auf die Einmalzahlung grundstzlich nicht in Betracht. Ist dagegen ein sptestens am 12. Juni 2000 auf eigenen Wunsch ausgeschiedener Angestellter im unmittelbaren Anschluss wieder in den ffentlichen Dienst eingetreten, oder hat sein Arbeitsverhltnis wegen Erfllung der Voraussetzungen zum Bezug einer Altersrente fr langjhrig Versicherte ( 236 SGB VI), Altersrente fr Schwerbehinderte, Berufsunfhige oder Erwerbsunfhige ( 37 SGB VI), Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ( 237 SGB VI) oder Altersrente fr Frauen ( 237 a SGB VI) geendet, kann ein Anspruch auf die Einmalzahlung bestehen. Voraussetzung hierfr ist jedoch ein entsprechender Antrag des Angestellten.

 

Angestellte, deren Arbeitsverhltnis wegen Erfllung der Voraussetzungen zum Bezug der Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ( 35 SGB VI) oder wegen Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfhigkeit ( 43, 44 SGB VI) beendet worden ist, fallen nicht unter die Ausschlussklausel, weil sie nicht auf eigenen Wunsch oder aus ihrem Verschulden ausgeschieden sind.

 

2. Zu 3 Abs. 1

 

a) Die Voraussetzungen fr den Anspruch auf die volle Einmalzahlung in Hhe von 400 DM sind erfllt, wenn der Angestellte in jedem der Monate April bis Juli 2000 fr mindestens einen Tag Anspruch auf Bezge gehabt hat bzw. hat. Besteht fr einen oder fr mehrere dieser Kalendermonate nicht mindestens fr einen Tag Anspruch auf Bezge, vermindert sich der Betrag von 400 DM um 100 DM fr jeden Kalendermonat ohne Anspruch auf Bezge.

 

aa) Die Formulierung "gegen einen unter den BAT/BAT-0/BAT-Ostdeutsche Sparkassen fallenden Arbeitgeber" in Absatz 1 Unterabs. 2 Buchst. a bedeutet, dass auch ein Bezgeanspruch gegen einen anderen unter den BAT oder BAT-O oder BATOstdeutsche Sparkassen fallenden Arbeitgeber (z.B. aus einem frheren Rechtsverhltnis als Angestellter) die Verminderung der Einmalzahlung ausschlieen kann.

 

Beispiel 1:

Der Angestellte A ist mit Ablauf des 30. April 2000 aus einem Angestelltenverhltnis zum Bund ausgeschieden und am 1. Mai 2000 in ein Angestelltenverhltnis zu einem Land eingetreten. Vom Bund wird eine (anteilige) Einmalzahlung tatschlich nicht gezahlt (der Angestellte stellt keinen Antrag i.S. des Absatzes 4).

Wenn der Angestellte im Monat April 2000 gegen den Bund einen Anspruch auf Bezge hatte, kann die vom neuen Arbeitgeber Land zu leistende Einmalzahlung nicht um 100 DM fr diesen Monat vermindert werden.

 

bb) Bei den von demselben oder von einem anderen unter den BAT/BAT-O fallenden Arbeitgeber gezahlten Bezgen muss es sich um Angestelltenbezge handeln. Bezge aus einem Arbeiter- oder Ausbildungsverhltnis (z.B. als Auszubildender, Praktikant, Arzt im Praktikum, Schlerin/Schler in der Kranken- oder Entbindungspflege) gengen insoweit nicht.

 

Beispiel 2:

Die seit dem 15. Mai 2000 im Landesdienst beschftigte Angestellte B stand bis zum 14. Mai 2000 in einem Ausbildungsverhltnis als Schlerin in der Krankenpflege, das an diesem Tag wegen des Ablaufs der Ausbildungszeit endete.

Die Einmalzahlung aus dem Angestelltenverhltnis vermindert sich, da in dem Monat April 2000 kein Anspruch auf (Angestellten-)Bezge bestand, um 100 DM.

 

cc) Ist das frhere, nicht dem BAT/BAT-O unterliegende Rechtsverhltnis nicht auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden vor dem 13. Juni 2000 beendet worden, kann ein Anspruch auf anteilige Einmalzahlung fr die Zeit in dem frheren Rechtsverhltnis nach der hierfr magebenden Vorschrift (z.B. 3 des Monatslohntarifvertrages Nr. 4 zum MTArb) bestehen.

