Tarifvertrag Nr. 3 ( BMI)

Monatslohntarifvertrag Nr. 4 zum MTArb

vom 30. Juni 2000

 

 

1

Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt fr die Arbeiter des Bundes und der Lnder, deren Arbeitsverhltnisse durch den Manteltarifvertrag fr Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Lnder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 geregelt sind. Er gilt nicht fr die Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg.

 

 

2

Lhne fr die Monate April bis Juli 2000

 

Fr die Monate April bis Juli 2000 gilt der Monatslohntarifvertrag Nr. 3 zum MTArb vom 5. Mrz 1999.

 

3

Einmalzahlung

 

(1) Die Arbeiter erhalten fr die Monate April bis Juli 2000 eine Einmalzahlung in Hhe

von 400 DM.

 

Die Einmalzahlung vermindert sich um 100 DM fr jeden Kalendermonat, fr den

der Arbeiter

 

a) keinen Anspruch auf Bezge (Lohn, Urlaubslohn oder Krankenbezge) gegen einen unter den MTArb/MTArb-O fallenden Arbeitgeber hat; dies gilt nicht fr Kalendermonate, in denen nur wegen der Hhe der Barleistungen des Sozialversicherungstrgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird,

 

b) bereits aus einem anderen Rechtsverhltnis im ffentlichen Dienst ( 29

Abschn. B Abs. 7 BAT) eine Einmalzahlung erhalten hat, die den Regelungen

nach diesem Tarifvertrag dem Grunde nach vergleichbar ist.

 

(1) Fr die Einmalzahlung gilt 30 Abs. 2 Unterabs. 1 MTArb entsprechend. In den Fllen des 25 Abs. 1 Satz 1 MTArb steht von der Einmalzahlung der jeweils geltende Vomhundertsatz zu. Magebend fr die Anwendung der Stze 1 und 2 sind die Verhltnisse am 1. April 2000; bei Begrndung des Arbeitsverhltnisses nach dem 1. April 2000 sind die Verhltnisse am ersten Tag des Arbeitsverhltnisses magebend.

 

() Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu bercksichtigen; sie ist nicht gesamtversorgungsfhig.

 

() Die Abstze 1 bis 3 werden nicht auf Arbeiter angewandt, die sptestens mit Ablauf des 12. Juni 2000 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhltnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht fr Arbeiter, die im unmittelbaren Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Arbeitsverhltnis

wieder in den ffentlichen Dienst eingetreten oder wegen Erfllung der Vorausset-

zungen zum Bezuge einer Rente wegen Alters nach den 37, 236, 237 oder

237a SGB VI aus dem Arbeitsverhltnis ausgeschieden sind.

 

ffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschftigung

 

a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband

oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Verei-

nigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde angehrt,

 

b) bei einer Krperschaft, Anstalt oder Stiftung des ffentlichen Rechts, die den

MTArb, den BMT-G, den MTArb-O, den BMT-G-O oder einen Tarifvertrag we-

sentlich gleichen Inhalts anwendet.

 

 

4

Lohntabelle

 

(1) Die Monatstabellenlhne ( 21 Abs. 3 MTArb) sind

 

a)  vom 1. August 2000 bis 31. August 2001 in der Anlage 1,

b)  vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 in der Anlage 2 und

c) vom 1. Januar 2002 an in der Anlage 3 (Euro-Tabelle)

 

festgelegt.

 

(2) Der im MTArb und in ergnzenden Tarifvertrgen genannte, im Rahmen der Lohnberechnung zu bercksichtigende Betrag zur Verminderung des Monatstabellenlohnes betrgt

 

vom 1. August 2000 bis 31. August 2001
fr Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 3 a 166,34 DM und
fr Arbeiter der Lohngruppen 4 bis 9 196,46 DM,

 

vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001

fr Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 3 a 170,33 DM und

fr Arbeiter der Lohngruppen 4 bis 9 201,18 DM,

 

vom 1. Januar 2002 an

fr Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 3 a 87,09 Euro und

fr Arbeiter der Lohngruppen 4 bis 9 102,86 Euro


monatlich.