 

Beispiel 3:

Das auf Wunsch des Arbeitgebers befristete Arbeitsverhltnis einer Arbeiterin endete am 15. April 2000. Sie nimmt am 15. Mai 2000 eine Angestelltenttigkeit bei demselben Arbeitgeber auf.

Die Arbeiterin hat aufgrund des einschlgigen Monatslohntarifvertrages Anspruch auf eine anteilige Einmalzahlung in Hhe von 100 DM fr den Monat April 2000. Hinsichtlich der Einmalzahlung aus dem Angestelltenverhltnis siehe Beispiel z.

 

Ein Anspruch auf Bezge gilt auch in den Monaten als gegeben, in denen bei Vorliegen von Arbeitsunfhigkeit nur wegen der Hhe der Barleistungen des Sozialversicherungstrgers ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist bzw. nicht gezahlt wird.

 

b) Angestellten, die whrend der Mutterschutzfristen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, steht eine anteilige Einmalzahlung fr Monate, die nicht mit Bezgen (Vergtung, Urlaubsvergtung, Krankenbezge) belegt sind, nicht zu. Diese tarifliche Regelung verstt nach dem Urteil des BAG vom 14. Dezember 1995 - 6 AZR 297/95 (AP Nr. 1 zu 11 TV Arb Bundespost), das zu der Einmalzahlung des Jahres 1992 im ffentlichen Dienst ergangen ist, nicht gegen hherrangiges Recht. Eine gleichwohl geleistete Einmalzahlung wrde zudem insoweit zu einem Ruhen des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld fhren ( 200 Abs. 4 RVO). Wegen der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld in diesen Fllen vgl. Nr. 4.

 

c) Hat ein Angestellter bereits aus einem anderen Rechtsverhltnis im ffentlichen Dienst (z.B. als Angestellter oder Arbeiter) vom demselben oder von einem anderen Arbeitgeber im Sinne des 29 Abschn. B Abs. 7 BAT eine Einmalzahlung fr bestimmte Kalendermonate erhalten, vermindert sich die aus dem Angestelltenverhltnis zustehende Einmalzahlung fr diese Kalendermonate (Absatz 1 Unterabs. 2 Buchst. b).

 

Beispiel 4:

Ein ab 15. Mai 2000 im Landesdienst beschftigter Angestellter stand bis zum 14. Mai 2000 in einem Arbeiterverhltnis ebenfalls zum Land. Fr die Monate April und Mai 2000 wird ihm als Arbeiter aufgrund des 3 des Monatslohntarifvertrages Nr. 4 zum MTArb eine anteilige Einmalzahlung von 200 DM gezahlt.

Die Einmalzahlung aus dem Angestelltenverhltnis vermindert sich wegen fehlenden (Angestellten-)Bezgeanspruchs im Monat April 2000 nach Absatz 1 Unterabs. 2 Buchst. a sowie wegen des Erhalts einer anteiligen Einmalzahlung aus dem Arbeiterverhltnis auch fr den Monat Mai 2000 nach Absatz 1 Unterabs. 2 Buchst. b um insgesamt (2 x 100 DM =) 200 DM auf 200 DM.

 

d) Angestellte unter 18 Jahren ( 30 BAT) erhalten - genauso wie die Angestellten zwischen 18 und 21 bzw. 23 Jahren ( 28 BAT) - die Einmalzahlung in voller Hhe.

 

 

3. Zu 3 Abs. 2

Die Regelung des Absatzes 2 gilt ausschlielich fr Teilzeitbeschftigte. Sie legt fest, dass Teilzeitbeschftigte von dem sich nach Absatz 1 ergebenden, ggf. bei fehlendem Bezgeanspruch fr einzelne Monate verminderten Betrag den Teil erhalten, der dem Ma der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.

a) Fr die Frage, ob ein Angestellter unter die Regelung des 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT fllt, sind die Verhltnisse am 1. April 2000 magebend.

 

Beispiel 5:

 

Eine Angestellte hat ihre Arbeitszeit mit Wirkung vom 1. Januar 2000 auf die Hlfte der durchschnittlichen regelmigen wchentlichen Arbeitszeit reduziert. Ab 15. April 2000 wurde sie nach 50 BAT fr die Dauer eines Jahres unter Wegfall der Bezge beurlaubt.

 

Die Einmalzahlung vermindert sich bereits wegen der Beurlaubung um (3 x 100 DM =) 300 DM auf 100 DM. Hiervon stehen der Angestellten, da ihre Arbeitszeit am 1. April 2000 auf die Hlfte der durchschnittlichen regelmigen wchentlichen Arbeitszeit reduziert war, 50 DM als Einmalzahlung zu.

 

Beispiel 6:

 

Ein am 1. April 2000 noch vollbeschftigter Angestellter wechselt am 1. Mai 2000 in ein Altersteilzeitarbeitsverhltnis.

 

Wegen der Vollbeschftigung am 1. April 2000 ist die Einmalzahlung bei der Ermittlung der Bezge fr die Altersteilzeitarbeit ( 4 TV ATZ) in voller Hhe zu bercksichtigen. Bei der Ermittlung der Aufstockungsleistungen ( 5 TV ATZ) geht die Einmalzahlung mit 400 DM in die Bemessungsgrundlage des 5 Abs. 2 TV ATZ ein. (In derselben Hhe wre sie in die Bemessungsgrundlage des 5 Abs. 2 TV ATZ auch dann einzubeziehen, wenn das Altersteilzeitarbeitsverhltnis bereits am 1. April 2000 bestanden htte. Beginnt das Altersteilzeitarbeitsverhltnis dagegen frhestens am 1. August 2000 und somit erst nach Ablauf des von der Einmalzahlung abgedeckten Zeitraums, geht die Einmalzahlung in die Bemessungsgrundlage des 5 Abs. 2 TV ATZ nicht ein.)

 

b) Hat das Arbeitsverhltnis eines teilzeitbeschftigten Angestellten am 1. April 2000 noch nicht bestanden, weil es erst spter begrndet worden ist, ist der Arbeitszeitumfang am ersten Tag des Arbeitsverhltnisses magebend.

 

 

4. Zu 3 Abs. 3

 

Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen (z.B. Krankenbezge, Urlaubsvergtung, Zulagen/Zuschlge, Zeitzuschlge, Vergtung fr berstunden, Vergtung fr Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, Teilzuwendung, Sterbegeld, bergangsgeld) nicht zu bercksichtigen. Ein in den Monaten April bis Juli 2000 zu zahlender Krankengeldzuschuss ist wegen der Einmalzahlung nicht neu zu berechnen.

 

Die Einmalzahlung ist sozialversicherungspflichtiger und steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sie ist aber kraft der ausdrcklichen Regelung in 3 Abs. 3 nicht zusatzversorgungspflichtig (gesamtversorgungsfhig).

 

Eine Flligkeitsregelung ist fr die Einmalzahlung nicht ausdrcklich vereinbart worden. Die Einmalzahlung sollte jedoch mglichst noch mit den Bezgen fr den Monat August 2000 ausgezahlt werden.

 

Die Frage, ob die tarifliche Einmalzahlung sozialversicherungsrechtlich als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt i.S. des 23 a SGB IV anzusehen ist, kann offen bleiben, denn die Spitzenverbnde der Sozialversicherungstrger haben zugelassen, dass selbst Vergtungsnachzahlungen aufgrund rckwirkend in Kraft tretender Tarifvertrge aus Vereinfachungsgrnden als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden, allerdings mit der Magabe, dass die anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen des Nachzahlungszeitraums zugrunde zu legen sind (vgl. Abschnitt A Ziff. X des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbnde der Sozialversicherungstrger vom 18. November 1983 sowie DOK 1984 S. 123/124 und BB 1984 S. 794/795).

Bei Angestellten, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach 13 MuSchG bzw. 200 RVO haben, bestehen keine Bedenken, den auf den Monat entfallenden Betrag der Einmalzahlung (100 DM) in die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ( 14 MuSchG) einflieen zu lassen, wenn der hierfr magebende Berechnungszeitraum auch in die Monate April bis Juli 2000 eingreift. Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das LAG Bremen in einem Rechtsstreit ber die Einmalzahlung des Jahres 1992 mit rechtskrftigem Urteil vom 27. April 1995 - 3 Sa 375 - 376/93 -entschieden hat, dass die seinerzeit vereinbarte Einmalzahlung mit dem auf den Monat entfallenden Betrag bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld zu bercksichtigen war. Im brigen verweise ich auf Nr. 18.13.1 bis 18.13.8 der Durchfhrungshinweise zum Mutterschutzgesetz (Schreiben der Geschftsstelle vom 3. Juli 1997 - 1-02-04 / 1373/97 - B/2 -).