 

Protokollnotiz:

Die Betrge nach Absatz 2 erhhen sich zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz wie sich der Monatstabellenlohn der Lohngruppe 4 Lohnstufe 4 bei jeder allgemeinen Lohnerhhung erhht.

 

 

5

Sozialzuschlag

 

(1) Der Sozialzuschlag nach 41 MTArb betrgt fr die Zeit

 

a) vom 1. August 2000 bis 31. August 2001  165,61 DM,

b) vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 169,58 DM und

c) vom 1. Januar 2002 an    86,70 Euro

 

monatlich.

 

(2) Der Sozialzuschlag erhht sich

 

a) fr die Zeit bis zum 31. Dezember 2001

 

fr Arbeiter

mit Entlohnung nach

fr das erste zu bercksichtigende Kind um

fr jedes weitere zu bercksichtigende Kind um

 

den Lohngruppen 1, 1 a und 2

10,00 DM

50,00 DM,

den Lohngruppen 2 a, 3 und 3 a

10,00 DM

40,00 DM,

der Lohngruppe 4

10,00 DM

30,00 DM,

 

 

 

 

b) fr die Zeit vom 1. Januar 2002 an

 

fr Arbeiter

mit Entlohnung nach

fr das erste zu bercksichtigende Kind um

fr jedes weitere zu bercksichtigende Kind um

 

den Lohngruppen 1, 1 a und 2

5,11 Euro

25,56 Euro,

den Lohngruppen 2 a, 3 und 3 a

5,11 Euro

20,45 Euro,

der Lohngruppe 4

5,11 Euro

15,34 Euro.

 

Dies gilt nicht fr Kinder, fr die das Kindergeld auf Grund berstaatlicher oder

zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften abweichend von 66 EStG bzw. 6

BKGG bemessen wird; fr die Anwendung des Satzes 1 sind diese Kinder bei der

Feststellung der Zahl der zu bercksichtigenden Kinder nicht mitzuzhlen.

 

Der Arbeiter, der in den Fllen des 9 Abs. 2 MTArb, des 2 Abs. 4 und des 3

des Tarifvertrages ber das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb

oder des 2 Abs. 6 und des 3 des Tarifvertrages ber das Lohngruppenver-

zeichnis der Lnder zum MTArb fr den vollen Kalendermonat

 

a) den Monatstabellenlohn einer hheren Lohngruppe erhlt oder

 

b) durch die Summe des Monatstabellenlohnes und einer dieser Zulagen den Be-

trag des Monatstabellenlohnes einer hheren Lohngruppe in seiner Lohnstufe

erreicht,

 

wird fr die Anwendung des Satzes 1 der hheren Lohngruppe zugeordnet.

Erhlt der Arbeiter den Monatstabellenlohn aus einer hheren Lohngruppe und

wird dadurch der Erhhungsbetrag geringer oder fllt er weg, wird - wenn sich da-

durch die Bezge insgesamt verringern - der Unterschiedsbetrag zwischen der je-

weiligen Summe aus dem Monatstabellenlohn, dem Sozialzuschlag und gegebe-

nenfalls dem Erhhungsbetrag aus der hheren Lohngruppe sowie den entspre-

chenden Bezgen, die am Tage vorher zugestanden haben, als Teil des Sozialzu-

schlages zustzlich gezahlt; dies gilt entsprechend in den Fllen des Satzes 3.

 

6

In-Kraft-Treten, Laufzeit

 

(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft. Abweichend hiervon treten die 4 und 5 am 1. August 2000 in Kraft.

 

(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schlu eines Kalendermonats, frhestens zum 31. Oktober 2002, schriftlich gekndigt werden.

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