 

 

C.

Einzelhinweise

 

Zur Umsetzung des Ergebnisses der Lohnrunde gebe ich im brigen die folgenden Hinweise:

 

I. Angestellte

 

1. Ortszuschlag

 

1.1 Die Ortszuschlge ergeben sich aus den Anlagen 5 a, 5 b und 5 c zu dem Vergtungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT.

 

1.2 Die bisherigen Erhhungsbetrge von 50 DM, 40 DM, 30 DM und 10 DM, um

die sich fr Angestellte mit Vergtung nach den Vergtungsgruppen X bis VIII

sowie Kr. I und Kr. II der Ortszuschlag fr das erste und jedes weitere Kind er

hht hat, bleiben bis zum 31. Dezember 2001 unverndert. Die ab dem 1. Janu

ar 2002 magebenden Euro-Betrge ergeben sich aus der Anlage 5 c zum Ver

gtungstarifvertrag.

 

Auch die im Jahr 1993 vereinbarte Besitzstandsregelung, die eingreift, wenn der Erhhungsbetrag geringer wird oder wegfllt, weil der Angestellte Vergtung aus einer hheren Vergtungsgruppe erhlt und sich die Bezge insgesamt verringern, ist unverndert wieder bernommen worden. Zur Durchfhrung der Besitzstandsregelung verweise ich auf Abschnitt B Unterabschn. II Nr. 1.2.2 des Schreibens der Geschftsstelle vom 23. Februar 1993 - 2-06 / 306/93 - Ob/2 -; im brigen wird zu den Anspruchsvoraussetzungen fr die Zahlung der Erhhungsbetrge auf Abschnitt B Unterabschn. I Nr. 2 Buchst. b des Schreibens der Geschftsstelle vom 13. Mrz 1986 -2-06 / 297/86 - K/2 - in Verbindung mit Abschnitt B Unterabschn. II Nr. 1.2.2 Satz 3 des Schreibens der Geschftsstelle vom 7. April 1987 - 2-06 / 475/87 - D/2 -verwiesen.

 

2. Auswirkungen der Erhhung der Vergtungen auf den BAT, auf den Tarifvertrag ber Zulagen an Angestellte und auf die Berechnung der zustzlichen Umlage

 

2.1 Erhhungssatz fr den Aufschlag gem. 47 Abs. 2 BAT

 

Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass der Erhhungssatz fr den Aufschlag ( 47 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT) am 1. August 2000 1,60 v.H. und am 1. September 2001 1,92 v.H. betrgt.

 

Der jeweilige Erhhungssatz ist in allen Fllen anzuwenden, in denen der Aufschlag nach 47 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT berechnet ist. Ist der Berechnung des Aufschlags die Vorschrift des 47 Abs. 2 Unterabs. 3 oder 4 BAT zugrunde zu legen, gilt Folgendes:

 

Endet der Berechnungszeitraum im Jahr 2000 vor dem 1. August 2000, ist der Aufschlag vom 1. August 2000 an um 1,60 v.H. zu erhhen. Endet der Berechnungszeitraum nach dem 31. Juli 2000, greift die Dynamisierungsregelung nicht ein, und zwar auch nicht fr den Teil des Aufschlags, der auf Bezgebestandteilen beruht, die vor dem 1. August 2000 zugestanden haben. Im Jahr 2001 gelten die vorstehenden Ausfhrungen hinsichtlich des Erhhungssatzes von 1,92 v.H. zum Stichtag 1. September 2001 entsprechend.

 

Der erhhte Aufschlag steht im Jahr 2000 fr Urlaubstage nach dem 31. Juli 2000 und im Jahr 2001 fr Urlaubstage nach dem 31. August 2001 zu.

 

2.2 Einsatzzuschlag nach Nr. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 SR 2 c BAT

 

Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht ferner Einvernehmen, dass der Einsatzzuschlag nach Nr. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 SR 2 c BAT in der Zeit vom 1. August 2000 bis 31. August 2001 28,17 DM und in der Zeit vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 28,85 DM betrgt. Dieser Betrag wird vom 1. Januar 2002 an durch 14,75 Euro ersetzt.

 

2.3 Dynamisierung der allgemeinen Zulage

 

Gem 2 Abs. 4 des Tarifvertrages ber Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 erhht sich die allgemeine Zulage bei allgemeinen Vergtungserhhungen um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Vergtungserhhung, also am 1. August 2000 um 2,0 v.H. und am 1. September 2001 um 2,4 v.H.

Daraus ergeben sich folgende Betrge:

 

Bisheriger Betrag

 

Neuer Betrag

 

 

vom 1. August 2000

vom 1. September 2001

vom 1. Januar 2002

 

bis 31. August 2001

bis 31. Dezember 2001

an

163,08 DM

166,34 DM

170,33 DM

87,09 Euro

192,61 DM

196,46 DM

201,18 DM

102,86 Euro

205,45 DM

209,56 DM

214,59 DM

109,72 Euro

77,03 DM

78,57 DM

80,46 DM

41,14 Euro

Die Anrechnungsbetrge nach 8 Abs. 1 Unterabs. 1 des Tarifvertrages ber Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 erhhen sich wie folgt:

Bisheriger Betrau

Neuer Betrag

 

vom 1. August 2000 vom 1. September 2001 vom 1. Januar 2002

 

bis 31. August 2001 bis 31. Dezember 2001 an

86,05 DM

87,77 DM

89,88 DM

45,95 Euro

128,40 DM

130,97 DM

134,11 DM

68,57 Euro

 

2.4 Berechnung der zustzlichen Umlage

Der Grenzbetrag fr die Berechnung der zustzlichen Umlage nach 8 Abs. 4

Satz 1 Versorgungs-TV bzw. 7 Abs. 4 Satz 1 VersTV-Saar betrgt

- in der Zeit vom 1. August 2000 bis 31. August 2001

- in der Zeit vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001

- vom 1. Januar 2002 an

10.422,84 DM

10.673,00 DM

5.457,02 Euro.

Im Zahlungsmonat der Zuwendung ist die Zuwendung mit dem Bemessungssatz von 87,86 v.H. bzw. 85,80 v.H. (siehe Abschnitt D) hinzuzurechnen, so dass der Grenzbetrag

- in der Zeit vom 1. August 2000 bis 31. August 2001 auf 19.580,35 DM

- in der Zeit vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 auf 19.830,43 DM

- vom 1. Januar 2002 an auf  10.139,14 Euro

steigt.

 

 

II. Arbeiter

 

1. Sozialzuschlag

 

Nach 5 Abs. 2 des Monatslohntarifvertrages Nr. 4 zum MTArb erhht sich der Sozialzuschlag - wie bei Angestellten der Ortszuschlag - fr Arbeiter mit Entlohnung nach den Lohngruppen 1 bis 4 fr das erste zu bercksichtigende Kind um monatlich 10 DM und fr das zweite und jedes weitere zu bercksichtigende Kind um monatlich 50 DM, 40 DM bzw. 30 DM. Vom 1. Januar 2002 an lauten die entsprechenden Euro-Betrge 5,11 Euro, 25,56 Euro, 20,45 Euro und 15,34 Euro. Die Erhhungsbetrge sind Teil des Sozialzuschlags.

Die bereits im Monatslohntarifvertrag Nr. 21 zum MTL 11 vom 12. Februar 1993 enthaltene Besitzstandsregelung zu dem Erhhungsbetrag, die eingreift, wenn der Erhhungsbetrag geringer wird oder wegfllt, weil der Arbeiter Monatstabellenlohn aus einer hheren Lohngruppe erhlt oder erreicht und sich die Bezge insgesamt verringern, ist unverndert wieder vereinbart worden.

Zur Durchfhrung dieser Besitzstandsregelung verweise ich auf Abschnitt B Unterabschn. 11 Nr. 2.2.2 des Schreibens der Geschftsstelle vom 23. Februar 1993 - 2-06 / 306/93 -Ob/2 -; im brigen wird zu den Anspruchsvoraussetzungen fr die Zahlung des Kindererhhungsbetrages auf Abschnitt B Unterabschn. III Nr. 2 Buchst. b und c des Schreibens der Geschftsstelle vom 13. Mrz 1986 - 2-06 / 297/86 - K/3 - verwiesen.

 

2. Auswirkungen der Erhhung der Lhne auf den MTArb und auf den TVZ zum MTL II

 

2.1 Erhhungssatz fr den Zuschlag nach 48 MTArb

 

Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass der Erhhungssatz fr den Zuschlag zum Urlaubslohn nach 48 Abs. 3 Unterabs. 3 MTArb am 1. August 2000 1,60 v.H. und am 1. September 2001 1,92 v.H. betrgt.

 

Der Erhhungssatz fr den Zuschlag nach 48 Abs. 5 Satz 3 MTArb betrgt am 1. August 2000 2,00 v.H. und am 1. September 2001 2,40 v.H.

 

2.2 Lohnzuschlge nach dem TVZ zum MTL II

 

Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht ferner Einvernehmen, dass die Bemessungsgrundlage fr die Lohnzuschlge nach dem TVZ zum MTL 11

 

- in der Zeit vom 1. August 2000 bis 31. August 2001  11,17 DM

- in der Zeit vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 11,44 DM

- vom 1. Januar 2002 an      5,85 Euro

 

betrgt. Da der TVZ zum MTL wegen der Erhhung der Taucherzuschlge (siehe unten) ohnehin gendert werden musste, ist die ab 1. August 2000 gltige Bemessungsgrundlage (11,17 DM) in den nderungstarifvertrag Nr. 15 mit aufgenommen worden. Ab 1. September 2001 tritt an die Stelle dieses Betrages der Betrag von 11,44 DM. Einer formellen nderung des TVZ zum MTL 11 bedarf es hierfr nicht (vgl. 1 Abs. 2 Satz 3 TVZ zum MTL II). Aus den neuen Bemessungsgrundlagen ergeben sich die folgenden Lohnzuschlge:

 

       in der Zeit vom

    1. August 2000  1. September 2001  1. Januar 2002

    bis 31. August 2001  bis 31. Dezember 2001 

In der Zuschlagsgruppe I  0,56 DM   0,57 DM   0,29 Euro

in der Zuschlagsgruppe II  0,67 DM   0,69 DM   0,35 Euro

in der Zuschlagsgruppe III  0,89 DM   0,92 DM   0,47 Euro

in der Zuschlagsgruppe IV  1,12 DM   1,14 DM   0,59 Euro

in der Zuschlagsgruppe V  1,34 DM   1,37 DM   0,70 Euro

in der Zuschlagsgruppe VI  1,56 DM   1,60 DM   0,82 Euro

in der Zuschlagsgruppe VII  1,79 DM   1,83 DM   0,94 Euro

in der Zuschlagsgruppe VIII  2,23 DM   2,29 DM   1,17 Euro

in der Zuschlagsgruppe IX  2,79 DM   2,86 DM   1,46 Euro

in der Zuschlagsgruppe X  3,46 DM   3,55 DM   1,81 Euro

 

Die Taucherzuschlge (Position A 100) sind zuletzt ab 1. Januar 1993 erhht worden. Die Erhhung ist von der Erhhung der Lohnzuschlge im Bereich des Bundes abhngig. Die Lohnzuschlge im Bereich des Bundes werden jeweils dann um 12 v.H. angehoben, wenn dieser Satz durch allgemeine Lohnerhhungen erreicht oder berschritten wird. Gem Abschnitt II Nr. 5 Buchst. a der Niederschrift ber die Redaktionsverhandlungen betreffend die Lohnrunde 1999 besteht seit dem 1. April 1999 ein "Guthaben" von 11,70 v.H. Da durch die Erhhung am 1. August 2000 um 2,0 v.H. die Grenze von 12 v.H. berschritten wird, erhhen sich auch die Betrge der Taucherzuschlge.

 

Sie betragen ab 1. August 2000 je Stunde bei einer Tauchtiefe

bis zu 5 m    = 28,47 DM

von ber 5 bis 10 m  = 34,66 DM

von ber 10 bis 15 m = 43,31 DM

von ber 15 bis 20 m = 55,71 DM

ber 20 m je 5 m um =  12,36 DM

fr Arbeiten im Wasser im Taucheranzug = 6,57 DM.

 

Die neuen Betrge sind in dem als Anlage 6 beigefgten nderungstarifvertrag Nr. 15 zum TVZ zum MTL tarifiert worden (dieser Tarifvertrag lag dem Schreiben der Geschftsstelle vom 30. Juni 2000, mit dem die Tarifvertragsentwrfe bersandt worden sind, noch nicht bei). Die im TVZ zum MTL noch nicht vollzogenen Anpassungen an den MTArb habe ich einvernehmlich mit der Gewerkschaft TV wegen der laufenden Gesprche zur Neuordnung der Lohnzuschlge vorerst zurckgestellt.

 

 

III. Auszubildende

 

1. nderung des 23 Abs. 5 des Manteltarifvertrages fr Auszubildende

 

Die seit dem 1. Mai 1994 in 23 Abs. 5 des Manteltarifvertrages fr Auszubildende vom 6. Dezember 1974 enthaltene Verpflichtung der Tarifvertragsparteien, darauf hinzuwirken, dass Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprfung fr einen bestimmten Mindestzeitraum in ein Arbeitsverhltnis bernommen werden, soweit nicht personen- oder verhaltensbedingte Grnde entgegenstehen und soweit die Verwaltung bzw. der Betrieb nicht ber Bedarf ausgebildet hat, ist bis zum 31. Oktober 2002 verlngert worden.

 

Allerdings haben die Tarifvertragsparteien nunmehr vereinbart, dass die bernahme in ein Arbeitsverhltnis nicht nur fr mindestens sechs, sondern fr mindestens zwlf Monate erfolgen soll.

 

Ich darf daran erinnern, dass aus dieser Hinwirkungsverpflichtung der Tarifvertragsparteien ein Rechtsanspruch des Auszubildenden auf bernahme in ein Arbeitsverhltnis nicht hergeleitet werden kann. Erst recht besteht kein Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber kann daher unter Beachtung der tariflichen oder gesetzlichen Befristungsregelungen (z.B. SR 2 y BAT, Beschftigungsfrderungsgesetz) und im Rahmen der durch die Rechtsprechung gezogenen Grenzen auch ein befristetes Arbeitsverhltnis anbieten. Das befristete oder unbefristete Arbeitsverhltnis kann dabei auch ein Teilzeitarbeitsverhltnis sein.

 

z. Abschluss von Ausbildungsvertrgen nach dem Manteltarifvertrag fr Auszubildende in den Jahren 2000 bis 2002

 

Ich darf daran erinnern, dass die Arbeitgeberseite in der Verhandlungsrunde am 13. Juni 2000 ihre Absicht erklrt hat, whrend der Laufzeit des Tarifvertrages, also bis zum 31. Oktober 2002, "die Zahl der neueingestellten Auszubildenden mindestens auf dem gegenwrtigen Niveau zu halten, wobei Ausbildung grundstzlich vor bernahme geht".

 

Die Lnder werden hiermit gebeten, der Geschftsstelle bis zum 31. Januar 2001 die Zahl der im Jahre 2000 neu abgeschlossenen Ausbildungsvertrge nach dem Manteltarifvertrag fr Auszubildende (zuzglich Forstbereich) entsprechend dem bisher blichen Muster mitzuteilen.

 

3. Auswirkungen der Erhhung der Ausbildungsvergtungen auf den Fahrkostenanteil gem 10 Abs. 1 des Manteltarifvertrages fr Auszubildende

 

Der Eigenanteil der Auszubildenden an den Fahrkosten nach 10 Abs. 1 Satz 3 des Manteltarifvertrages fr Auszubildende betrgt monatlich 6 v.H. der Ausbildungsvergtung eines Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr; das sind

 

- in der Zeit vom 1. April 2000 bis 31. August 2001   67,73 DM

- in der Zeit vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 69,35 DM

- vom 1. Januar 2002 an       35,46 Euro.

 

Da jedoch nach 10 Abs. 1 Satz 5 des Manteltarifvertrages fr Auszubildende Betrge unter 3,--DM (die Umstellung dieses Betrages ab 1. Januar 2002 auf 1,53 Euro wird voraussichtlich im kommenden Jahr erfolgen) nicht ausgezahlt werden, kommt eine Fahrkostenerstattung im Sinne des Satzes 3 der Vorschrift nur in Betracht, wenn sich die Fahrkosten monatlich

 

- in der Zeit vom 1. April 2000 bis 31. August 2001 auf mindestens 70,73 DM

- in der Zeit vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 auf mindestens 72,35 DM

- vom 1. Januar 2002 an auf mindestens 36,99 Euro

 

belaufen. Ist dies der Fall, ist die Differenz zwischen dem Eigenanteil und den tatschlichen Fahrkosten zu erstatten.

 

 

D.

nderung der Zuwendungstarifvertrge

 

Nach dem Tarifvertrag vom 30. Juni 2000 zur nderung der Zuwendungstarifvertrge vermindert sich der Bemessungssatz fr die Zuwendung bei Angestellten und Arbeitern ab 1. August 2000, bei Schlerinnen/Schlern, Praktikanten/Praktikantinnen sowie rzten/ rztinnen im Praktikum bereits ab 1. April 2000 von 89,62 v.H. auf 87,86 v.H. und nochmals ab 1. September 2001 einheitlich fr alle vorgenannten Beschftigtengruppen auf 85,80 v.H.

Fr Auszubildende, die unter den Manteltarifvertrag fr Auszubildende vom 6. Dezember 1974 fallen, vermindert sich der Bemessungssatz ab 1. April 2000 von 90,78 v.H. auf 89,00 v.H. und ab 1. September 2001 auf 86,91 v.H.

 

 

E.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

 

I. Angestellte und Arbeiter

 

Wegen des Anspruchs auf eine (anteilige) Einmalzahlung bei Angestellten und Arbeitern, deren Arbeitsverhltnis sptestens am 12. Juni 2000 geendet hat, wird auf Abschnitt B Nr. 1 verwiesen.

 

II. Auszubildende usw.

 

Die Ausbildungsvergtungstarifvertrge fr Auszubildende und fr Schlerinnen/Schler, die nach Magabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, sowie der Entgelttarifvertrag fr rzte/rztinnen im Praktikum und der nderungstarifvertrag zum Tarifvertrag ber die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten enthalten jeweils eine Regelung, nach der Auszubildende usw., die sptestens mit Ablauf des 12. Juni 2000 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Ausbildungs-/Praktikantenverhltnis ausgeschieden sind, nicht unter den Anwendungsbereich dieser Tarifvertrge fallen und damit von der Bezgeanhebung ausgeschlossen bleiben.

 

Personen, deren Ausbildungs-/Praktikantenverhltnis zwar nicht aus ihrem Verschulden, aber auf eigenen Wunsch in der Zeit bis einschlielich 12. Juni 2000 geendet hat und die im unmittelbaren Anschluss wieder in den ffentlichen Dienst eingetreten sind, steht eine Nachzahlung allerdings auf Antrag zu.

 

 

F.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nachzahlungen

 

I. Angestellte und Arbeiter

 

Wegen der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Einmalzahlung bei Angestellten und Arbeitern wird auf Abschnitt B Nr. 4 verwiesen.

 

II. Auszubildende usw.

 

Nachzahlungen aufgrund rckwirkend in Kraft tretender Tarifvertrge stellen kein "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" im Sinne des 23 a SGB IV dar. Sie mssen auf die Lohnabrechnungszeitrume verteilt werden, fr die sie bestimmt sind. Die Spitzenverbnde der Sozialversicherungstrger haben allerdings zugelassen, dass solche Nachzahlungen aus Vereinfachungsgrnden wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden, jedoch mit der Magabe, dass die anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen des Nachzahlungszeitraums zugrundezulegen sind (vgl. das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbnde der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungstrger und der Bundesanstalt fr Arbeit vom 18. November 1983 sowie DOK 1984 S. 123/124 und BB 1984 S. 794/795).

 

 

G.

Maregelungsklausel

 

In der Verhandlungsrunde am 13. Juni 2000 haben sich die Tarifvertragsparteien auf folgende Maregelungsklausel verstndigt:

 

"Die Arbeitgebervertreter erklren, dass von Maregelungen (Abmahnungen, Entlassungen

o..) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschlielich B. Mai 2000,

24.00 Uhr, durchgefhrt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regeln fr rechtmige Arbeitskmpfe gehalten hat."

 

Ich mache ausdrcklich darauf aufmerksam, dass durch vorstehende Erklrung die Bezgekrzung fr die durch die Teilnahme an Streikmanahmen versumten Arbeitsstunden unberhrt bleibt. Auch Maregelungen und ggf. die Geltendmachung von Kosten- bzw. Schadensersatzansprchen bei rechtswidrigen Verhaltensweisen sind durch diese Erklrung nicht ausgeschlossen.

 

In Vertretung

Grgens

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